„Unerheblich“, „keine bzw. keine genügenden Anknüpfungstatsachen“, „Ausforschungsbeweis“, „eigene Sachkunde“ – so oder ähnlich lauten die Begründungen, mit denen Anträge auf Einholung unfallanalytischer Gutachten abgelehnt werden. Oft ist das verfahrensfehlerhaft. Unterschätzt werden die heutigen Möglichkeiten der Unfallanalyse selbst in „spurenlosen“ Fällen (instruktiv Schimmelpfennig zfs 02, 510). Überschätzt wird nicht selten die eigene Sachkunde. Argumentationshilfe liefert das OLG Celle (20.12.05, 14 U 54/05, ): „Von der Einholung eines Sachverständigengutachtens in Straßenverkehrsunfallprozessen darf nur abgesehen werden, wenn das Gericht aus eigener Sachkunde zu beurteilen vermag, dass dafür keine ausreichenden Anknüpfungstatsachen vorliegen. Diese Kenntnis, die im Urteil verlautbart werden muss, haben Richter in der Regel nicht.“ Die eigene Sachkunde, die die Einholung eines Gutachtens entbehrlich macht, muss den Parteien durch vorherigen Hinweis bekannt gemacht und im Urteil dargelegt werden (BGH 16.1.07, VI ZR 166/06)