[one_full last=“yes“ spacing=“yes“ center_content=“no“ hide_on_mobile=“no“ background_color=““ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ background_position=“left top“ hover_type=“none“ link=““ border_position=“all“ border_size=“0px“ border_color=““ border_style=““ padding=““ margin_top=““ margin_bottom=““ animation_type=““ animation_direction=““ animation_speed=“0.1″ animation_offset=““ class=““ id=““][title size=“1″ content_align=“left“ style_type=“default“ sep_color=““ margin_top=““ margin_bottom=““ class=““ id=““]Unfall Was tun ?[/title][fusion_text]
Es hat geknallt – Sie sind in einen Unfall verwickelt und wollen wissen was zu tun ist ?
Nach dem ersten Schrecken sollten Sie nun umsichtig und überlegt handeln, damit es am Unfallort und auch im Nachhinein mit der Abwicklung des Schadens nicht zu weiteren Problemen kommt.
Hierfür haben wir Ihnen zahlreiche nützliche Tipps zusammengestellt.
Wie verhalte ich mich am Unfallort richtig?
Nach einem Unfall ist es wichtig die Ruhe zu bewahren und Folgendes zu beachten:
- Warnblinkanlage einschalten
- Warnweste anziehen
- Warndreieck in etwa 100 Metern Entfernung aufstellen
- bei geringfügigen Schäden das Kfz umgehend aus der Gefahrenzone entfernen
- bei größeren Schäden keine Unfallspuren beseitigen und abwarten, bis der Unfall aufgenommen wurde
110 oder 112 wählen (kostenlos über Notrufsäule, Telefonzelle, Handy)
- Ausweispapiere des Unfallgegners zeigen lassen
- wichtige Daten notieren z. B. Kennzeichen, Anschrift Fahrzeughalter, Versicherer, Vertragsnummer
- genauen Ort und die Zeit des Unfalls festhalten
- Fotos vom Unfall und den beteiligten Fahrzeugen machen
- Namen und Anschriften von möglichen Unfallzeugen notieren
- Unfallbericht aufsetzen und von allen Beteiligten unterschreiben lassen

Unfall- Was tun ? KFZ Gutachter in der Nähe helfen Ihnen nach einen Verkehrsunfall weiter….
Stützpunkt Berlin: Tel. 030-55571829
Stützpunkt Bernau: Tel. 03338-3434990
Stützpunkt Eberswalde Tel. 03334-3799970
Stützpunkt Oranienburg Tel. 03301-8674970
Stützpunkt Potsdam Tel. 0331-87014892
Mobil 0176-86 00 96 66 (24h Schadenteam)
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UNVERSCHULDETER VERKEHRSUNFALL – WELCHE ANSPRÜCHE HABE ICH ?
Ein Verkehrsunfall – zumal unverschuldet – ist mit viel Ärger und einigen Unannehmlichkeiten verbunden. Zudem läuft man als Geschädigter schnell Gefahr, gegenüber der gegnerischen Versicherung unwissentlich auf eigene Ansprüche zu verzichten. In Sachen Unfallregulierung naturgemäß unerfahrene Unfallopfer werden hier oftmals „über den Tisch gezogen“, da sie viele Schadenspositionen nicht kennen. Sofern der Unfallgegner jedoch voll haftet, muss seine Versicherung dem Geschädigten den entstandenen Schaden in voller Höhe erstatten. Mit diesem Beitrag möchte ich ein wenig Licht ins Dunkel der Schadensregulierung bringen und die wichtigsten Schadenspositionen vorstellen:
1. Reparaturkosten
Reparaturkosten sind grundsätzlich zu erstatten, wenn die Wiederherstellung des früheren Zustandes technisch möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Es gelten hierzu folgende Einschränkungen:
- Die Reparaturkosten dürfen den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 % übersteigen (sog. 130 %-Rechtsprechung)
- Die Mitreparatur von Vorschäden ist ausgeschlossen
- Abzüge nach dem Grundsatz „neu für alt“ sind vorzunehmen
Abgesehen von diesen Einschränkungen können die Reparaturkosten entweder nach tatsächlichem Anfall oder auf fiktiver Basis – nachgewiesen durch Gutachten bzw. bei Bagatellschäden Kostenvoranschlag – erstattet werden. Die Mehrwertsteuer wird erstattet, wenn der Anfall nachgewiesen werden kann.
2. Wiederbeschaffungsaufwand bei Totalschaden
Liegt ein technischer bzw. wirtschaftlicher Totalschaden vor, kann der Geschädigte von der gegnerischen Versicherung den Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes verlangen (sog. Wiederbeschaffungsaufwand)
3. Nutzungsausfall
Für die Zeit, in der der Geschädigte sein Fahrzeug infolge des Verkehrsunfalls nicht nutzen kann, hat er einen Anspruch auf Gewährung einer Nutzungsausfallentschädigung. Im Reparaturfall erfolgt die Erstattung für die Zeit der – zumeist geschätzten – Reparaturdauer. Im Totalschadensfall ist die sog. Wiederbeschaffungsdauer maßgeblich.
4. Mietwagenkosten
Alternativ zum Anspruch auf Nutzungsausfall kann der Geschädigte sich für eine angemessene Zeitdauer einen Mietwagen nehmen. Die Kosten hierfür sind ebenfalls zu erstatten, sofern sie erforderlich waren. Zu beachten ist, dass der Geschädigte aufgrund seiner Schadensminderungspflicht darauf achten sollte, im Vergleich zu seinem Unfallfahrzeug keinen höherklassigen Pkw anzumieten.
5. Sachverständigenkosten
Bei Verschulden des Unfallgegners kann der Geschädigte einen Sachverständigen seiner Wahl mit der Begutachtung Ihres Fahrzeuges beauftragen. Die Kosten hierfür hat ebenfalls der Unfallgegner zu tragen. Bei Bagatellschäden (bis ca. 750 €) ist die Einholung eines Kostenvoranschlages anzuraten, da hier die Beauftragung eines Gutachters einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht darstellen kann. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens ist zum Nachweis der Schadenshöhe im Regelfall erforderlich.
6. Schmerzensgeld
Sofern der Geschädigte beim Unfall verletzt wird, hat er grundsätzlich auch Anspruch auf Schmerzensgeld. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt vom konkreten Einzelfall ab und stellt eine Ermessensentscheidung dar.
7. Verdienstausfallschaden
Sofern der Geschädigte aufgrund des Unfalls einen Verdienstausfall erleidet, ist dieser als Schaden ebenfalls vom Unfallgegner bzw. dessen Versicherung zu ersetzen.
8. Heilbehandlungskosten
Sofern infolge der unfallbedingten Verletzungen Kosten aus der vorzunehmenden Heilbehandlung entstehen, so sind auch diese dem Geschädigten von der Gegenseite zu erstatten.
9. Haushaltsführungsschaden
Sofern der Geschädigte aufgrund des Unfalls nicht mehr in der Lage ist, seinen Haushalt ordnungsgemäß zu führen, kann unter Umständen ein sog. Haushaltsführungsschaden geltend gemacht werden. Dieser kann entweder konkret (Kosten der Einstellung einer Ersatzkraft) oder fiktiv berechnet werden.
10. Fahrtkosten
Unfallbedingte Fahrtkosten, z. B. für Arztbesuche oder Krankenhausaufenthalte hat die gegnerische Versicherung ebenfalls zu tragen.
11. Rechtsanwaltskosten
Auch die Rechtsanwaltskosten des Geschädigten stellen eine Schadensposition dar. Der Unfallgegner bzw. dessen Versicherer hat diese Kosten daher bei vollem Verschulden ebenfalls zu tragen.
12. Weitere Schadenspositionen
Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Es gibt noch eine Reihe weiterer Schadenspositionen, die geltend gemacht werden können. Hierzu zählen z. B. An- und Abmeldekosten und eine obligatorische Kostenpauschale in Höhe von ca. 20 – 30 €.[/fusion_text][fusion_text]

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Unfall ! – Was tun ?
Die wichtigsten Informationen zu Rechten und Pflichten für den Ernstfall.
Egal ob selbstverschuldet, unverschuldet, im In- oder Ausland: Ein Unfall ist eine heikle Angelegenheit und mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten verbunden. Eine Menge Ärger kann Ihnen mit dem richtigen Verhalten erspart bleiben. DEKRA hat für Sie die wichtigsten Tipps und interessante Informationen auf einen Blick zusammengestellt.
Zuerst sollten alle für die Schadensabwicklung notwendigen Informationen und Beweise an der Unfallstelle gesichert werden – unabhängig von der Schuldfrage und dem Land, in dem der Unfall passiert ist.
Bitte beachten Sie:
- Fotografieren Sie den Unfallort und die beteiligten Fahrzeuge.
- Machen Sie neben Übersichtsfotos auch Detailfotos von den entstandenen Schäden.
- Fertigen Sie eine Unfallskizze an.
- Achten Sie auf Bremsspuren und Flüssigkeitsaustritte.
- Falls erforderlich, rufen Sie die Polizei. Dies sollte immer dann der Fall sein, wenn Personen verletzt wurden oder ein hoher Sachschaden entstanden ist. Auch bei Verdacht auf Straftaten wie zum Beispiel Unfallflucht, Missbrauch von Alkohol oder Drogen sowie bei einer unklaren Sachlage sollte die Polizei verständigt werden.
Notieren Sie sich:
- Amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge
- Namen und Anschriften der Unfallgegner
- Versicherungsgesellschaften der Unfallgegner (sind diese nicht bekannt, lassen Sie sich die Information nachliefern)
- Namen und Anschriften von Zeugen
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Unfall – was tun? Tipps für Autofahrer
1. Ihr Recht: Sie können die Werkstatt selbst bestimmen! (Haftpflichtschaden)
Sie dürfen Ihr Fahrzeug in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt reparieren lassen – Versicherungen haben kein Recht, Ihnen eine andere Werkstatt vorzuschreiben. Wer Sie das ganze Jahr über im Service gut berät und bedient, wird das auch im Falle eines Unfalls tun.
Ihre vertraute und bekannte Werkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.
Also: Bestimmen Sie die Reparaturwerkstatt selbst!
2. Ihr Recht: Sie können bei einem unabhängigen Sachverständigen ein Gutachten in Auftrag geben! (Haftpflichtschaden)
Es steht Ihnen grundsätzlich frei, einen Sachverständigen ihrer Wahl zur Beweissicherung und zur Feststellung von Schadensumfang, Schadenshöhe, Wertminderung, Restwert, Wiederbeschaffungswert und voraussichtlicher Reparaturdauer zu beauftragen.
Die Kosten für das Gutachten hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen. Das erstellte Gutachten kann auch Grundlage Ihrer Abrechnung mit der Versicherung herangezogen werden, wenn Sie z. B. Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern stattdessen mit dem von der Versicherung ausgezahlten Geld ein anderes Fahrzeug erwerben wollen.
Wenn Sie keinen Sachverständigen kennen, kann Ihnen Ihre Werkstatt bei der Auswahl behilflich sein.
Aber: Liegt von vornherein erkennbar nur ein so genannter Bagatellschaden vor (Schadenshöhe – je nach Gerichtsbezirk – nicht höher als circa 500.- bis 770.- Euro), werden die Kosten für das Gutachten grundsätzlich nicht von der Versicherung des Unfallgegners übernommen.
Bei einem Bagatellschaden reicht in der Regel als Schadensnachweis eine Reparaturkalkulation Ihrer Fachwerkstatt aus.
3. Ihr Recht: Sie können ein Ersatzfahrzeug mieten! (Haftpflichtschaden)
Ist Ihr Auto nach einem Unfall nicht mehr fahrbereit und muss schadensbedingt zur Reparatur in der Werkstatt verbleiben, können Sie für diesen Zeitraum grundsätzlich einen Mietwagen beanspruchen.
Die Ausnahme ist ein sehr geringer Fahrbedarf. Benötigen Sie keinen Mietwagen, können Sie für die Dauer des schadensbedingten Ausfalls alternativ Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Aber: Wegen zum Teil erheblicher Preisunterschiede kann es unter Umständen sinnvoll sein, Preisvergleiche anzustellen, da bei Anmietung zu überhöhten Preisen die Mietwagenkosten nicht immer vollständig von der Versicherung zu übernehmen sind.
4. Ihr Recht: Sie können sich einen Rechtsanwalt nehmen! (Haftpflichtschaden)
Zur Ermittlung und der Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu übernehmen.
5. Ihr Recht: Totalschaden – Sie können reparieren oder verkaufen! (Haftpflichtschaden)
Sind die Reparaturkosten höher als der Wiederbeschaffungswert, können Sie Ihr Auto trotzdem in Ihrer Fachwerkstatt reparieren lassen.
Aber: Wichtige Bedingungen sind, dass die veranschlagten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert nicht mehr als 30% übersteigen und dass Sie das Fahrzeug weiter nutzen wollen.
Lassen Sie das Fahrzeug im Totalschadensfall nicht reparieren, haben Sie Anspruch auf Ersatz in Höhe des Wiederbeschaffungswertes – aber abzüglich des Restwertes Ihres Fahrzeuges und auch abzüglich der im Wiederbeschaffungswert enthaltenen Mehrwertsteuer.
Im Schadensfall wird die Mehrwertsteuer nur so weit ersetzt, wie sie tatsächlich angefallen ist und das hängt u. a. vom Alter und Typ des Unfallfahrzeugs ab. Aussagen dazu finden Sie im Sachverständigengutachten.
Sie haben auch das Recht, Ihr Fahrzeug zu dem Restwert (z. B. an Ihre Fachwerkstatt) zu verkaufen, den der Sachverständige in seinem Gutachten ermittelt hat.
Zur Sicherheit empfiehlt sich ein korrekt datierter schriftlicher Kaufvertrag mit Ihrer Fachwerkstatt. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann beachtet werden, wenn das konkrete Angebot der Versicherung vorliegt, bevor das Fahrzeug veräußert wurde und dieses Angebot für Sie zumutbar ist.
6. Ihr Recht: Sie können die Zahlung vereinfachen!(Haftpflichtschaden)
Zur Erleichterung der Zahlungsabwicklung können Sie von der Werkstatt Ihres Vertrauens vorgehaltenen Formulare „Reparaturkosten-Übernahmeerklärung“ und/oder „Sicherheitsabtretung“ verwenden, da die Versicherung bei Vorlage dieser Erklärungen in der Regel die Reparaturkosten direkt an die Fachwerkstatt auszahlen kann.
Dadurch können Sie es vielfach vermeiden, für die Reparaturkosten in Vorleistung treten zu müssen.
7. Ihr Recht: Was passiert, wenn Sie den Unfall selbst verursacht haben? (Kaskoschaden)
Wenn Sie bei einem vollständig oder zum Teil selbst verschuldeten Unfall Ihre Kaskoversicherung in Anspruch nehmen, ergeben sich Ihre Rechte aus Ihrem Versicherungsvertrag. Diese können erheblich von den oben dargestellten Rechten im Haftpflichtschadensfall abweichen.
Insbesondere ist hier ein Weisungsrecht Ihres Versicherers zu beachten: setzen Sie sich daher unverzüglich mit Ihrer Versicherung in Verbindung.
Aber auch hier gilt: Sie haben das Recht, die Werkstatt Ihres Vertrauens selbst zu wählen und mit der Reparatur zu beauftragen, sofern der Kaskovertrag ausdrücklich nichts anderes bestimmt.
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Toller Artikel, gefällt mir gut. Ich habe diesen auf FB geteilt und einige
Likes dafür bekommen. Weiter so!
Da mein Bruder neulich einen Unfall mit Blechschaden hatte, habe ich mich gefragt, welche Schritte man unternehmen muss. Danke für die Bestätigung, dass man die Reparaturwerkstatt selbst bestimmen kann. Gibt es denn Werkstätten, die als Unfall Spezialist gelten?
Hallo und danke für diese Tipps für die Situation nach einem Unfall! In so einem Schockmoment kann man ja schnell essentielle Dinge vergessen. Meine Schwester hatte neulich ihren ersten Auffahrunfall und hat glücklicherweise den Unfallschaden beider Parteien genau dokumentieren können. So wusste die Versicherung, wer für die Reparatur in der Werkstatt aufkommt.
Ich danke Ihnen für den interessanten Artikel. In solch einer Situation ist es immer schwierig die Ruhe zu bewahren. Aber genau das sollte man. Sonst vergisst man wichtige Dinge abzuklären.
Mit besten Grüßen,
Hannah
Vielen Dank für einen informativen Beitrag zum Verhalten nach einem Verkehrsunfall. Zum Glück ist mir nie ein Unfall passiert, aber vorbereitet muss man ja sein. Gut zu wissen, dass man ein Ersatzfahrzeug für die Dauer der Reparatur beanspruchen kann.