Fahrerflucht bzw. Unfallflucht Wie verhält man sich richtig ?
Wer bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Diese rechtliche Folge ist jedem bei größeren Schäden klar. Bei kleineren Schäden wird sie jedoch oftmals verdrängt.
Wie sollte man sich als Unfallbeteiligter nun grundsätzlich verhalten, damit man sich nicht strafbar macht?
Zunächst müssen Sie am Unfallort warten. Diesen dürfen Sie erst dann verlassen, wenn Sie den anderen Unfallbeteiligten und/oder dem Geschädigten die Feststellung Ihrer Personalien, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht haben.
Zur Verkürzung der Wartezeit kann auch gleich die Polizei benachrichtigt werden. Dieser gegenüber können die beteiligten Pkw Kennzeichen und die Personalien benannt werden. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Pkw reicht in keinem Fall aus um sich vor Gericht zu entlasten.
Eine Stellungnahme zur Schuldfrage muss jedoch nicht abgegeben werden. Diese wird allerdings bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw in der Regel klar sein. Trotzdem sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Denn zu schnell sind unüberlegte Äußerungen gemacht worden, die einem bei der Schadenregulierung große Nachteile bringen können.
Wie sollte man sich verhalten, wenn man wegen des Vorwurfs einer Unfallflucht beschuldigt wird, obwohl man sich an eine Kollision nicht erinnern kann?
Bei der massiven Bauweise vieler Pkw ist es möglich, dass eine Kollision nicht wahrgenommen wird. Vielleicht hat man zwar gemerkt, dass es knapp war. Einen Ruck oder ein Geräusch wurde aber nicht wahrgenommen, so dass man fest davon ausging, dass kein Zusammenstoß stattgefunden hat.
Da es sich bei der Fahrerflucht nun um ein sogenanntes Vorsatzdelikt handelt, wird das Verhalten nur unter Strafe gestellt, wenn die Tathandlung auch vorsätzlich begangen wurde. Vorsatz ist vereinfacht gesagt das Wissen und Wollen vom Tathergang. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Fahrerflucht ist also, dass der Strafrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Kollision bemerkt und die Fahrt trotzdem fortgesetzt hat. Es gilt der Grundsatz „In dubio pro reo“. Hat der Strafrichter Zweifel am Vorsatz ist der Angeklagte also immer freizusprechen.
Da das Gericht grundsätzlich an das Böse im Menschen glaubt und den Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten misstraut, wird es den Versuch unternehmen, den Vorsatz zu beweisen. Hier werden häufig Sachverständige hinzugezogen, die unter anderem eine akustische Auswertung der Kollision vornehmen. Hier werden Geräuschmessungen vorgenommen, um feststellen zu können, ob das durch den Anstoß entstandene Geräusch noch im Innenraum hätte gehört werden müssen. Es wird aber auch regelmäßig ausgewertet, ob der Anstoß für den Fahrer wahrnehmbar war. Das Ergebnis hängt sehr stark vom Schadenbild und dem Anstoßwinkel ab. Je direkter und härter der Anstoß war, desto lauter ist in der Regel auch das Geräusch im Innenraum des Fahrzeuges und die Wahrnehmbarkeit des Anstoßes für den Fahrer.
Sind die vom Gutachter festgestellten Werte leicht über der Hörbarkeitsgrenze, so sind die Chancen recht groß, dass der Nachweis des Vorsatzes misslingt. Hier wird es dann weiter vom nachweisbaren Randgeschehen abhängig sein. Hat ein Zeuge – eventuell der Anzeigenerstatter – angegeben, dass der Angeklagte kurz ausgestiegen und um das Auto herumgegangen ist, so sinken die Chancen eines Freispruchs gravierend. Aber auch ein längeres Warten an der Unfallstelle im Pkw kann den Hinweis auf die Wahrnehmung der Kollision durch den Angeklagten bestätigen bzw. den Verdacht erhärten.
Andererseits kann das unverkürzte Fortsetzen der Fahrt, so wie es ohne Kollision üblich wäre, zu einer Entlastung des Angeklagten führen. Auch kann die Tatsache, dass am Unfallort zum Kollisionszeitpunkt Baumaschinen im Einsatz waren das Ergebnis des Gutachters zugunsten des Angeklagten verändern.
Der Einwand, dass man schwerhörig sei, mag zwar zum Ausschluss des Vorsatzes führen. Jedoch hat dies meist zur Folge, dass anschließend wegen der Hörschwäche von der Führerscheinstelle die Fahreignung überprüft wird.
Mit welchen Strafen muss man bei Fahrerflucht rechnen?
Wird man der Fahrerflucht überführt, muss man mit erheblichen Strafen rechnen. Das Strafmaß hängt jedoch von der Schadenhöhe ab. Bei einem Schaden unter 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei Schäden bis zu 1.200 Euro droht eine Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt, Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Bei Schäden über 1.200 Euro ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer höheren Geldstrafen zu rechnen. Hier sei darauf hingewiesen, dass Schäden über 1.200 Euro bei der Bauweise der heutigen Pkw schnell erreicht sind.
Wie verhält man sich, wenn man von der Polizei wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht angeschrieben oder ein Strafbefehl bzw. eine Anklage wegen Fahrerflucht zugestellt wird?
Grundsätzlich sollte man sich nicht selbst gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Dies auch dann, wenn man selbst der Überzeugung ist, die Straftat nicht begangen zu haben.
Eine Stellungnahme sollte wenn überhaupt erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Denn erst dann weiß man, welche Tatsachenfeststellungen mit welchen Zeugen dem Vorwurf der Unfallflucht zugrunde liegen.
Denn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte kann in aller Regel nicht vorher wissen, ob die Straftat durch Zeugen beobachtet wurde und ob später im Rahmen der Beweisaufnahme der Verantwortliche durch Zeugen auch wiedererkannt wird. Zahlreiche Strafverfahren wegen Unfallflucht werden eingestellt, weil die Fahreridentität gerade nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Die Möglichkeit eines positiven Ausganges durch Einstellung des Verfahrens berauben sich die Täter häufig aus Unkenntnis ihrer Rechte selbst. Viel zu oft wird übersehen, dass Familienangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Durch das häufige Auseinanderfallen von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer wird die Fahreridentität häufig durch den Fahrzeughalter, der in der Regel als erster kontaktiert wird, zum Nachteil des Fahrzeugführers geklärt. Damit ist ein wesentliches Verteidigungsmittel bereits beseitigt.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der eigenen Straftat trifft. Die Ermittlungsbehörden müssen die Grundlagen für eine Verurteilung selbst zusammentragen. Ein Schweigen des Beschuldigten wird von den Ermittlungsbehörden nicht als Eingeständnis der Tat gewertet.
Im Gegensatz dazu führt auch ein Geständnis in den wenigsten Fällen zu einer Minderung der Strafe. Man sollte sich bei einem vorschnellen Geständnis also stets der Tragweite der Entscheidung bewusst machen.