[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Sachverständigenauswahl Unfallrekonstruktion“][subtitle subtitle_content=“den richtigen Sachverständigen finden“][vc_column_text]Im Bereich der Unfallrekonstruktion spielt die Sachverständigenauswahl eine tragende Rolle. Der Sachverständige für Unfallrekonstruktion entscheidet wesentlich über den weiteren Werdegang des Verfahrens.

Eine nützliche Hilfe bieten die regionalen IHK’s, welche über entsprechend vereidigte und öffentlich bestellte Sachverständige als KFZ Sachverständige für Beweissicherung und Unfallrekonstruktion nach Verkehrsunfällen verfügen.

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In einer Studie (Dezember 2001 Fallenberg u. Castro) Aussagekraft der verkehrstechnischen Analyse bei der Ermittlung der kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderung bei Pkw-Pkw-Kollisionen (Quelle Verkehrsunfall u. Fahrzeugtechnik) wurden im Auftrag verschiedene Auffahrkollisionen gefahren. Die Sachverständigen sollten anhand der Bilder und Unterlagen die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des angestoßenen Fahrzeuges ermitteln.

Die Studie kam zu dem Schluß das es eine extrem große und weite Bandbreite an Lösungen gab, die sehr stark von den reellen Werten differenzierte.

[/vc_column_text][vc_column_text]Auch meine Erkenntnisse bei einigen geprüften Gerichtsgutachten kamen zu dem Schluss:

„Warum ist bei einer Offensichtlichkeit des Unfallhergangs so fundamental davon abgewichen worden und die aus den Unterlagen bekannten Parameter falsch interpretiert worden ?“

Die Ursache liegt vorwiegend in der Eignung und im Werdegang der jeweiligen Person. Ein Beispiel aus der Praxis

[/vc_column_text][subtitle2 subtitle_content=“Die gesetzliche Regelung in § 404 ZPO zur Auswahl des Sachverständigen“][vc_column_text]Nach § 404 ZPO Abs 1 hat das Gericht das Recht und die Pflicht der Sachverständigenauswahl.

§ 404 ZPO Abs 2 ordnet die vorrangige Auswahl öffentlich bestellter SV an. Durch die öffentliche Bestellung soll es dem Gericht erleichtert werden, sachkundige und zuverlässige SV zu finden. Ein besonderer Vorteil ergibt sich durch forensische Erfahrung.

§ 404 ZPO Abs 3 schützt die Parteien und kann dem Gericht Hilfestellung bei der Auswahl bieten. Die Vorrangigkeit einer Einigung der Parteien entspricht der Verhandlungsmaxime.

Das Gericht bestimmt vorbehaltlich des Abs 4 nach pflichtgemäßem Ermessen die Anzahl der SV, die Abgabe gemeinschaftlicher oder getrennter Gutachten (vgl § 411 Rz 7). Es wählt den Fachbereich (vgl BGH MDR 98, 488 [BGH 16.09.1997 – X ZR 54/95]) und die konkrete(n) Person(en) aus (vgl BGH NJW 09, 1209, 1210 = MedR 10, 181, 182 [BGH 18.11.2008 – VI ZR 198/07]). Eine Anhörung der Parteien vor Ernennung ist nicht vorgesehen, aber sinnvoll, weil bei späteren Einwendungen sonst ein neues Gutachten erforderlich sein kann (BGHZ 131, 76, 80 = NJW 96, 196). Auf Ansehen und Vertrauen des SV bei den Parteien ist Rücksicht zu nehmen (zum Ablehnungsrecht s. § 406). Die für die Auswahl erforderliche Sachkunde hat sich das Gericht selbst anzueignen. Einen Auswahlgutachter darf das Gericht nicht einsetzen (Kobl VRS 36, 17, 18); es darf nicht delegieren (s aber § 405), sich aber beraten lassen (zB von berufsständigen Institutionen; Sachverständigenverzeichnis; näher Ulrich SV Rn 166). Auch kann bei dem in Aussicht genommenen SV vor Ernennung etwa zur Neutralität und dem Fachgebiet angefragt werden (s. § 404a Rz 4). Das Gericht darf die Auswahlentscheidung nicht (etwa auf die Leitung eines Instituts, einer Klinik) übertragen (str; München NJW 68, 202; Ddorf FamRZ 89, 1101; St/J/Berger § 404 Rn 16 f; Zö/Greger § 402 Rn 6; aA BVerwG NJW 69, 1591 [BVerwG 06.12.1968 – BVerwG V B 52.68]; OVG Koblenz VersR 98, 897; vgl Rz 6 und Rz 8). Ebenso wenig darf einem SV die Auswahl eines Mitgutachters überlassen werden, wenn seine eigene Fachkunde nicht ausreicht (Stuttg Justiz 75, 273 – LS).

Die Ernennung erfolgt durch das Prozessgericht oder den beauftragten oder ersuchten Richter (§ 405) idR in einem Beweisbeschl (s. §§ 358 ff, § 411 Rz 12; zur Anhörung s. Rz 2). Der Beschl soll verkündet oder förmlich zugestellt werden (§ 329 II 2; BGH NJW 11, 520, 522 = MedR 11, 434, 435 [BGH 15.09.2010 – XII ZB 383/10]: zumindest formlose Mitteilung); Ablehnungsfrist § 406 II 1. Ist die Sachkunde nicht ohne Weiteres zu erkennen, so sind darüber Angaben zu machen (BayObLG NJW 86, 2892 [BayObLG 19.06.1986 – BReg 3 Z 165/85]).

 

Das Gericht kann den Beweisbeschl ohne Angabe von Gründen ändern und so den zunächst ernannten SV entlassen und einen neuen ernennen. Dabei ist es genauso frei wie bei der ursprünglichen Auswahl, Abs 1 S 3; zum Verfahren §§ 360, 405. S.a. §§ 408 Rz 1 ff, 412. Näheres s. § 407a II.

Kreis der potentiellen SV

Sachverständigenauswahl Unfallrekonstruktion

 

Zu den Sachgebieten s. vor §§ 402 ff Rz 5. Unterschieden werden ua öffentlich bestellte (s. Rz 10) und vereidigte, amtlich anerkannte und freie Sachverständige.

In Betracht kommen auch angestellte SV einer Sachverständigenorganisation sowie Mitarbeiter von Universitätsinstitutionen und behördenangehörige SV.

[/vc_column_text][subtitle3 subtitle_content=“Tips Sachverständigenauswahl Unfallrekonstruktion“][vc_column_text]

  1. Lassen Sie im Vorfeld der Klage vor dem Gericht einen Unfallanalytiker Ihren Unfall rekonstruieren. (Erfolgsaussichten optimieren)

  2. Ein Unfallanalytiker kann bereits im Vorverfahren bis zum Ende als wissenschaftlicher Mitarbeiter des Rechtsanwaltes mitarbeiten. Viele Rechtsschutzversicherungen decken diese Leistung.

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Der KFZ Sachverständige im Gerichtsprozess

Technische und medizinische Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH NJW 2008, 2845, 2848; Senat, NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b] m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319). Dabei hat das Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen keinen „Anschein der Richtigkeit“ für sich, der von einer Prozesspartei entkräftet werden müsste (BGH MDR 1982, 212 = VersR 1981, 1151). Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger vielmehr selbst sorgfältig und kritisch prüfen (vgl. etwa BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; BGH NJW 1986, 1928 (1930); NJW-RR 1995, 914 (915); NJW-RR 1998, 1117 (1118 unter II 2); NJW 1999, 3408; BGHZ 116, 47, 58; NJW 2001, 1787 (unter II 2); BGHZ 169, 30; BGH WM 2007, 1901; BGH NJW 2010, 3230; BGH VersR 2011, 400 (402); ferner BGHSt. 8, 113).

Unverzichtbar ist das Vorliegen der formalen Sachkompetenz des Sachverständigen. Ausgangspunkt für die Beurteilung der formalen Sachkompetenz ist grundsätzlich die Bestellung (die öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständiger erfolgt für ein bestimmtes Sachgebiet [vgl. §§ 3 Abs. 1; 7; 12 Abs. 1 und 3 MSVO/DIHT sowie § 1 Nr. 1.3 der Richtlinien zur MSVO/DIHT]; zur forensischen Bedeutung der Bestellung der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen siehe Bayerlein/Mayr § 28 Rz. 17) und im Bereich der Medizin die Facharztzulassung (BGH NJW-RR 2011, 649; Senat, Urt. v. 15.04.2011 - 10 U 5655/10 [Juris, dort Rz. 28]; v. 21.10.2011 - 10 U 1995/11).
 

Weiter bedarf es der eigenen Untersuchung der Kläger durch den Sachverständigen (BGH NZV 2008, 502).

[/vc_column_text][vc_column_text]Den richtigen Sachverständigen für Unfallrekonstruktion finden:

Die Industrie- und Handelskammern bieten über ein gemeinsames Internetportal aktuelle Listen:

Zum bundesweiten Sachverständigenverzeichnis der IHK

Bitte beachten Sie das der Sachverständige über eine entsprechende Zulassung im geforderten Fachgebiet besitzt.

Ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Straßenverkehrsunfälle muss nicht unmittelbar berechtigt sein biomechanische Gutachten zu erstellen.

Ein Beispiel bei HWS Verletzungen

 Grundsätzlich ist bei körperlichen Beeinträchtigungen und Beschwerden nach einen Verkehrsunfall eine unfallanalytisch - verletzungsmechanisch - medizinische Begutachtung erforderlich. Die unfallanalytische Untersuchung bestimmt zunächst aufgrund von Brems- und Kontaktspuren, Beschädigungsbildern der Fahrzeuge sowie anhand von Reparaturrechnungen unter Zuhilfenahme physikalischer Gesetze den Unfallhergang. Sie muss der verletzungsmechanischen Beurteilung vorausgehen (Senat NJW 2011, 3729). Die verletzungsmechanische Begutachtung bestimmt die individuelle Belastung, welcher der Betroffene ausgesetzt war (Senat SP 2012, 111). Sie berücksichtigt über die Unfalldaten hinaus u. a. die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung (∆ v) des Fahrzeugs, die mittlere und maximale Beschleunigung, die Richtung der einwirkenden Beschleunigungskräfte sowie die konstitutionellen und medizinischen Besonderheiten der betroffenen Person im Einzelfall. Die verletzungsmechanische Beurteilung baut die Brücke zwischen der vom Unfallanalytiker erstellten Unfallrekonstruktion und der medizinischen Begutachtung (Senat NJW 2011, 3729), die im Rahmen einer eingehenden Untersuchung unter Auswertung der ärztlich dokumentierten subjektiven Beschwerden und objektiven Befunde (klinische und bildgebende Untersuchungen u. s. w.) die individuelle (biologische) Belastbarkeit zum Gegenstand hat. Der medizinischen Begutachtung kommt rechtlich ausnahmslos die sachverständige Letztentscheidung zu (BGH NJW 2003, 1116: BGH NJW 2008, 2845; KG NZV 2004, 460; VersR 2006, 1233 f.; VRS 115, 330 ff.).

Das Gericht muss darzulegen, welche besonderen Umstände hier vorliegen, entgegen § 404 II ZPO diesen Sachverständigen zu einem biomechanischen Gutachten zu beauftragen.

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