[vc_row][vc_column][vc_column_text]Als Nebenkläger in einem Strafprozess nach einem Verkehrsunfall sollten sie einen Sachverständigen zur Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

Als Nebenklage wird im Strafverfahrensrecht Deutschlands die Teilnahme (Anschluss) des Geschädigten oder seines Rechtsnachfolgers an der Anklage der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren bezeichnet. Sie stellt neben der Privatklage eine Ausnahme von dem im Strafverfahren geltenden Strafverfolgungsmonopol des Staates (Offizialmaxime) dar, weshalb sie nur bei der Verfolgung bestimmter Straftaten zulässig ist. Anders als bei der strafprozessualen Privatklage, bei der keine öffentliche Anklage vorliegt, schließt sich der Nebenkläger der Anklage der Staatsanwaltschaft an. Hierdurch erhält der Geschädigte die Rolle eines Nebenklägers. Dabei werden dem Nebenkläger bestimmte Rechte eingeräumt, wie etwa die ständige Anwesenheit in der Hauptverhandlung sowie das Recht, Zeugen und den Angeklagten zu befragen.

Von der Nebenklage unterschieden werden muss das Adhäsionsverfahren, bei dem es um die Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche aus der Straftat im Rahmen des Strafverfahrens geht, das aber, eben weil es um zivilrechtliche Ansprüche geht, von der Nebenklage, bei der das Ziel die strafrechtliche Verurteilung des Angeklagten ist, gänzlich anderen Grundsätzen unterliegt.

Es liegt in der Natur der Nebenklage ein Maximum des rechtlichen Rahmens einer Verurteilung zu fördern, um dieses in einem späterem Verfahren als Schadensersatz geltend zu machen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Hinterbliebenengeld nach einem Verkehrsunfall

Das Hinterbliebenengeld wurde am 22.07.2017 in den § 844 Absatz 3 BGB  eingeführt. Der Mindestbetrag liegt nach aktuellen Einzelurteilen zwischen 10.000-73.000 Euro. Die Bewertung des Einzelfalls ist abhängig von der strafrechtlichen Würdigung des Vorverfahrens.

weiterführende Links:

httpss://www.ra-samimi.de/hinterbliebenengeld/

httpss://www.advocado.de/ratgeber/schmerzensgeldrecht/unfall/schmerzensgeld-unfalltod.html

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14472″ img_size=“full“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_message color=“info“]Die Kostentragungspflicht für die Kosten der Nebenklage regelt § 472 StPO. Wird der Angeklagte frei gesprochen, trägt nach § 467 StPO die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Die Verteidigung des Angeklagten kann Gegenbeweise und Beweisanträge erst in der mündlichen Verhandlung stellen. In diesem Fall können Zweifel entstehen und es kommt zu einer Einstellung des Verfahrens.

In diesem Fall muss der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst tragen.

Ziel der Nebenklage nach einem Unfall sollte es sein, die Kosten der Nebenklage auf den Angeklagten abzuwälzen. Hierzu zählen auch die Kosten eines Sachverständigen, denn der Jurist der Nebenklage ist in der Unfallrekonstruktion ein Laie.[/vc_message][vc_single_image image=“14475″ img_size=“full“][vc_column_text]Es gibt zahlreiche Beispiele aus der Praxis, warum man als Nebenkläger bei Verkehrsunfällen keineswegs auf einen eigenen Sachverständigen für Unfallrekonstruktion verzichten sollte. Auch den Hinterbliebenen steht das Recht zu, das Gutachten der Staatsanwaltschaft prüfen zu lassen und bedarfsgerecht juristische Konsequenzen intensiver darzustellen.

Die nachfolgenden Fälle sind ein Beispiel, wo Opfer zum Täter gemacht wurden. In allen Fällen waren die „Messen bereits gesungen“[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Beispiel 1

Im Beispiel 1 kam es zu einem tödlichen Verkehrsunfall, bei dem die Beifahrerin getötet wurde. Das Fahrzeug bog nach links ab. Das entgegenkommende Fahrzeug wurde vom Sachverständigen der Staatsanwaltschaft auf 80 km/h bei erlaubten 50 km/h innerorts geschätzt.

In der mündlichen Verhandlung revidierte der Sachverständige seine Aussage auf Nachfrage der Verteidigung und sagte: „er hätte es nur angenommen, aber beweisen kann er die Aussage nicht.“

Einstellung nach 153a, da die überhöhte Geschwindigkeit nicht nachgewiesen wurde.

Die Prüfung des Gutachtens ergab sogar eine nachweisbare Geschwindigkeit von 101 km/h. Das Verfahren war abgeschlossen. Die Prüfung des Gutachtens erfolgte, da der Nebenkläger als Ehemann den PKW fuhr.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Beispiel 2

Im Beispiel 2 handelt es sich, um einen getöteten Motorrradfahrer. Dieser befand sich innerorts auf der Hauptstraße als ein Fahrzeug von links aus der Querstraße einbog.

Die Unfallrekonstruktion war eindeutig und klar. Der einbiegende PKW fuhr 23 km/h und der Motorradfahrer fuhr 73 km/h.

Einstellung nach 153a, da dem PKW Fahrer keine Fahrlässigkeit unterstellt werden konnte. Das Motorrad war eindeutig zu schnell.

Die Prüfung des Gutachtens bestätigte die Erkenntnis des Sachverständigen der Staatsanwaltschaft. Folgende Problematik wurde aber nicht bedacht. Die Unfallspuren wiesen auf ein Verzögern des PKW`s hin, hingegen das Motorrad kurz vorher erst beschleunigt wurde. Das Motorrad fuhr vor der Kollision in der zulässigen Geschwindigkeit, reagierte auf den schnell einfahrenden PKW mit Beschleunigung, da der Unfall sonst auch nicht vermieden worden wäre. Der PKW reagierte ebenfalls auf das Motorrad und konnte den Unfall auch nicht vermeiden und lenkte scharf links ein, um die Kollision zu vermeiden. Das Motorrad kollidierte gegen das ausstehenden rechte Rad.

Die Rückrechnung für den PKW ergab eine Ausgangsgeschwindigkeit von 48 km/h, aus einer verkehrsberuhigten Straße mit höchstzulässigen 30 km/h. Das Stoppschild und die Haltelinie wurden missachtet.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]In den nächsten Tagen folgende weitere Beispiele aus der realen Praxis, wo Nebenklägern ihre Erwartungen nicht erfüllt wurden.

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