[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Gerichtliches Gutachten anzweifeln

so erheben Sie Einwendungen, wenn das vom Gericht bestellte Gutachten Fehler enthält

[/vc_column_text][vc_column_text]Viele Streitigkeiten nach einem Unfall landen vor Gericht. Das Gericht beauftragt einen Sachverständigen zur Erstattung eines Gutachtens.

In privaten Streitigkeiten werden von den Gerichten eine kleine Auswahl von Sachverständigenbüros bevorzugt. Diese Sachverständigenbüros erstatten pro Jahr zwischen 3000-4000 Gutachten. Das Sachverständigenbüro besteht meist aus wenigen zugelassenen Sachverständigen und einer Vielzahl von Mitarbeitern. Die Mitarbeiter kümmern sich um die Erstellung des Gutachtens und müssen den Schreibstil des Chefs erfüllen. In einem bekannten Fall wurde ein litauisches Unternehmen als GhostWriter beauftragt und im Büro wurde vom Sekretariat nur Korrektur gelesen.

Nicht selten stellt man bei der mündlichen Erläuterung des erstatteten Gutachtens des Sachverständigen fest, das dieser keine Kenntnis von dem Textmüll in seinem Gutachten hat.

In einem mir bekannten Fall wurde der namhafte Sachverständige vor Gericht zu seinem Gutachten gefragt. Bereits bei der dritten „schwierigen Frage“, sagte der Sachverständige, das er sich dieses Unfallszenario gar nicht so überlegt hatte und das Gericht, um eine Überarbeitung und Stellungsnahmefrist bat. Die bisherigen Kosten von 3.000 Euro rechnete er ab, kassierte für den Termin 750 Euro und bat für die Überarbeitung ein Kostenvorschuss von 2.500 Euro einzuzahlen. Mit diesem Sachverständigen war der weitere Prozess durch verschiedene Unfallthesen und seinem „Hin und Her“ eine Qual und für den Sachverständigen ein guter Verdienst. Letztendlich wurden die Parteien verwirrt und der Sachverständige verdiente 12.500 Euro.

Prozesstaktik will gelernt sein, den wo sich zwei streiten freut sich der Dritte.[/vc_column_text][vc_column_text]Es kommt nicht selten vor, dass dem Gericht widersprechende Gutachten vorliegen. Das Gericht kann den Streit der Sachverständigen nicht dadurch entscheiden, dass es ohne einleuchtende und logisch nachvollziehbare Begründung einem der Sachverständigen den Vorzug gibt. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich der Widerspruch aus einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten oder aus einem weiteren gerichtlich eingeholten Gutachten ergibt.

Gutachten gerichtlich bestellter Sachverständiger hat das Gericht sorgfältig und kritisch zu würdigen. Unvollständigkeiten, Unklarheiten und Zweifel sind von Amts wegen – soweit möglich – auszuräumen. Dabei bietet sich an, den Gutachter zu einer Ergänzung seines schriftlichen Gutachtens zu veranlassen und ihn, wenn das zweckmäßig erscheint, zur mündlichen Verhandlung zu laden und zu befragen. In schriftlichen Fällen kann es dann geboten sein, ein weiteres Gutachten einzuholen […]. Vor allem bieten Einwendungen einer Partei gegen das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten Anlass, die Schlußfolgerungen des Sachverständigen zu überprüfen. Solche Einwendungen sind nicht nur dann ernst zu nehmen, wenn sie auf eigenen Überlegungen der Partei beruhen, sondern erst recht, wenn die Partei sich, wie es häufig der Fall sein wird, durch Befragung von Experten sachkundig gemacht hat oder gar, wie im Streitfall, ein von ihr besorgtes Privatgutachten vorlegt, auf das sie sich bezieht. Das Gericht hat sich damit ebenso sorgfältig auseinanderzusetzen, als wenn es sich um die abweichende Stellungnahme eines von ihm bestellten weiteren Gutachters handeln würde. Je nach den Umständen des Einzelfalls hat das Gericht daher, wenn die vorgetragenen Einwendungen gegen das von ihm eingeholte Gutachten von vornherein nicht unbeachtlich erscheinen, die Pflicht, den Sachverhalt weiter aufzuklären; andernfalls verletzt es die Vorschriften der §§ 412, 286 ZPO.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Die Fragen an den Sachverständigen

Haben Sie ein Gutachten erhalten, so stellen sich verschiedene Fragen. Insbesondere dann, wenn man das gerichtliche Gutachten anzweifelt.

Schnell werden Fragen an den Sachverständigen formuliert und die Nachfragen zum Gutachten dem Gericht zugesandt.

Ein gewünschter Erfolg wird sich nicht einstellen. Ihnen wird ein weiterer Kostenvorschuss im Regelfall von 750 Euro abverlangt, bevor der Sachverständige die Fragen beantwortet.

Die Beantwortung der Fragen wird nicht in ihrem Interesse sein, denn der Sachverständige versucht sein Gutachten zu verteidigen und sie verstricken sich weiter in ein gerichtliches Gutachten, welches Sie anzweifel.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Mündlicher Gerichstermin mit dem Sachverständigen

Der Sachverständige muss auf Antrag einer Partei sein Gutachten vor Gericht erläutern.

Ein Verstoß gegen diese Pflicht verletzt den Anspruch der Partei auf rechtliches
Gehör und führt im Rahmen des § 644 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des Urteils
und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

Immer wieder macht der BGH deutlich, dass sich die Gerichte mit den fachlichen Argumenten der Parteien und deren eingereichten Privatgutachten auseinandersetzen müssen, auch wenn von ihnen das Gutachten des vom Gericht beauftragten Sachverständigen für überzeugend gehalten wird. Zumindest muss der Gerichtssachverständige zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens geladen werden, damit den Parteien und deren Privatgutachtern Gelegenheit
gegeben wird, den Gerichtssachverständigen mit deren Argumenten zu konfrontieren und auseinanderzusetzen. Mithin müssen
sich die vom Gericht beauftragten Sachverständigen immer öfter darauf einrichten, nach Erstattung des schriftlichen Gutachtens zur mündlichen Erläuterung im Termin geladen zu werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Der Gesetzgeber setzt zum anzweifeln eines vom Gericht beauftragten Sachverständigengutachtens die explizite Möglichkeit ein Privatgutachten in das Verfahren einzuführen.

Bei Vorlage eines Privatgutachtens, das mit dem Gerichtsgutachten nicht
übereinstimmte, die Partei ein Recht auf Ladung des Gerichtssachverständigen zu einem Erörterungstermin hat (BGH, 18.5.2009,IV ZR 57/08). Kurz danach hat der BGH (14.7.2009, VIII ZR 295/08) erneut ein Urteil zu dieser Problematik erlassen. Darin kommt zum Ausdruck, dass eine Partei ein Grundrecht auf rechtliches Gehör hat, und dass dieses Recht gebietet, dass sich das Gericht
mit allen wesentlichen Punkten des fachlichen Vortrags einer Partei auseinandersetzen muss. In diesem Zusammenhang muss das Gericht den Antrag auf Ladung des gerichtlichen Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens entsprechen, auch wenn es selbst sein schriftliches
Gutachten für überzeugend hält und daher keinen weiteren Erläuterungsbedarf sieht.[/vc_column_text][tooltip tooltiptext=“Mittels eines Privatgutachtens können Sie qualifiziert ein bestehendes Gutachten anzweifeln.“ tooltip_content=“Ein gerichtliches Gutachten anzuzweifeln ist innerhalb der vom Gericht bestimmten Zeit möglich. Im Vorfeld ihres Einwandes gegen das gerichtliches Gutachten stehe ich ihnen -vorab und unverbindlich- zur Verfügung und prüfe das gerichtliche Gutachten auf Fehler und weiterer Einwendungen.“][/vc_column][/vc_row]