[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Plausibilitätsprüfungen“][subtitle2 subtitle_content=“In Fällen des Manipulationsvorwurf bzw. Versicherungsbetrug“][vc_column_text]Als neutrale Sachverständige erstellen wir für Privatpersonen, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Versicherungen Gutachten zur Plausibilität eines Schadenfalles.

In Streitfällen stellt sich oftmals die Frage, ob die Angaben zum Unfallhergang aus technischer Sicht dem Schadenhergang zugeordnet werden können.
Eine Auswertung der Ermittlungs- oder Schadenakten ist hierbei unerlässlich.

Mit meinem Gutachten zum Manipulationsvorwurf hat der Auftraggeber den Grundstein für die sachgerechte Beurteilung des Unfallgeschehens, so dass eine Entscheidung sicher getroffen werden kann.
Nicht immer ist eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge oder der Schadensbilder möglich. Dank der Digitalfotografie lassen sich heute Schadensbilder übereinander blenden, so dass aus technischer Sicht Schadensübereinstimmungen detailliert nachgewiesen werden können.

 

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BGH 10.04.2018 VI ZR 378/17

„Zum Beweis einer Manipulationsbehauptung ist ein Unfallrekonstruktionsgutachten einzuholen“

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG , wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 355/14 , NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN; BVerfG, WM 2012, 492 f. [BVerfG 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10] ).

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Beispiel für eine Indizienwirkung beim Manipulationsvorwurf

BGH 13.03.2018 – VI ZR 281/16

„Beim beschädigten Fahrzeug habe es sich um ein Fahrzeug der gehobenen Mittel- bzw. unteren Oberklasse gehandelt. Der Kläger habe den Schaden fiktiv abgerechnet, wobei von einem finanziellen Gewinn für ihn auszugehen sei. Das beschädigte Fahrzeug sei erst kurz vor dem Unfall auf den Kläger zugelassen worden. Beim eingetretenen Schaden habe es sich um einen Streifschaden gehandelt, was für manipulierte Unfälle typisch sei. Beim Geschehensablauf handle es sich um einen einfach gelagerten Verkehrsvorgang, der leicht und ohne Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln, geschildert werden könne und bei dem ohne Zweifel die Schuld und Schadensersatzpflicht der Versicherungsnehmerin der Beklagten feststehe. Als weiteres Indiz für einen gestellten Unfall sei das Verhalten des Klägers bei der Abrechnung des Schadens und dessen Geltendmachung gegenüber dem Beklagten heranzuziehen; so habe er etwa das Vorliegen eines Vorschadens am Fahrzeug sowohl gegenüber dem Privatsachverständigen als auch gegenüber dem Beklagten verschwiegen. Schließlich habe der Kläger die vom Beklagten gewünschte Nachbesichtigung durch einen von diesem benannten Fachmann nicht ermöglicht. Dass der Kläger nach dem Unfall die Polizei gerufen habe, spreche unter den Umständen des Streitfalles nicht gegen einen manipulierten Unfall. Gleiches gelte für den Umstand, dass der vom Sachverständigen als möglich dargestellte Unfallhergang eine nicht unerhebliche Gefährdung der Fahrzeuginsassen mit sich gebracht habe.“

 

Der Manipulationsvorwurf ist schnell erbracht. Zunehmend und in der Praxis feststellbar werden die Unfallfahrzeuge von anerkannten Prüfstellen mittels Gegenüberstellung dokumentiert und ein „übermotiviertes“ Gutachten des Versicherungsbetruges erstellt.

Ist die Gegenüberstellung von zwei Fahrzeugen ausreichend und objektiv genug, um eine sachgerechte Beurteilung des Unfallgeschehens zu treffen, so dass eine Entscheidung sicher getroffen werden kann ?

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