Gutachten Bemerkbarkeit Kleinkollision

Gutachten zur Fahrerflucht / Unfallflucht nach §142 StGB

Im Rahmen von Unfallfluchtdelikten stellt sich immer wieder die Frage, ob eine Kollision kleineren Umfangs vom Unfallverursacher bemerkt werden konnte oder nicht.

Anhand von Schadensfotos und der daraus resultierenden Kollisionsstellung überprüfen die Sachverständigen optische, akustische und mechanische Wahrnehmbarkeitsmerkmale sowie kollisionsfremde Einflüsse, die möglicherweise Hinweise darauf geben könnten, dass das Kollisionsereignis tatsächlich nicht wahrgenommen werden konnte.

Wenn eine Bemerkbarkeit auf allen Ebenen ausgeschlossen werden kann, dürfte sich dies für den Unfallverursacher entlastend auswirken.

Gutachten zur taktilen Wahrnehmbarkeit von Unfällen spielen vor allem bei Parkplatzunfällen mit Fahrerflucht eine entscheidende Bedeutung.

In einem Gutachten zur Bemerkbarkeit von Kleinkollisionen werden

1. Optische Wahrnehmung

2. Akustische Wahrnehmung

3. Taktile Wahrnehmung

innerhalb einer Unfallrekonstruktion geprüft.

Video einer alltäglichen Kleinkollision mit Fahrerflucht
Dieses Video stammt aus der YouTube Serie von
DashCamDrivers Germany


Gutachten Bemerkbarkeit  Kleinkollisionen

Viele Fälle von Kleinkollisionen gehen mit einem Bagatellschaden einher, der seitens des Fahrers nicht bemerkt wird. Eine spätere polizeiliche Ermittlung führt dazu, dass der Geschädigte gerne einen (Mehr-) Schaden geltend macht, welcher das Schadensausmaß im weitem erhöht. Auch Vorschäden werden gerne verschwiegen.

Eine weitere fiese Masche ist der Versicherungsbetrug. Tatsächlich kam es nie zu einer Kollision, aber Sie hatten einen passenden Vorschaden. Das ist natürlich das Einfallstor für Versicherungsmanipulationen.

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Bereits leichte Berührungen beim Einparken oder Rangieren führen in der Regel zu Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen. Verlässt der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs den Unfallort ohne seine Personalien feststellen zu lassen, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht (§ 142 StGB) eingeleitet. Auch die berührungslose Unfallflucht gibt es, nämlich dann, wenn Ihr Verhalten im Straßenverkehr zu einem Unfall beigetragen hat.

Gutachten Bemerkbarkeit Kleinkollisionen

Unfallflucht ist eine schwerwiegende Tat.

Sie sollten in jedem Fall als Beschuldigter einen Rechtsanwalt und einen Sachverständigen zu Rate ziehen.

Wer einer Unfallflucht beschuldigt wird, dem drohen eine Geldstrafe, sieben Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister sowie ein Fahrverbot oder – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens – sogar der Entzug der Fahrerlaubnis. Der Verfolgungseifer der Justiz ist bei diesem Delikt hoch, doch werden entlastende Umstände manchmal übersehen beziehungsweise als gering bewertet. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, wird häufig als bloße Schutzbehauptung abgetan, während Zeugenaussagen über Unfallgeräusche oder Aufschaukeln der Fahrzeuge bisweilen unkritisch zur Entkräftung der Einlassung herangezogen werden.

Von zentraler Bedeutung für die Strafbarkeit ist häufig die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger. Irrte dieser sich nämlich über die Tatsache, dass sich ein Unfall ereignet hat, darf er mangels Vorsatz nach § 16 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) nicht bestraft werden – zumindest solange sich die Unkenntnis vom Unfall nicht auf Fahrlässigkeit zurückführen lässt.

Gutachten Bermerkbarkeit Kleinkollisionen -Die Wahrnehmbarkeiten

Schon leichte Berührungen beim Einparken oder Rangieren führen oft zu erheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen. Verlässt der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs den Unfallort ohne seine Personalien feststellen zu lassen, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht nach § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet, wenn er als Unfallbeteiligter ermittelt werden kann.

Einem Beschuldigten drohen eine Geldstrafe und daneben ein Fahrverbot sowie sieben Punkte in Flensburg oder – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens –  sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis. Der Verfolgungseifer der Justiz ist bei diesem Delikt hoch. Entlastende Umstände werden oftmals übersehen. Die Einlassung des Beschuldigten, er habe den Unfall nicht wahrgenommen, wird häufig als bloße Schutzbehauptung abgetan. Zeugenaussagen über Unfallgeräusche oder Aufschaukeln der Fahrzeuge werden unkritisch zur Entkräftung dieser Einlassung herangezogen. Gerichtliche Sachverständigengutachten zur Wahrnehmbarkeit einer Kollision sind oft für eine beweissichere  juristische Verwertung nicht zu gebrauchen, da sie einen wichtigen Teilbereich außer Acht lassen: Die individuelle Wahrnehmbarkeit der Kollision für den Schädiger im konkreten Fall.

Als Unfallanalytiker muss ich häufig ergründen, ob der Unfall vom Unfallverursacher wahrgenommen werden kann.

Leichte Fahrzeugkollisionen, wie sie grundsätzlich beim Ein- und Ausrangieren in bzw. aus Parklücken, beim Durchfahren enger Passagen, bei Wendemanövern oder beim Einordnen in den laufenden Verkehr vorkommen können, rufen Schwingungen in einem weiten Frequenzgemisch hervor, die je nach ihrer Intensität bzw. ihrer Amplitude in Frequenzlage akustisch, kinästhetisch oder auch taktil wahrnehmbar sein können. 
Dabei kommt es weniger auf die einfache Wahrnehmung, sondern auf die bewusste Wahrnehmungen. Dies bedeutet das generelle Bewusstwerden eines, den Organismus treffenden Reizes als Ergebnis von materiellen Vorgängen im Sinnesfeld des Gehirns, ausgelöst durch die von den entsprechenden Rezeptoren dorthin gelangten Informationen. Der Weg für die Aufnahme und Verarbeitung der Informationen über eine stattgefundene Fahrzeugkollision ist dementsprechend sinnesphysiologisch vorgegeben. 

 

Als Unfallanalytiker kann man die Frage der Wahrnehmbarkeit nur einschätzen,

wenn man mittels verschiedener technischer Möglichkeiten versucht den Unfallschaden identisch technisch zu rekonstruieren.

Im Zweifelsfall verfüge ich über ein eigenes Crashtest-Gelände mit mehreren Fahrzeugen, wo die Intensivität des Anstoßes nachgestellt wird.

Bemerkbarkeit Unfallflucht

Optische Wahrnehmung

Als erstes wird stets das Erkennen, also die optische Wahrnehmung der Kollision genannt. Diese setzt natürlich voraus, dass der Fahrer des jeweiligen Unfall-Pkw auch die direkte Kollisionstelle einsehen kann und zugleich auch beobachtet. Der Fahrer des Fahrzeugs A hat während seines Ausparkvorganges nicht nur den hinter ihm stehenden Pkw B zu beobachten, sondern darf mit seiner rechten Fahrzeugseite den rechts von ihm stehenden Pkw nicht tangieren und mit der linken Fahrzeugseite nicht an das links von ihm abgeparkte Fahrzeug geraten. Solchermaßen muss der Pkw-Fahrer diverse Blickwechsel durchführen, um sich Sicherheit über den zur Verfügung stehenden Rangierraum zu verschaffen. 

Erkennbar war ein Anstoß möglicherweise über den rechten Außenspiegel, der allerdings die hintere rechte Fahrzeugecke des Pkw nicht punktgenau abbildet. Rückspiegel vergrößern den hinter dem Pkw liegenden Bereich großflächig, führen also zu Verzerrungen. Selbst wenn man einmal annehmen würde, dass der Pkw-Fahrer zum Kollisionszeitpunkt in den rechten Außenspiegel schaute, so bedeutet das noch lange nicht, dass er die Anstoßstelle, die möglicherweise auf Stoßstangenhöhe liegt, auch direkt hätte sehen können. Auch eine eventuelle Wankbewegung des Fahrzeugs B nimmt der Unfallverursacher weitaus schlechter wahr als ein außenstehender Zeuge, der sich voll und ganz auf das Unfallgeschehen konzentriert. Für diesen ruhenden Beobachter sind Relativbewegungen des getroffenen Pkw B wesentlich besser wahrnehmbar als für den Pkw-Fahrer, der stets Blickwechsel, Kopfdrehbewegungen etc. durchführt. 

Akustische Wahrnehmung

Eine weitere Wahrnehmungsform ist das Hören eines Anstoßes wird über das Außen-, Mittel- und Innenohr. Diese menschlichen Organe sind in der Lage, zumindest beim Jugendlichen, Schallwellen im Frequenzbereich von 18 bis 18.000 Hz zu übertragen und bei hinreichendem Schalldruck zu einer Empfindung zu führen. Der Gehörsinn ist nicht wie die Blickbewegung auf eine konkrete Konzentration auf die Bildszene beschränkt. Im Außenbereich des Pkw entsteht ein Unfallgeräusch, das von dem Unfallverursacher im Pkw mehr oder weniger gut wahrgenommen werden kann.
Oftmals sind Kollisionsgeräusche für außenstehende Zeugen wahrnehmbar, nicht jedoch für den Unfallverursacher, da dieser im Fahrzeug Geräusche anders empfindet und wahrnimmt.

Taktile Wahrnehmung

Darüber hinaus kann man eine Kollision auch fühlen oder spüren (taktile und kinästhetische Wahrnehmbarkeit). Die taktile Wahrnehmbarkeit von Fahrzeugkollisionen erfolgt über die Mechanorezeptoren in der Haut. Gerade diese Wahrnehmungsform wird durch eine Fülle äußerer Einflüsse stark beeinflusst. So macht es einen erheblichen Unterschied, ob der Unfallverursacher in seinem Fahrzeug in luftiger Bekleidung in einer einfachen Bestuhlung oder aber ob er in einem dicken Wintermantel in einem komfortablen Sessel einer höherwertigen Limousine sitzt. Dazwischen liegen wahrnehmungsspychologisch Welten.

Oft vergessen: die selektive Wahrnehmung, also eine individuelle Beeinträchtigung des Gehörsinns durch interne oder externe Einflüsse oder ein Abgelenktsein im Zeitpunkt des Unfallereignisses.

Zur selektiven Wahrnehmung ist grundsätzlich zu sagen, dass der Mensch nicht das sogenannte Multitasking beherrscht. War seine Konzentration auf einen Vorgang fokussiert, so mindert das seine Fähigkeit, ein anderes Ereignis gleichermaßen wahrzunehmen.

Wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer im konkreten Fall das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder es auch wahrgenommen hat, ist er vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.

Die Wahrnehmung kann zum Unfallzeitpunkt durch Umstände beeinträchtigt sein.

Doch denken Sie daran, das allein der Vortrag des Beschuldigten zur Wahrnehmung unter Umständen behördliche Fahreignungszweifel nach §§ 2 Abs.4, Abs. 8, § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach sich ziehen kann.

Für die Einschätzung der für den Unfallverursacher juristischen Frage, ob das Unfallgeschehen optisch, akustisch und taktil wahrnehmbar war, darf man sich nicht alleine auf die Beschreibung der Formfestigkeit der kontaktierenden Karosseriezonen beschränken – in aller Regel muss man einen ausreichend vergleichbaren Unfallversuch durchführen oder aber auf bereits gefahrene Unfallversuche, die zumindest Ähnlichkeit mit dem zu beurteilenden Unfallgeschehen besitzen, zurückgreifen.