[vc_row][vc_column][maxtitle maxtitle_content=“Der Ombudsmann – Die Schlichtungsstelle der deutschen Versicherungswirtschaft“][vc_column_text]Wenn man als Verbraucher Ärger mit seiner Versicherung hat, muss man nicht zwangsläufig sofort einen kostspieligen Prozess vor den staatlichen Gerichten anstrengen. Es besteht nämlich bei streitigen Ansprüchen, die sich unterhalb eines Betrages von 100.000 Euro bewegen, die Möglichkeit, mit dem Versicherungsombudsmann eine außergerichtliche Schiedsstelle zur Klärung der Angelegenheit einzuschalten. Diese Schiedsstelle wurde im Jahr 2001 von der Deutschen Versicherungswirtschaft gegründet. Nahezu alle Erstversicherungsunternehmen in Deutschland haben sich in der Zwischenzeit dieser Schiedsstelle unterworfen.

[/vc_column_text][vc_column_text]Das Verfahren bei dem Versicherungsombudsmann ist für den Verbraucher kostenfrei. Als Ombudsmann für eine Schlichtung zwischen Verbraucher und Versicherungsunternehmen zuständig ist seit dem Jahr 2008 Herr Professor Dr. Günter Hirsch, ehemals Präsident des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe.

Das Schiedsverfahren steht grundsätzlich nur Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) offen. Kaufleute und Gewerbetreibende sind also bei Streit mit der Versicherung nach wie vor sofort auf den Gerichtsweg angewiesen.

Es existiert für das Schiedsverfahren eine eigene Verfahrensordnung, die vorsieht, dass man sich bei einer vermeintlich nicht korrekten Entscheidung durch ein Versicherungsunternehmen zunächst an den Versicherer mit der Bitte um nochmalige Überprüfung und Abhilfe zu wenden hat. Ohne eine solche zweite Überprüfungsmöglichkeit für den Versicherer wird das Schiedsverfahren nicht begonnen.

Aus welchem Versicherungszweig die Streitigkeit für den Verbraucher begonnen hat, ist nicht entscheidend. Der Ombudsmann nimmt sich also Streitfällen aus dem Bereich der Lebensversicherung ebenso an wie beispielsweise Beschwerden aus Hausrat-, Gebäude, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherungen.

Man muss auch keine Sorge haben, dass die Einleitung des Schiedsverfahrens möglicherweise zu einer Verjährung der eigenen Ansprüche gegenüber der Versicherung führt. Gem. § 12 der Verfahrensordnung gilt die Verjährung während der Dauer des gesamten Verfahrens bei dem Ombudsmann als gehemmt.

Man kann sich auch bei dem Schiedsverfahren selbstverständlich von einem Anwalt vertretenlassen. Die Kosten für den Anwalt trägt man aber grundsätzlich selber.

Hat man die Angelegenheit allerdings bereits vor die Gerichte getragen, kann man das Schiedsverfahren nicht mehr einleiten. Ebenso wird der Ombudsmann nicht bei Streitwerten von über 100.000 Euro tätig.

Für die Einleitung eines Verfahrens beim Ombudsmann stehen auf der Internetseite www.versicherungsombudsmann.de Formulare zu Verfügung.

Im Falle einer zulässigen Beschwerde durch einen Verbraucher gibt der Ombudsmann der Versicherung Gelegenheit, auf die Beschwerde zu erwidern.

Zeugen kann der Ombudsmann nicht vernehmen, er ermittelt den zugrunde liegenden Sachverhalt von Amts wegen.

Zum Schluss des Verfahrens trifft der Ombudsmann eine Entscheidung.

Kommt er zu dem Ergebnis, dass sich die Versicherung nicht korrekt verhalten hat, so bindet eine solche Entscheidung die Versicherung bis zu einem Streitwert von 10.000 Euro. Oberhalb dieses Betrages ist die Entscheidung für den Versicherer unverbindlich, wenngleich eine schlechte Vorlage für einen möglichen nachfolgenden Prozess. Der Ombudsmann spricht oberhalb von 10.000 Euro lediglich eine Empfehlung an das Versicherungsunternehmen aus.

Fällt die Entscheidung zugunsten des Versicherers aus und hält der Ombudsmann die Ansprüche für unbegründet, so teilt er dies dem Beschwerdeführer mit. Diese Entscheidung ist für den Verbraucher allerdings in keinem Fall bindend. Unabhängig von jedem Streitwert kann er nach Abschluss des Schiedsverfahrens also jederzeit noch die staatlichen Gerichte anrufen.

[/vc_column_text][vc_column_text]Den Parteien ist es natürlich auch vor der Schiedsstelle unbenommen, die Angelegenheit durch Abschluss eines Vergleichs zu regeln.

Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Ombudsmanns gibt es nicht.

Hier geht es zur Schlichtungsstelle

Bei Problemen bezüglich der Kalkulation oder zur Haftung des Unfallgeschehens sind Sie im Vorfeld gut beraten einen Sachverständigen mit der Prüfung Ihrer Bemängelung zu beauftragen, um einen entsprechenden Beweis anzutreten.

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