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Fahrerflucht bzw. Unfallflucht
ein Sonderthema zum gesellschaftlichen Wandel
Jeder Autofahrer hat es bereits persönlich erlebt. Man kommt vom Einkaufen zurück und entdeckt plötzlich eine Beschädigung seines Fahrzeuges. Kein Zeuge, kein Hinweis wer es war. “Volksport Nr.1” könnte man sich denken, doch was steckt wirklich im Thema der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht.
Welche Strafe droht Ihnen bei Fahrerflucht / Unfallflucht ?
[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=”1/3″][vc_single_image image=”13945″ img_size=”full”][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_message color=”warning” message_box_color=”warning” icon_fontawesome=”fa fa-exclamation-triangle”]Fahrerflucht bzw. Unfallflucht ist ein Offizialdelikt nach § 142 StGB (hier Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und wird ohne Antrag von Amtswegen verfolgt. Je nach Schwere wird die Tat mit Tagessätzen und Führerscheinentzug geahndet. Zivilrechtlich muss der Verursacher meist alle Kosten aus eigener Tasche tragen.
[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=”1/3″][vc_single_image image=”13952″ img_size=”full”][/vc_column][vc_column width=”2/3″][vc_column_text]Die Praxis zeigt, das gerade bei Offizialdelikten ein breites Spektrum an Rechtskommentaren vorherrscht und jeder Einzelfall einzeln bewertet wird.
Es ist sehr ärgerlich sein geparktes neues Fahrzeug mit einem Lackschaden oder sogar einer Beule wiederzufinden.
Parkplatzmangel, eng gebaute Straßen und Parkflächen begünstigen die Situation.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]
Kleinkollisionen im unfallanalytischen Sinne
Die Unfallanalytik definiert mit dem Begriff Leichtkollisionen Schadensereignisse, welche sich mit sehr geringen Geschwindigkeiten in einem Bereich bis circa 5 km/h zugetragen haben.
Diese „Bagatellunfälle“ haben oft nur oberflächige, geringe Schäden an beiden Fahrzeugen zur Folge.
Ein typisches Pkw-Rangiermanöver mit einem solchen oberflächigen Schadensbild bei dem beispielsweise ein Fahrzeug rückwärts gegen den Stoßumfang eines querparkenden Fahrzeuges schleift, stellt eine Kleinkollision dar. Kleinkollisionen im unfallanalytischen Sinn sind in der Regel Fahrzeugkontaktierungen, bei denen das unfallverursachende Fahrzeug
gegen ein geparktes Fahrzeug oder ortsfestes Hindernis stößt. Eine Vielzahl dieser Ereignisse ist daher auf Ein- und Ausparkvorgänge wie auch auf Wendemanöver zurückzuführen. Dabei sind die am verursachenden Fahrzeug entstandenen Schäden oftmals gering.
Das gegnerische Objekt, also das stehende Fahrzeug oder auch Hindernis, wird von dem reversiblen Stoßfänger des fahrenden Fahrzeugs getroffen, welcher sich nach Ende der Kontaktierung meist wieder in seinen Ausgangszustand zurück entspannt. Bei beiden Fahrzeugen liegen nur minimale Verformungen vor.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]
Wahrnehmung und was sich hinter diesem Begriff verbirgt
Wahrnehmung bedeutet Aufmerksamkeit und Bewusstwerden eines von einer
beispielsweisen Fahrzeugkontaktierung ausgehenden Reizes. Ursprung der bewusstenWahrnehmung für den Menschen sind „neuronale Meldungen“, wenn diesen ein ausreichendes Maß an Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der Mensch kann nicht nur auf bewusste Wahrnehmungen reagieren. Viele Alltagsabläufe finden ohne Beteiligung des Bewusstseins statt, zum Beispiel das Aufrechterhalten des Gleichgewichtssinnes.
Das Fahren eines Fahrzeuges findet auch teilweise nicht bewusst statt. Während die gleichzeitige Bedienung von Gas-, Fußbrems- und Kupplungspedal sowie das Schalten der Gänge für einen Fahrschüler teilweise zu komplex sind und voller Überlegungen stecken, so ist dies meist nach einem Jahr Fahrpraxis in unbewusste Handlungen übergegangen und funktioniert mehr oder weniger autark.
Konzentriert sich ein Mensch nicht gerade auf ein spezielles Szenario, ist er in der Lage,lediglich starke Abweichungen von der „Normalität“ bewusst wahrzunehmen. Es handelt sich dabei um eine Schutzfunktion des Körpers, da der Organismus des Menschen absolut überfordert wäre, würde er auf alle Reize seiner Umwelt reagieren.
Die Aufmerksamkeit ist wichtig, denn sie filtert bedeutsame Signale aus dem Überfluss an Reizen des Alltags heraus. Der Grad der Aufmerksamkeit kann auch als Grad derVerarbeitungskapazität des zentralen Nervensystems betrachtet werden.
Hinsichtlich der taktilen-vestibulären Wahrnehmbarkeit wurde auf Grundlage desBeschleunigungs-Ruck-Kriteriums von Wolff eine reale Wahrnehmbarkeitsgrenze definiert.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]
Bei Unfallflucht ist Schadenshöhe entscheidend für den Führerscheinentzug
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – das bringt regelmäßig eine Geldstrafe ein. In Frage kommt sogar eine Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für den Führerscheinentzug ist insbesonderes die Höhe des Schadens entscheidend. Es muss sich um einen „bedeutenden Schaden” handeln.
Der Führerscheinentzug entsteht ab einer Schadenhöhe ab 1.500 Euro. Damit sei ein bedeutender Schaden entstanden, der den Entzug des Führerscheins rechtfertige (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)
Bei der Beurteilung der Schadenshöhe dürfen nur solche Schadenpositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.
(OLG Hamm, Beschluss v. 06.11.2014, 5 RVs 98/14).
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_message color=”success” message_box_color=”success” icon_fontawesome=”fa fa-check”]Bei einfachen Fahrerfluchtdelikten, wie z.B. Touchierung von anderen Fahrzeugen auf Parkplätzen kann ein verkehrsanalytisches Gutachten zur Wahrnehmung der Kollision zum Pauschalsatz von 6h a 120 € (856,80 Euro inkl. MwSt.) erfolgen.
Damit wehren Sie nicht nur erfolgreich eine Bestrafung und eine Eintragung ins Fahreignungsregister, sondern schützen sich auch persönlich vor Regressansprüchen der Versicherungen.
Komplizierte verkehrsanalytische Gutachten zur Unfallflucht werden je nach Aufwand berechnet.
Ich prüfe im Vorfeld kostenlos und unverbindlich !!!
[/vc_message][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]
Fahrerflucht bzw. Unfallflucht Wie verhält man sich richtig ?
Wer bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Diese rechtliche Folge ist jedem bei größeren Schäden klar. Bei kleineren Schäden wird sie jedoch oftmals verdrängt.
Wie sollte man sich als Unfallbeteiligter nun grundsätzlich verhalten, damit man sich nicht strafbar macht?
Zunächst müssen Sie am Unfallort warten. Diesen dürfen Sie erst dann verlassen, wenn Sie den anderen Unfallbeteiligten und/oder dem Geschädigten die Feststellung Ihrer Personalien, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht haben.
Zur Verkürzung der Wartezeit kann auch gleich die Polizei benachrichtigt werden. Dieser gegenüber können die beteiligten Pkw Kennzeichen und die Personalien benannt werden. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Pkw reicht in keinem Fall aus um sich vor Gericht zu entlasten.
Eine Stellungnahme zur Schuldfrage muss jedoch nicht abgegeben werden. Diese wird allerdings bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw in der Regel klar sein. Trotzdem sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Denn zu schnell sind unüberlegte Äußerungen gemacht worden, die einem bei der Schadenregulierung große Nachteile bringen können.
Wie sollte man sich verhalten, wenn man wegen des Vorwurfs einer Unfallflucht beschuldigt wird, obwohl man sich an eine Kollision nicht erinnern kann?
Bei der massiven Bauweise vieler Pkw ist es möglich, dass eine Kollision nicht wahrgenommen wird. Vielleicht hat man zwar gemerkt, dass es knapp war. Einen Ruck oder ein Geräusch wurde aber nicht wahrgenommen, so dass man fest davon ausging, dass kein Zusammenstoß stattgefunden hat.
Da es sich bei der Fahrerflucht nun um ein sogenanntes Vorsatzdelikt handelt, wird das Verhalten nur unter Strafe gestellt, wenn die Tathandlung auch vorsätzlich begangen wurde. Vorsatz ist vereinfacht gesagt das Wissen und Wollen vom Tathergang. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Fahrerflucht ist also, dass der Strafrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Kollision bemerkt und die Fahrt trotzdem fortgesetzt hat. Es gilt der Grundsatz „In dubio pro reo“. Hat der Strafrichter Zweifel am Vorsatz ist der Angeklagte also immer freizusprechen.
Da das Gericht grundsätzlich an das Böse im Menschen glaubt und den Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten misstraut, wird es den Versuch unternehmen, den Vorsatz zu beweisen. Hier werden häufig Sachverständige hinzugezogen, die unter anderem eine akustische Auswertung der Kollision vornehmen. Hier werden Geräuschmessungen vorgenommen, um feststellen zu können, ob das durch den Anstoß entstandene Geräusch noch im Innenraum hätte gehört werden müssen. Es wird aber auch regelmäßig ausgewertet, ob der Anstoß für den Fahrer wahrnehmbar war. Das Ergebnis hängt sehr stark vom Schadenbild und dem Anstoßwinkel ab. Je direkter und härter der Anstoß war, desto lauter ist in der Regel auch das Geräusch im Innenraum des Fahrzeuges und die Wahrnehmbarkeit des Anstoßes für den Fahrer.
Sind die vom Gutachter festgestellten Werte leicht über der Hörbarkeitsgrenze, so sind die Chancen recht groß, dass der Nachweis des Vorsatzes misslingt. Hier wird es dann weiter vom nachweisbaren Randgeschehen abhängig sein. Hat ein Zeuge – eventuell der Anzeigenerstatter – angegeben, dass der Angeklagte kurz ausgestiegen und um das Auto herumgegangen ist, so sinken die Chancen eines Freispruchs gravierend. Aber auch ein längeres Warten an der Unfallstelle im Pkw kann den Hinweis auf die Wahrnehmung der Kollision durch den Angeklagten bestätigen bzw. den Verdacht erhärten.
Andererseits kann das unverkürzte Fortsetzen der Fahrt, so wie es ohne Kollision üblich wäre, zu einer Entlastung des Angeklagten führen. Auch kann die Tatsache, dass am Unfallort zum Kollisionszeitpunkt Baumaschinen im Einsatz waren das Ergebnis des Gutachters zugunsten des Angeklagten verändern.
Der Einwand, dass man schwerhörig sei, mag zwar zum Ausschluss des Vorsatzes führen. Jedoch hat dies meist zur Folge, dass anschließend wegen der Hörschwäche von der Führerscheinstelle die Fahreignung überprüft wird.
Mit welchen Strafen muss man bei Fahrerflucht rechnen?
Wird man der Fahrerflucht überführt, muss man mit erheblichen Strafen rechnen. Das Strafmaß hängt jedoch von der Schadenhöhe ab. Bei einem Schaden unter 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei Schäden bis zu 1.200 Euro droht eine Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt, Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Bei Schäden über 1.200 Euro ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer höheren Geldstrafen zu rechnen. Hier sei darauf hingewiesen, dass Schäden über 1.200 Euro bei der Bauweise der heutigen Pkw schnell erreicht sind.
Wie verhält man sich, wenn man von der Polizei wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht angeschrieben oder ein Strafbefehl bzw. eine Anklage wegen Fahrerflucht zugestellt wird?
Grundsätzlich sollte man sich nicht selbst gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Dies auch dann, wenn man selbst der Überzeugung ist, die Straftat nicht begangen zu haben.
Eine Stellungnahme sollte wenn überhaupt erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Denn erst dann weiß man, welche Tatsachenfeststellungen mit welchen Zeugen dem Vorwurf der Unfallflucht zugrunde liegen.
Denn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte kann in aller Regel nicht vorher wissen, ob die Straftat durch Zeugen beobachtet wurde und ob später im Rahmen der Beweisaufnahme der Verantwortliche durch Zeugen auch wiedererkannt wird. Zahlreiche Strafverfahren wegen Unfallflucht werden eingestellt, weil die Fahreridentität gerade nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Die Möglichkeit eines positiven Ausganges durch Einstellung des Verfahrens berauben sich die Täter häufig aus Unkenntnis ihrer Rechte selbst. Viel zu oft wird übersehen, dass Familienangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Durch das häufige Auseinanderfallen von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer wird die Fahreridentität häufig durch den Fahrzeughalter, der in der Regel als erster kontaktiert wird, zum Nachteil des Fahrzeugführers geklärt. Damit ist ein wesentliches Verteidigungsmittel bereits beseitigt.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der eigenen Straftat trifft. Die Ermittlungsbehörden müssen die Grundlagen für eine Verurteilung selbst zusammentragen. Ein Schweigen des Beschuldigten wird von den Ermittlungsbehörden nicht als Eingeständnis der Tat gewertet.
Im Gegensatz dazu führt auch ein Geständnis in den wenigsten Fällen zu einer Minderung der Strafe. Man sollte sich bei einem vorschnellen Geständnis also stets der Tragweite der Entscheidung bewusst machen.
[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][boxlink url=”httpss://www.anwalt.de/rechtstipps/verhalten-im-ermittlungsverfahren-am-beispiel-der-fahrerflucht-bzw-unfallflucht_057948.html”]Verhalten im Ermittlungsverfahren Fahrerflucht / Unfallflucht[/boxlink][boxlink url=”httpss://www.kanzlei-erven.de/fahrerflucht/”]Fahrerflucht / Unfallflucht . 10 wichtige Fragen und Antworten[/boxlink][boxlink url=”httpss://www.juraforum.de/ratgeber/verkehrsrecht/unfall-mit-fahrerflucht-so-verhalten-sie-sich-als-geschaedigter-richtig”]Unfall mit Fahrerflucht so handeln Sie als Geschädigter[/boxlink][/vc_column][/vc_row]