[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=”Versicherung zahlt nicht nach Unfall”][subtitle subtitle_content=”Unklarheiten Widersprüche behindern die Regulierung”][vc_message]Wenn die Versicherung nach einen Unfall nicht zahlt sind meist Unklarheiten zum Verkehrsunfall daran schuld.
In der Form eines Schiedsgerichtsverfahren besteht die Möglichkeit ein Sachverständigenverfahren einzuleiten. Dieses Verfahren ist kostengünstig, schafft bei Zeiten Klarheit ohne die gesetzlichen Rechtsmittel zu erschöpfen.
Der Verlierer des Sachverständigenverfahrens zahlt die Kosten dieses Schiedsverfahrens, das Ergebnis ist für beide Seiten bindend.
Aufgrund einer Gesetzesänderung ist das verpflichtende Sachverständigenverfahren entfallen, das freiwillige Sachverständigenverfahren kann weiterhin vereinbart werden.
Wir bieten Ihnen insbesondere bei Unklarheiten zum Unfallhergang ein Musterschreiben für einen Antrag Sachverständigenverfahren an. Dieses ist der gegnerischen Versicherung fristsetzend zuzusenden und gegen zuzeichnen.
Erfahrungsgemäß erfolgt eine stillschweigende Regulierung der Versicherung innerhalb von 14 Tagen. Erfolgreich auch bei Haftungsquoten mit denen Sie sich nicht einverstanden erklären.
Formell möchten wir darauf hinweisen, das Sie die Möglichkeit haben ein kostenloses Schiedsverfahren beim Versicherungsombudsmann einzuleiten.
Bei Streitigkeiten zum Versicherungsrecht eine direkte Lösung, aber bei Streitigkeiten zur Beurteilung, wie z.B. Höhe des Schadens oder Schadensqoutelungen sollten Sie hier den Sachverständigenbeweis antreten.
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Sachverständigenverfahren in der KFZ-Versicherung
Für Meinungsverschiedenheiten technischer Natur sehen die Versicherungsbedingungen ein Sachverständigenverfahren vor. Eine Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (und nur nur für solche ist das Sachverständigenverfahren vorgesehen) liegt vor, wenn Versicherer und Versicherungsnehmer im Hinblick auf den entstandenen Schaden und damit auch die Entschädigungsleistung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Geht der Versicherungsnehmer zum Beispiel von einem Wiederbeschaffungswert in Höhe von 12.000 Euro aus und veranschlagt der Versicherer zugleich 10.000 Euro, liegt eine Meinungsverschiedenheit vor.
Der Ablauf des Sachverständigenverfahrens ist in den Versicherungsbedingungen im Abschnitt A.2.17 geregelt. Er gestaltet sich wie folgt:
- Der Versicherer und der Versicherungsnehmer benennen innerhalb von zwei Wochen jeweils einen Kraftfahrzeugsachverständigen. Hält eine der beiden Parteien diese Frist nicht ein, bestimmt die andere Partei auch den zweiten Sachverständigen. Die Frist beginnt, wenn eine Partei das Verfahren unter Benennung eines Sachverständigen ausruft.
- Die beiden Sachverständigen erstellen eigenständig Gutachten. Weichen diese voneinander ab, versuchen sie, zu einer Einigung zu gelangen. Einigen sich die beiden Sachverständigen, ist ihre Entscheidung für beide Parteien verbindlich.Gelangen sie nicht zu einer Einigung, entscheidet ein weiterer, als Obmann eingesetzter Sachverständiger. Dieser soll vor dem Beginn des Verfahrens von den beiden Sachverständigen bestimmt werden. Einigen sich die beiden Sachverständigen nicht auf einen Obmann, wird dieser vom zuständigen Amtsgericht bestimmt. Die Entscheidung des Obmanns muss sich innerhalb der beiden von den Sachverständigen ermittelten Beträge bewegen. Sie ist für beide Parteien verbindlich.
- Die Kosten des Sachverständigenverfahrens werden „im Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen“ aufgeteilt. Einigen sich beide Sachverständige auf einen Betrag genau in der Mitte, werden die Verfahrenskosten hälftig aufgeteilt.
- Eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses ist in der Regel nur möglich, wenn die Entscheidung der Sachverständigen oder des Obmanns offensichtlich falsch sind und beispielsweise von einem falschen Fahrzeugtyp ausgegangen wurde.
Die überwiegende Mehrzahl der Versicherungsnehmer bedient sich im Streitfall nicht der Option des Sachverständigenverfahrens. Dabei sind die Erfolgsaussichten, wenn die Auffassung der Versicherung nicht wider der Vernunft und besseren Wissens stur bestritten wird, gut. Allein die Hartnäckigkeit macht sich oft bezahlt.
Ruft ein Versicherungsnehmer das Sachverständigenverfahren aus, korrigiert der Versicherer nicht selten seine Auffassung von der Schadenhöhe und schlägt eine Einigung in der Mitte zwischen den beiden Positionen vor. Ein erheblicher Teil der ausgetragenen Verfahren endet ohnehin in diesem Bereich – und verursacht auch dem Versicherer zusätzliche Kosten. Bei Meinungsverschiedenheiten über insgesamt kleine Schadenhöhen stehen die Kosten des Verfahrens allzu oft nicht in einem angemessenen Verhältnis. Besteht der Verdacht, dass ein Versicherer dies als Abschreckung ausnutzt und bei kleineren Schäden nicht angemessen leistet, können der Ombudsmann der Versicherer und/oder die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bafin) darüber informiert werden. Ein konkreter Nutzen ist zumindest im Hinblick auf die Bafin davon zwar nicht zu erwarten – sofern sich Meldungen über ein bestimmtes Unternehmen häufen, wird aber möglicherweise durch die Bafin ermittelt.
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Kürzung der gegnerischen Versicherung nicht hinnehmen !!
Widersprechen Sie den Kürzungen der Versicherer, welche von einem externen Dienstleister gekürzt wurden.
Das Amtsgericht Hagen hat in einem Urteil vom 24. Mai 2006, Aktenzeichen: 16 C 371/05, dazu ausgeführt:
„Die Kalkulation von ControlExpert berücksichtigt lediglich einen fiktiven Stundensatz, völlig losgelöst vom konkreten Unfallschaden. Es erfolgte keine Fahrzeugbesichtigung, keine eigene Bewertung und auch keine Kostenkalkulation einer Alternativwerkstatt. Der Kläger hat keinerlei Gewähr, dass bei konkreter Durchführung der Reparatur lediglich die im Bericht angegebenen Kosten aufgewendet werden und auch sonst keine andere Kostenpositionen eingestellt werden, die im Gutachten nicht enthalten sind. Es ist damit gerade nicht gewährleistet, dass der Kläger das ihm zustehende Ziel einer vollständigen und umfassenden Reparatur mit den beklagtenseits angesetzten Mitteln erreichen kann.„
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Sie hatten einen Autounfall und die Versicherung zahlt nicht?
Kfz-Versicherung zahlt entstandenen Schaden nicht: Wer kann helfen?
Autounfall gehabt & die Versicherung zahlt nicht? Wenden Sie sich hilfesuchend an einen Anwalt.
Nach einem Verkehrsunfall mit entstandenen Sach- und/oder Personenschäden kommt die Stunde der Versicherungsträger.
Ob nun eine Unfall-, die Kasko- oder Haftpflichtversicherung: Je nach Sachlage sind unterschiedliche Ansprechpartner zu kontaktieren, um die Schadensregulierung in die Wege zu leiten.
Doch nicht immer erkennen die Leistungsträger die Ansprüche der Betroffenen an. Verweigert sich nach einem Autounfall die Kfz-Versicherung und zahlt nicht – ob nach erstelltem Gutachten oder noch vor genauer Schadensfeststellung – können Sie sich an einen Anwalt für Verkehrsrecht wenden.
Dieser kann Sie gegenüber den Versicherern unterstützen, Ihre Ansprüche genau prüfen und durchsetzen.
Unverschuldeter Unfall – Versicherung vom Unfallgegner zahlt nicht für die Schäden
Personen, die unverschuldet in einen Unfall geraten sind, können den Ausgleich entstandener Schäden regelmäßig gegenüber der Versicherung des Unfallverursachers geltend machen. Die zwangsläufig für alle Fahrzeughalter erforderliche Kfz-Haftpflichtversicherung ist immer dann zuständig, wenn Dritten durch das versicherte Fahrzeug ein Schaden entsteht.
Viele Träger versuchen jedoch, die Einbußen so gering wie möglich zu halten und die Anspruchsteller herunterzuhandeln. Ist die Schuldfrage nicht eindeutig geklärt, kann sich nach einem Autounfall die gegnerische Versicherung verweigern. Sie zahlt dann zunächst nicht die erhobenen Schadensersatzforderungen.
Manchmal versuchen die Träger zudem, einen Fall zu konstruieren, in dem auch dem Anspruchsteller eine Teilschuld zugewiesen wird. Besonders häufig kann dies nach einem Auffahrunfall geschehen. Eine Versicherung zahlt dann oftmals nicht, weil gerade bei entsprechenden Unfallkonstellationen die Schuldfrage nicht einfach zu klären ist, sodass auch eine Mitschuld immer denkbar wäre.
Selbstverschuldeter Verkehrsunfall – eigene Versicherung zahlt nicht
Selbstverschuldeter Kfz-Unfall: Die Versicherung zahlt nicht in jedem Fall den vollen Schaden an Ihrem Fahrzeug.
Anders hingegen sieht es jedoch aus, wenn Sie selbst Unfallverursacher waren. In diesem Fall können Sie sich für die Schadensregulierung nicht an Ihre Haftpflicht wenden. Der richtige Ansprechpartner wäre in diesem Fall eine ggf. vorhandene Kaskoversicherung. Sie haben einen Autounfall verursacht, Ihre Versicherung aber zahlt den Schaden nicht? In diesem Fall können verschiedene Ursachen die Verweigerungshaltung begründen:
- Sie haben eine Obliegenheitspflicht verletzt, die vertraglich mit dem Versicherer vereinbart wurde (etwa im Falle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis oder Trunkenheitsfahrten).
- Die Leistungen werden von der Kaskoversicherung nicht abgedeckt. Hier ist zu beachten, ob Sie eine Teil- oder Vollkasko besitzen und bei welchen Schäden diese jeweils eintritt. In der Regel decken nur Vollkaskoversicherung auch selbstverursachte Unfallschäden am eigenen Auto ab.
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