[vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Ein verkehrsanalytisches Gutachten wird aus verschiedenen Anknüpfungstatsachen erstellt.Der Sachverständige wertet verschiedene Anhaltspunkte und Beteiligtenaussagen aus und erstattet daraufhin sein verkehrsanalytisches Gutachten.

Wie können Sie sich zur Wehr setzen, wenn der Gutachter ein fehlerhaftes Gutachten erstattet. Das Gutachten sogar offensichtlich falsch ist !

Auf meiner Seite finden sie Tipps zum unfallanalytischen Gutachten.

Ich prüfe gerne vorab kostenlos und unverbindlich Ihr verkehrsanalytisches Gutachten.

Dabei achte ich darauf, ob der Gutachter falsche Angaben gemacht hat und sich die Anfechtung eines Sachverständigen Gutachten lohnt.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“13765″ img_size=“full“ onclick=“custom_link“ css_animation=“rotateInUpLeft“ link=“hilfe“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Unfallanalytisches Gutachten falsch“][subtitle subtitle_content=“Immer wieder werden in einem unfallanalytischen Gutachten Sachverhalte falsch interpretiert und der Unfallanalytiker kommt zu einer fehlerhaften Schlußfolgerung bei der Rekonstruktion des Verkehrsunfalls.“][vc_column_text]Unfallanalytisches Gutachten falsch

 

Unfallrekonstruktion das Gutachten beim Verkehrsunfall

Oft wird der Unfallhergang mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens eines Unfallanalytikers ermittelt. Dabei kann das Ergebnis des Gutachtens einen Gerichtsprozeß oder die Unfallabwicklung erheblich beeinflussen. Nachstehend soll nunmehr der Aufbau eines solchen verkehrsanalytischen Gutachtens und die Vorgehensweise des Gutachters erläutert werden. Dieses soll das unfallanalytische Gutachten für Laien, aber auch für Unfallabwickler, wie beispielsweise Versicherungen und Juristen, transparenter machen.

Ferner möchten wir interessierte Sachverständige auf mögliche Fehlerquellen aufmerksam machen und ihnen helfen diese weit möglichst zu vermeiden.

1. Aufbau eines Gutachtens

  • Anknüpfungstatsachen
  • Feststellungen des Gutachters
  • Analyse
  • Bewertung
  • Ergebnis

 2. Erläuterungen

  • Anknüpfungstatsachen sind die Tatsachen, auf denen das Gutachten aufbaut. Dieses ist vor allem die polizeiliche Unfallakte mit Skizze. Ferner Fotos, Zeugenaussagen und andere bereits feststehende Tatsachen. Ferner sind als Anknüpfungstatsachen für den Gutachter bestimmte Annahmen wichtig, die er aufgrund berechenbarer Gesetzmäßigkeiten ermitteln muß, wie zum Beispiel, Reaktionsdauer, Bremsschwelldauer, Anfahrbeschleunigung und Verzögerungswerte. Nur bei Vorhandensein solcher Tatsachen kann ein Gutachter möglicherweise den Unfall rekonstruieren. Sind solche Tatsachen und Beweismittel nicht oder nur in unzureichender Qualität vorhanden, so kann auch der beste Gutachter den Unfall nicht (vollständig) rekonstruieren.
  • Der Gutachter kann zudem eigene Feststellungen treffen, z.B. durch Besichtigung der Unfallstelle, Auswertung der Tachoscheibe, des Fahrtenschreibers bei LKW, Besichtigung der Schäden aller beteiligten KFZ, oder durch Einsehen der schon gefertigten Schadensgutachten (Versicherungen geben diese meist problemlos heraus).
  • Danach analysiert der Gutachter diese Tatsachen und stellt Berechnungen an. Nach einer entsprechenden Bewertung dieser Analyse, formuliert er ein Ergebnis und stellt dieses in einer oder mehrerer möglicher Unfallvarianten dar.

3. Fehlerquellen

  • Eine mögliche Fehlerquelle in einem solchen Gutachten ist, daß der Sachverständige unbewußt den Parteivortrag der Unfallbeteiligten oder Zeugenaussagen bewertet. Dabei nimmt er in seinem Gutachten bestimmte Behauptungen als Tatsache auf, die weder bewiesen, noch als unzweifelhafte, unbestrittene Tatsache feststehen. Auch darf der Gutachter nicht Zeugenaussagen verwerten, von denen noch nicht feststeht, ob diesem Zeugen überhaupt geglaubt werden kann. Der Auftraggeber muß einem Sachverständigen daher Vorgaben tatsächlicher Art im Hinblick auf den Sachverhalt geben, welche der Gutachter als Anknüpfungstatsachen verwenden kann.
  • Ebenso müßen rechtliche Vorgaben dem Sachverständigen explizit vorgegeben werden. Denn rechtliche Bewertungen kann und darf nur ein Jurist durchführen. Dazu gehört beispielsweise für die Klärung der Vermeidbarkeit eines Verkehrsunfalles die Frage nach der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Diese hängt gem. § 3 Abs. 1 StVO von den konkreten Verkehrsverhältnissen und Umständen ab. Dieses ist eine rein juristische Wertung. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist nicht zu verwechseln mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Es ist daher ein schwerwiegender Fehler in einem Gutachten, wenn ein sachverständiger die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h festlegt, weil die Straße an einem Kindergarten vorbeiführt. Ein so aufgestelltes Gutachten ist für die Unfallrekonstruktion nicht geeignet.

4. Berechnung der Ausgangsgeschwindigkeit

  • Bremsspur-Die Bremsspur ist der Weg den ein KFZ in vollgebremsten Zustand bis zum kompletten Stillstand benötigt. Sie wird vermessen und in einer Skizze oder der Länge nach in Metern angegeben. Die Spur ist in der Regel von den Vorderrädern an zu vermessen, da moderne KFZ mit den Vorderrädern bremsen. Bei zwei verschieden langen Spuren gilt die längere.
  • Bremsverzögerung-Die Bremsverzögerung ist die Geschwindigkeitsänderung in m/sec² mit der ein KFZ abgebremst wird. Ein normaler PKW erreicht auf trockener Straße eine Bremsverzögerung von 7-8 m/sec², auf nasser Fahrbahn ca. 6-7 m/sec².
  • Minderung durch Aufprall-Bei Kollisionen wird die Geschwindigkeit zusätzlich durch den Aufprall auf das Hindernis gemindert. Dabei wird der entstandene Schaden in ein Verhältnis zu einer (Wand-)Aufprallgeschwindigkeit gesetzt. Bei Schäden von ca. 2.500,– Euro (entspricht ca. 5.000,– DM) bis ca. 5.200,– Euro (entspricht ca. 10.000,– DM) beträgt diese ca. 10 – 20 km/h, in Ausnahmefällen unter 10 oder mehr als 25 km/h (komplizierte Berechnung; bitte beachten Sie bei den Werten auch die sich stetig verändernde Kostenstruktur für Reparaturen und Schadenbewertung). Sie sollten in diesen Fällen auf jeden Fall einen spezialisierten Rechtsanwalt konsultieren.
  • Reaktionsdauer-Zeit, die der Fahrer benötigt, um das Hindernis zu erkennen, den Bremsbefehl zu geben und mit dem Fuß umzusetzen; Durchschnittswert 0,8 sec, bei geforderter Bremsbereitschaft (z.B. vor Kindergärten) 0,5 sec..
  • Bremsschwelldauer-Zeit, die die Bremsen benötigen, um voll zu wirken; Normal 0,1 – 0,3 sec, LKW 0,5 sec..
  • Ausgangsgeschwindigkeit-Die Ausgangsgeschwindigkeit wird aus diesen Angaben mittels einer komplizierten Formel berechnet. Die Formel stellen wir Ihnen wegen Ihrer Komplexität nicht dar. Auf Anfrage per Email schicken wir Ihnen diese gerne mit einer kurzen Erläuterung zu.
  • Bremsdauer-Zeitraum zwischen Einsetzen der Vollbremsung und Stillstand.
  • Anhaltedauer-Beginn der Reaktion bis zum Stillstand des Fahrzeugs.
  • Anhalteweg-Spurlänge und Strecke, die das KFZ während der Reaktions- und Bremssschwelldauer zurücklegt.
  • Faustregeln-Im Gutachten werden alle Geschwindigkeiten in Metern pro Sekunde (m/sec) angegeben: km/h geteilt durch 3,6 = m/sec (m/sec mal 3,6 = km/h). Der Anhalteweg wird berechnet, indem die Ausgangsgeschwindigkeit berechnet wird und dann zur Spurlänge die Strecke addiert wird, die das KFZ in der berechneten Ausgangsgeschwindigkeit in einer Sekunde zurückgelegt hat. Bremsverzögerung bedeutet, daß ein KFZ, daß mit x m/sec² abgebremst wird, jede Sekunde um x Meter langsamer wird, z.B. bei 72 km/h (= 20 m/sec), Abbremsen mit 7 m/sec² = Stillstand nach knapp 3 Sekunden.

5. Vermeidbarkeit des Unfalles

  • Die Feststellung der Vermeidbarkeit eines Unfalles folgt nachstehenden Kriterien:

– Rückrechnung der Bewegung der Unfallbeteiligten

– Verhalten anderer Unfallbeteiligter

  • Beispiel: Ein Kind rennt mit ca. 7 km/h über eine 10 mtr. breite Straße und wird nach 9 mtr. vorne rechts vom Fahrzeug angestoßen. Das Fahrzeug bleibt an der Anstoßstelle stehen, Bremsspur 12 mtr.. Ausgangsgeschwindigkeit des PKW 50 km/h bei 7 m/sec² Bremsverzögerung.
  • Der Unfall war vermeidbar. Der Fahrer hat zu spät reagiert. Das Kind benötigte 4,5 Sekunden, um die 9 Meter bis zur Anstoßstelle zurückzulegen. Bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h beträgt die Anhaltedauer jedoch unter 3 Sekunden.

Die Zeugenaussagen widersprechen sich. Die von der Polizei vorgelegten Daten können nicht die nötige Klarheit bringen – eine häufig anzutreffende Konstellation nach Verkehrsunfällen. Nun sind Unfall -Sachverständige gefragt, die aus den Spuren am Unfallort und den Fahrzeugschäden den Hergang des Unfalls rekonstruieren können.

 

Im Bereich von Baurechtsstreitigkeiten ist es Tradition das der Bauherr bei Mängel einen privaten Sachverständigen beauftragt, der die Mängel feststellt und ein Gutachten erstattet.

Im Verkehrsrecht wird sich immer noch darauf verlassen, das das Gericht ein verkehrsanalytisches (unfallanalytisches) Gutachten veranlasst, da ein Privatgutachten nur ein substantiierter Parteienvortrag ist.

Welche Vorteile hat ein unfallanalytisches (Privat-) Gutachten ?

Zum einen können sie noch im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Einigung mit ihren Gegner erreichen oder sogar ihren Gegner abschrecken, denn meist übersteigt ein Prozessrisiko den eigentlichen Schadenswert. Selbstverständlich kann ein Privatgutachten einem gerichtlich eingeholten Gutachten nachgereicht werden, doch sollte man im Vorfeld wissen, das ein vorher-Gutachten meist mehr Aussagekraft hat, als ein Gutachten welches einen Kollegen seine Fehler aufzeigt und diese verständlich dem Gericht darlegt.

Rechtliche Ausgangspunkt:

Allzu oft bestreitet der Gegner die durch den „privat“ beauftragten Sachverständigen festgestellten verkehrsanalytischen Vorgänge, häufig verbunden mit dem Vorwurf, es handele sich nur um ein „Gefälligkeitsgutachten“. Dann kommt es in aller Regel zu einem gerichtlichen Verfahren.

Wird dann ein gerichtlicher Gutachter bestellt, ist das „Privatgutachten“ – entgegen der landläufigen Meinung vieler Gerichte – jedoch nicht völlig wertlos. Dies hat der BGH (Az.: IV ZR 57/08) erneut klargestellt.

Nach der Entscheidung des BGH muss der Richter ein dem gerichtlichen Gutachten entgegenstehendes Privatgutachten erkennbar verwerten. Das Gericht darf also ein – bereits vorliegendes oder anlässlich eines gerichtlichen Gutachtens erst während des Prozesses eingeholtes – Privatgutachten nicht als beweisrechtlich unbeachtlich abtun. Es reicht auch nicht, wenn das Gericht nur floskelhaft und ohne sich mit dem Privatgutachten näher auseinander  zu setzen dem gerichtlich bestellten Sachverständigengutachten deshalb mehr glaubt, weil dieser „sich in der Vergangenheit als fachkundig und kompetent“ erwiesen hat. Vielmehr muss das Gericht, wenn es aufgrund der gegensätzlichen Feststellungen des „Privatgutachtens“ Zweifel an dem gerichtlichen Gutachten hat, ggf. ein neues Gutachten einholen oder einen anderen gerichtlichen Sachverständigen bestellen (vgl. § 412 ZPO).

Fazit: Ein nur von einer Partei vor oder während des Prozesses eingeholtes Privat-Gutachten ist beweisrechtlich keineswegs wertlos und schafft im Vorfeld Klarheit für die Parteien

Daher mein Tip zum Privatgutachten:

Die Einschaltung eines privaten Sachverständigen kann sehr sinnvoll sein:

Zum einen dann, wenn der Sachverständige einvernehmlich beauftragt wird. Dann sollte in einem (schriftlichen!)Schiedsvertrag vereinbart werden, dass sich beide Parteien dem Gutachterergebnis unterwerfen. Dann kann das Beweisergebnis, das einer Partei nicht passt, kaum noch in einem späteren Gerichtsverfahren angegriffen werden.

Zudem macht ein privates Gutachten dann Sinn, um Feststellungen eines gerichtlich beauftragten Sachverständigen zu widerlegen. Es ist aber unbedingt darauf zu achten, dass der private Sachverständige in seinem Gegen-Gutachten in für den Richter nachvollziehbarer Weise (!) aufführt, weshalb die Feststellungen in dem gerichtlich eingeholten Gutachten falsch sind.

Außerdem sollte der Auftraggeber überlegen, ob nicht die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens sinnvoller ist. Bei diesem Verfahren handelt es sich um ein gerichtliches Verfahren, in dem ein Sachverständiger durch das Gericht mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt wird. Das Beweisergebnis kann in einem späteren Prozess kaum noch angegriffen werden und dieses Verfahren ist deutlich billiger, da keine Gerichtskosten (wohl aber Sachverständigen- und Anwaltskosten) entstehen.

Finanzielle Tip:

Dennoch sollte stets überlegt werden, wann einseitig ein privater Sachverständiger beauftragt wird. Auch die teilweise von den Sachverständigen, sehr preiswert angebotenen Prognosen sind innerhalb der Auseinandersetzung sehr hilfreich. Denn selbst wenn der Prozess gewonnen wird, ist das Honorar des privaten Sachverständigen nur bei „unabwendbarer Notwendigkeit“ erstattungsfähig; dies wird selten der Fall sein, so dass selbst bei einem vollen Sieg vor Gericht der Auftraggeber des privaten Sachverständigen auf diesen Kosten (Sachverständigenhonorar) sitzen bleibt.

Ein Privatgutachten ist im weitem preiswerter als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Die Kosten sind dann erstattungsfähig, wenn das verkehrsanalytische Gutachten innerhalb des Prozesses eingeholt wurde und dadurch unabdingbar wurde, weil die Gegenseite fehlerhaft vorträgt.

Ich erstelle Prüfgutachten, wenn ein unfallanalytisches Gutachten falsch ist.

Eine Vorabprüfung einer falschen Unfallrekonstruktion erfolgt ohne Kosten.

Obgleich das Gutachten der gegnerischen Versicherung letztendlich im Zivilprozess ein Parteigutachten darstellt, ist dies ein sogenannter Qualifizierter Parteienvortrag, mit dem der gegnerische Anwalt erst einmal Tatsachen schafft.

[/vc_column_text][vc_message]Technische und medizinische Sachverständigengutachten unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 S. 1 ZPO (BGH NJW 2008, 2845, 2848; Senat, NJW 2011, 3729 [3730 unter I 3 b] m. zust. Anm. Kääb FD-StrVR 2011, 318319). Dabei hat das Gutachten eines vom Gericht ernannten Sachverständigen keinen „Anschein der Richtigkeit“ für sich, der von einer Prozesspartei entkräftet werden müsste (BGH MDR 1982, 212 = VersR 1981, 1151). Das Gericht muss Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger vielmehr selbst sorgfältig und kritisch prüfen (vgl. etwa BVerfGE 91, 176 = NJW 1995, 40; BGH NJW 1986, 1928 (1930); NJW-RR 1995, 914 (915); NJW-RR 1998, 1117 (1118 unter II 2); NJW 1999, 3408; BGHZ 116, 47, 58; NJW 2001, 1787 (unter II 2); BGHZ 169, 30; BGH WM 2007, 1901; BGH NJW 2010, 3230; BGH VersR 2011, 400 (402); ferner BGHSt. 8, 113).

Ein unberechtigtes Übergehen von Beweisanträgen und Privatgutachten, also eine (erheblich) mangelhafte Beweiserhebung stellt einen Verstoß gegen die Pflicht zur Erschöpfung der Beweismittel als Ausfluss der Pflicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG dar (BVerfGE 50, 32 = NJW 1979, 413; BVerfGE 60, 247 [249]; 69, 145 = NJW 1985, 1150; BVerfG NJW 2003, 125 [127]; NJW 2005, 1487; BGH NJW-RR 2008, 414; Beschl. v. 28.04.2011 – V ZR 220/10 [juris, dort Rz. 11 ff.]; v. 21.07.2011 – IV ZR 216/09 [juris]; OLG München SchiedsVZ 2011, 230 ff.) und begründet, da es sich bei dem Gebot der Ausschöpfung der angebotenen Beweise um das Kernstück des Zivilprozesses handelt (Senat NJW 1972, 2048 [2049]), einen wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne § 538 II 1 Nr.1 ZPO dar (BGH NJW 1951, 481 [482]; VersR 2011, 1392 [1394 unter Tz. 21]; Senat NJW 1972, 2048, st. Rspr., zuletzt etwa Urt. v. 10.02.2012 – 10 U 4147/11 [juris, dort Rz. 8]; OLG München, Urt. v. 25.04.2012 – 3 U 4323/11 [juris, dort Rz. 60]; OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 28.04.2010 – 9 U 133/09 [juris, dort Rz. 29]; NJW-RR 2010, 1689; KG, Urt. v. 14.02.2010 – 12 U 67/10 [juris]; Beschl. v. 02.08.2010 – 12 U 49/10 [juris, dort Rz. 52]; OLG Zweibrücken NJW-RR 2011, 496 [498]; NZV 2012, 295 [296 a. E.]; OLG Jena NJW 2012, 2357 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2012, 1535 [1536]; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl. 2004, § 538 Rz. 27; Zöller/Heßler, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 538 Rz. 25).

[/vc_message][vc_column_text]

Die Gerichtskosten eines fehlerhaften erstinstanzlichen Urteils sind gem. § 21 I 1 GKG niederzuschlagen, weil ein wesentlicher Verfahrensmangel, welcher allein gem. § 538 II 1 Nr. 1 ZPO zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann, denknotwendig ein offensichtlicher Verstoß gegen eine klare gesetzliche Regelung ist, was Voraussetzung für eine Kostenniederschlagung ist (vgl. BGH NJW 1962, 2107; BGHZ 98, 318 [320] = NJW 1987, 1023; BGH, Beschl. v. 27.01.1994 – V ZR 7/92 [juris]; NJW-RR 2003, 1294; 2005, 1230; BFH BFH/N. V. 2014, 867; OLG Köln NJW 2004, 521; FamRZ 2014, 1800 [zur parallelen Vorschrift § 20 FamGKG]; Senat in st. Rspr., zuletzt u. a. NJW 2011, 396 [397] und 2011, 3729; ferner OLG München, Urt. v. 11.07.2013 – 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22]).
§ 21 I 1 GKG erlaubt auch die Niederschlagung von Gebühren des erstinstanzlichen Verfahrens (vgl. OLG Köln FamRZ 2014, 1800 für die Verkennung der Darlegungs- und Beweislast; OLG Koblenz MDR 2013, 1366; für eine Beweiserhebung über eine unstreitige Tatsache; OLG München, Urt. v. 19.03.2010 – 10 U 3870/09 [juris, dort Rz. 40, 92, 93], v. 27.01.2012 – 10 U 3065/11 [juris, dort Rz. 5, 6, 12] und v. 11.07.2013 – 23 U 695/13 [juris, dort Rz. 22] für das Übergehen von Beweisanträgen; OLG Celle OLGR 2005, 723 = BauR 2006, 388 für eine umfangreiche Beweisaufnahme zur Höhe vor Klärung des Anspruchsgrundes; OLG Brandenburg OLGR 2004, 277 und OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 1151 für die Einholung eines unzulässigen Rechtsgutachtens über inländisches Recht; Senat, Beschl. v. 17.09.2008 – 10 U 2272/08 für die Verwertung eines Gutachtens eines wegen Befangenheit ausgeschlossenen Sachverständigen).

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Wir geben Ihnen zum unfallanalytisches gutachten tipps. Und sagen Ihnen, wie lange dauert ein unfallanalytisches gutachten. Was ist ein beweisantrag unfallanalytisches gutachten und wie viel kostet ein unfallanalytisches gutachten kosten. Ist das falsches gutachten was tun, um ein sachverständigen gutachten anfechten benötigen sie ein verkehrsanalytisches gutachten.Und wenn der gutachter macht falsche angaben.

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