[one_full last=“yes“ spacing=“yes“ center_content=“no“ hide_on_mobile=“no“ background_color=““ background_image=““ background_repeat=“no-repeat“ background_position=“left top“ hover_type=“none“ link=““ border_position=“all“ border_size=“0px“ border_color=““ border_style=““ padding=““ margin_top=““ margin_bottom=““ animation_type=““ animation_direction=““ animation_speed=“0.1″ animation_offset=““ class=““ id=““][title size=“1″ content_align=“left“ style_type=“default“ sep_color=““ margin_top=““ margin_bottom=““ class=““ id=““]Schuldfrage bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge[/title][fusion_text]
Schuldfrage bei Kollision zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge
Nicht immer muss er zu einer Quotelung der Versicherungen kommen
Für die Beteiligten und die Versicherungen gibt es – so nehme ich an – keine eindeutigere Unfallsituation, um eine hälftige Haftungsquote anzunehmen, als der Zusammenstoß zweier rückwärtsfahrender Fahrzeuge.
Die vorbeschriebene Unfallsituation ereignet sich regelmäßig beim Ein- und Ausparken.
Auch meine Kanzlei beschäftigt sich mal wieder mit solch einer Parkplatzsituation, bei der zwei rückwärtsfahrende Fahrzeuge kollidieren.
Auch die hiesige Haftpflichtversicherung geht hierbei von einer 50 %-igen Verschuldensquote der Fahrzeugführer aus.
Die Situation ist jedoch dann eine andere – so wie in diesem Fall –, wenn beide Fahrzeuge rückwärtsfahren, eines der beiden Fahrzeuge im Rückspiegel erkennt, dass sich das gegenüberliegende Fahrzeug auf sich zubewegt, anhält und ggf. noch versucht durch Hupsignale auf sich aufmerksam zu machen.
In einem solchen Fall würde das weiter rückwärtsfahrende Fahrzeug die alleinige Schuld an dem Zusammenstoß tragen.
Jetzt liegt es daran, diese Unfallsituation auch nachzuweisen. Sofern es keine weiteren Zeugen des Unfalls gibt, wird ein solcher Nachweis wohl nicht gelingen.
Es bleibt daher nicht anderes übrig als die Unfallsituation durch ein Unfallrekonstruktionsgutachten feststellen zu lassen.
Sofern sich dann aus dem Gutachten ergibt, dass ein Fahrzeug während des Zusammenstoßes stand, dann fällt die Gesamtschuld auf das andere, sich bewegende Fahrzeug.
Es sollten jedoch dringend die beteiligten Versicherungen über die Kosten eines Unfallrekonstruktionsgutachtens beteiligt werden, sofern ein solches außergerichtlich eingeholt wird.
Oftmals rechtfertigen in Parkplatzsituationen die entstandenen Gutachterkosten nicht den zu regulierenden Unfallschaden.
Auch das Amtsgericht Schwabach hat in seinem Urteil vom 19.04.2016 (8 C 1489/15) kürzlich noch mal Bezug genommen auf die Entscheidung des BGH vom 15.12.2015 (VI ZR 6 /15) und entschieden, dass die Alleinschuld an dem Unfall nicht denjenigen trifft, der sein Fahrzeug vor einer Kollision noch zum Stehen bringt, da der Fahrer dann seiner Verpflichtung zum jederzeitigen Anhalten genügt.[/fusion_text][fusion_text]
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