Ich rechne nach dem JVEG ab.
Die Stundensätze betragen gemäß KostRÄG 2021, Teil 1,
Sachgebiet 36.1, Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen bei sonstigen Fahrzeugen 155€/h netto
bzw. bei Alleinunfällen im Freizeitbereich
Sachgebiet 36.4, Ursachenermittlung und Rekonstruktion von Unfällen im Freizeit und Sportbereich 95€/ h netto
Bei Gerichtskostenvorschüssen zwischen 2.500€- 3.000€ werden diese in den wenigsten Fällen überschritten.
Fahrtkosten/ Fahrtzeiten werden bei überregionalen Aufträgen nicht berechnet,
es erfolgt nach dem Gleichheitsgrundsatz die Berechnung der Kosten, welche auch regional entstanden wären.
In Sonderfällen, hauptsächlich bei Streitigkeiten bei Bagatellschäden vor den Amtsgerichten
kann es -nach Absprache zu einer Anpassung- des Gerichtskostenvorschusses kommen.
Privatgutachten werden an den Honorarsätzen orientiert, aber können sich im Rechnungsbetrag zu Bestellunsgaufträgen unterscheiden.
In vielen Fällen wird meinerseits eine Pauschale angeboten, welche aufgrund einer Mischkalkulation berechnet wird.
Kosten eines unfallanalytischen Gutachten (verkehrsanalytisches Gutachten)
Ich prüfe im Vorfeld -kostenlos und unverbindlich- !!!
Die Rekonstruktion von Unfallgeschehen durch ein unfallanalytisches Gutachten ist das Kernstück der Aufklärungsarbeit um den tatsächlichen Unfallablauf im Nachhinein ermitteln und natürlich auch beweisen zu können. Sehr hilfreich hierfür sind die bei einer professionellen Spurenanalyse am Unfallort gewonnenen Erkenntnisse und Eindrücke, aber auch wenn diese Daten einmal nicht zur Verfügung stehen, so wie beispielsweise auch bei der Mehrzahl an Gerichtsakten die wir zur Bearbeitung vorgelegt bekommen, lassen sich anhand von Ermittlungsakten, Unfallanzeigen und anderem mehr viele Unfallhergänge analysieren und rekonstruieren.
Die Kombination aus der Erfahrung von jahrzehntelanger Arbeit in diesem Metier und modernster Technologie in unserem Haus sind die notwendigen Grundlagen dafür. Anhand von Computersimulationen mit Spezialprogrammen wie AnalayzerPro oder PC-Crash, welche ich beide in meinem Büro verwende, lassen sich analysierte Spuren von Verkehrsunfällen soweit auswerten, das eine detaillierte Rekonstruktion möglich ist und durch entsprechende Animation selbst für Laien verständlich wird. Dieses hat sich in der Vergangenheit bewährt und stößt insbesondere bei Gerichtsprozessen auf zunehmende Beliebtheit, so wird mittels der Vorführung animierter Simulationen vor Gericht auch technisch wenig versierten Menschen schnell deutlich, wovon wir als Fachleute sprechen – das erspart wertvolle Zeit, Nerven und verhindert viele Missverständnisse.
Weiterhin nutzen ich in meinem Büro verschiedene Verfahren, bei dem wir am Unfallort entsprechend gefertigte Fotos durch ein Rechnergestütztes Verfahren auswerten und ein maßstabsgerechtes Abbild der Unfallstelle erhalten. Es ist uns daher möglich, Ihnen ein direktes Abbild der Unfallstelle im Format einer Skizze zu erstellen, welche einem realen Foto in der Draufsicht entspricht – und das alles durch vom Boden aufgenommene Bilder.
Ich prüfe im Vorfeld kostenfrei, ob wir Ihren Unfall rekonstruieren können und unserseits die Möglichkeit besteht ein unfallanalytisches Gutachten zu erstellen. Ähnlich auch bei bereits bestehende Unfallgutachten prüfen wir die Möglichkeit eines Prüfgutachten.
Zwei verschiedene Abrechnungsmodelle
wissenschaftlicher Mitarbeiter Ihres Anwaltes
Als wissenschaftlicher Mitarbeiter ihres Rechtsanwaltes erhalten Sie rechtzeitig Fachwissen von einem Unfallanalytiker und ihr Anwalt kann im Vorfeld gezielt für sie klagen oder sie verteidigen.
Ein wissenschaftlicher Mitarbeiter wird meist problemlos von den Rechtsschutzversicherung getragen. Die Kosten sind moderat und überschaubar. Vertraglich gibt es eine Honorarvereinbarung. Diese Honorarvereinbarung können Sie jederzeit beenden und es fallen keine weiteren Kosten für Sie an.
Grundgebühr € 360,– zzgl. MwSt für das Einlesen und studieren der Akte, sowie Bildung einer Ersteinschätzung. Weitere Stunden und Leistungen werden mit € 58,– zzgl. MwSt. auf Nachweis abgerechnet.
Abrechnung Sachverständiger Unfallrekonstruktionent
Als KFZ Sachverständiger Unfallrekonstruktion gilt das Justizvergütungsgesetz für Sachverständige. Hier ist der Stundenlohn mit € 155,– netto derzeit angebenden.
Bei einem Gutachten fallen in der Regel zwischen 12-18 Arbeitsstunden an.
Zur Bestellung als gerichtlicher Sachverständiger fordern Sie bitte meine Mustervorlage gemäß §404 (5) ZPO an. Zur Prüfung eines fehlerhaften Gutachtens empfehle ich Ihnen die Arbeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter Ihres Rechtsanwaltes zu beauftragen.
Unfallanalytische Kurzbeurteilung
Eine unfallanalytische Kurzbeurteilung dient vorwiegend der Kommunikation mit der Versicherung, Rechtsanwälten und auch Ihren Unfallgegner. Sie erhalten eine unfallanalytische Kollisionsanalyse zur Glaubhaftmachung Ihres Vortrages.
Eine unfallanalytische Kurzbeurteilung ist gegenüber einem verkehrsanalytischen Gutachten preiswerter, beruht vorwiegend auf Ihren Unfallschilderungen und berücksichtigt dabei nicht die Gegenseite. In einem späteren Gerichtsprozess kann diese Kurzbeurteilung in ein Vollgutachten (Parteiengutachten) umgewandelt werden
[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“13205″ img_size=“full“ css_animation=“fadeInDownBig“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]]Verkehrsanalytisches Gutachten[/title][fusion_text]Ein verkehrsanalytisches Gutachten ist unparteiisch erstellt. Alle ermittelbaren Parameter vom Verkehrsunfall werden von uns ermittelt und in einem verkehrsanalytischen Gutachten zusammengefasst.
Ich erstelle auch Prüfgutachten zum unfallanalytischen Gutachten.
Da ich auch KFZ Schadengutachten erstellen, sind Sie mit uns auf der sicheren Seite, bevor die Gegenseite den Unfall anders darstellt.
Im Haftpflichtschaden erstellen wir -ohne Vorkosten- Kalkulationen der Schadenhöhe und dokumentieren den Unfallschaden.
Urteile zu Kosten unfallanalytisches Gutachten:
- KG Berlin v. 18.09.2010:
Bei Beurteilung der Erfolgsaussicht einer Klage (§ 114 ZPO) kann ein im Ermittlungsverfahren erstattetes Unfallrekonstruktionsgutachten verwertet werden. - OLG Düsseldorf v. 05.10.2010:
Der Nachweis eines Unfallbetruges kann durch ein unfallanalytischen Gutachten geführt werden, aus dem sich Auffälligkeiten ergeben, die für eine manipulative Unfallverursachung sprechen. Voraussetzung für eine gerichtliche Überzeugungsbildung dahingehend, dass ein bestimmtes Unfallereignis manipuliert ist, ist keine mathematisch lückenlose Gewissheit, die bei einem Indizienbeweis ohnehin kaum zu erlangen ist. Vielmehr reicht ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, welcher Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. - OLG München v. 17.12.2010:
Eine an sich angezeigte, jedoch unterbliebene Beweiserhebung durch ein unfallanalytisches Sachverständigengutachtens bei Kollision eines Kfz mit einem die Fahrbahn überquerenden Fußgänger bei Dunkelheit stellt einen erheblichen Verfahrensmangel dar und führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits durch das Berufungsgericht. Bei der Beauftragung des Sachverständigen müssen diesem gemäß § 404 a III ZPO vorgegeben werden, wovon er nach der Beweiswürdigung der Angaben der Parteien und Zeugen für das Gutachten auszugehen hat. - KG Berlin v. 14.02.2011:
Das Übergehen des Beweisangebotes „Sachverständigengutachten“ stellt jedenfalls dann einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, wenn dem Beweisangebot ein konkreter Tatsachenvortrag zugrunde liegt, das Beweisangebot damit nicht der Ausforschung von Tatsachen dient und die Partei ihre Behauptungen nicht „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt hat. Ein solches Übergehen des Beweisangebotes „Sachverständigengutachten“ rechtfertigt eine Zurückverweisung des Rechtsstreits an die erste Instanz jedenfalls dann, wenn neben der Einholung des Sachverständigengutachtens ein Zeuge zu vernehmen ist und die Parteien anzuhören sind. - OLG Jena v. 30.11.2011:
Beweisanträge auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens (sog. Unfallrekonstruktionsgutachten) können in der richterlichen Praxis nur in ganz seltenen Fällen abgelehnt werden. Denn bereits die Frage, welcher Umstand als Anknüpfungstatsache geeignet ist, kann im Regelfall nur von einem Sachverständigen beantwortet werden. Oft ist bei der Unfallrekonstruktion beispielsweise gerade der Kollisionsort nicht bekannt, gleichwohl ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Sachverständiger brauchbare Gutachtensergebnisse zum Unfallhergang liefern kann. - OLG München v. 10.02.2012:
Ein unberechtigtes Übergehen eines Beweisantrags auf Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar. - OLG München v. 14.09.2012:
Ein Schadenersatzanspruch wird zu Unrecht als unbegründet zurückgewiesen, wenn das Gericht in Verkennung der unfallanalytischen Bedeutung der vorhandenen Anknüpfungstatsachen von der Einholung eines beantragten unfallanalytischen Sachverständigengutachtens absieht. - OLG München v. 10.01.2014:
Es bedarf grundsätzlich keines Antrages auf Erholung eines unfallanalytischen Gutachtens. Ein Sachverständigengutachten kann nach §§ 144 I 1, 287 I 2 ZPO von Amts wegen und ohne Bindung an den Parteivortrag erholt werden. Im Hinblick auf das insoweit dem Richter eingeräumte Ermessen ist darauf hinzuweisen, dass dieses zwar u. U. weit sein kann, aber auch die Einräumung von sog. freiem Ermessen wegen der Bindung des Richters a n Gesetz und Recht (Art. 20 III GG; §§ 1 GVG; 25 DRiG) weder die Einräumung von subjektivem Belieben noch gar Willkür bedeutet. - OLG München v. 06.02.2015:
Wird in einem Verkehrsunfallprozess durch das Erstgericht eine förmliche Vernehmung des Sachverständigen für Unfallanalytik nicht durchgeführt, eine gutachtliche Stellungnahme nicht eingeholt und Einschätzungen des Gutachters zu den Beweisergebnissen nicht protokolliert, obwohl im Beweisbeschluss ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten für erforderlich gehalten worden war, und werden ferner Teile der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte verwertet, ohne dass mitgeteilt wird, welche konkreten Urkunden wie berücksichtigt worden sind, so ist die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden, weil gegen die Verpflichtung verstoßen wurde, den zur Entscheidung unterbreiteten Sachverhalt auszuschöpfen und sämtlichen Unklarheiten, Zweifeln oder Widersprüchen von Amts wegen nachzugehen. - OLG München v. 30.10.2015:
Hat das Erstgericht eine Klage auf Schadensersatz nach Verkehrsunfall etwa zur Hälfte abgewiesen, weil ein ungeklärtes Unfallgeschehen zu hälftiger Gewichtung der beiderseits gleichen Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge geführt habe, ohne ein unfallanalytisches Sachverständigengutachten einzuholen, so ist die Beweiserhebung des Erstgerichts zu beanstanden. - OLG München v. 18.11.2016:
Die Entscheidung, auf eine beantragte sachverständige unfallanalytische Begutachtung eines strittigen Unfalls zu verzichten, darf nicht auf eine (unzulässige) vorweggenommene Beweiswürdigung gestützt werden. Denn eine Festlegung vor Erholung der Beweise, dass sich die tatrichterliche Überzeugung unabhängig von – noch nicht voraussehbaren – Beweisergebnissen unter keinen Umständen mehr ändern könne, ist dem Zivilprozessrecht fremd