[vc_row][vc_column][maxtitle maxtitle_content=“Gegengutachten Strafverfahren“][vc_column_text]Bei einem schwerem Verkehrsunfall beauftragt die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft einen Sachverständigen, um den Verkehrsunfall zu rekonstruieren.

Die Sachverständigen erstellen gegen den Beschuldigten ein Gutachten, damit es zur Anklage kommt. Mit einem Verkehrsgutachten im Strafprozeß sollten Sie sich keineswegs zufrieden geben. Lassen Sie ein qualifiziertes Privatgutachten in Form eines Gegengutachtens erstellen oder ziehen sie einen Sachverständigen zur Unterstützung der Verteidigung heran.[/vc_column_text][tooltip tooltiptext=“Gutachten der Staatsanwaltschaft“ tooltip_content=“Die beauftragten Gutachten der Polizei und Staatsanwaltschaft stellen den Unfall da, aber beschäftigen sich selten mit einer Vermeidbarkeitsbetrachtung. Bei Verkehrsstrafverfahren ist die Frage der Vermeidbarkeit des Verkehrsunfalls die Schlüsselfrage.“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14295″ img_size=“full“][/vc_column][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]So ist die gängige Praxis….

Bei einem Verkehrsunfall mit schweren Verletzungen oder sogar Todesfolge wird seitens der Polizei ein Sachverständiger an den Unfallort gerufen. Der Sachverständige schöpft sein späteren Gutachteninhalt selten aus den Anknüpfungstatsachen des passierten Verkehrsunfalles. Meist ist dieser in der technischen Ausstattung gegenüber der Polizei unterlegen. Erst ein paar Tage später wird der Sachverständige offiziell von der Staatsanwaltschaft beauftragt.

Die Kosten des Gutachtens werden im vollem Umfang von der Justizkasse vorgestreckt. Für den Sachverständigen gibt es keine Möglichkeit mit einfachen Worten den Unfallhergang zu erklären. Es muss ein vollständiges Gutachten erstattet werden, da dieses Gutachten verschiedene juristische Etappen stand halten muss.

Ein Gutachten zum Nachteil gegen den Schwerverletzen oder sogar Getöteten ist moralisch nicht gegeben, zudem müssen die Gutachtenkosten von einem Unfallbeteiligten getragen werden, da die Justizkasse diese nur bevorschusst hat.

Es liegt also sehr nahe, wo die Schuldfrage gesucht wird.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Gemäß § 73 Abs. 2 StPO sollen grundsätzlich öffentlich bestellte Sachverständige ausgewählt werden. Wird der Sachverständige bereits im Ermittlungsverfahren bestellt, so muss die Staatsanwaltschaft Nr. 70 I RiStBV beachten. Danach ist dem Verteidiger Gelegenheit zu geben, vor der Auswahl eines Sachverständigen Stellung zu nehmen, es sei denn, dass es sich um einen häufig wiederkehrenden, tatsächlich gleichartigen Sachverhalt (z.B. Blutalkoholgutachten) handelt.

An dieser Stelle passiert meist der Fehler Nr.1. Anstatt den Sachverständigen der Staatsanwaltschaft abzulehnen, werden dem Sachverständigen Nachfragen gestellt. Man kann nicht davon ausgehen, das ihre Nachfragen das Gutachten erschüttern können. Stattdessen lassen Sie sich auf das Gutachten ein. Besser ist es, das Gutachten der Staatsanwaltschaft als fehlerhaft und parteiisch zum Nachteil des Beschuldigten zu verwerfen und stattdessen ein Gegengutachten einzuholen.

Von der Gelegenheit zur Stellungnahme kann abgesehen werden, wenn eine Gefährdung des Untersuchungszwecks bzw. eine Verzögerung des Verfahrens droht.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14287″ img_size=“full“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14288″ img_size=“full“][/vc_column][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Die Suche nach den richtigen Sachverständigen im Strafverfahren

Viele gegen davon aus, das in einem Ermittlungsverfahren und Strafverfahren der Sachverständige auch in ihrem Interesse arbeitet

Das ist falsch, den gerade im mündlichen Verhandlungen des Strafverfahrens kann sich das Blatt ändern und der Sachverständige erläutert zum Nachteil des Beschuldigten.

Ein Gegengutachten im Strafverfahren muss daher immer als qualifiziertes Privatgutachten erfolgen und den vorgeworfenen Tatbestand erschöpfend und sachlich erschüttern.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_message]Nach § 161 a Abs. 1 Satz 1 StPO ist der Sachverständige verpflichtet, auf Ladung vor der Staatsanwaltschaft zu erscheinen und sein Gutachten zu erstatten. Weil nach § 161 a Abs. 1 Satz 2 StPO die allgemeinen Vorschriften über den Sachverständigenbeweis gelten, besteht diese Pflicht jedoch nur im Rahmen des § 75 StPO, d.h. soweit der Sachverständige öffentlich bestellt ist oder wenn er die Wissenschaft, die Kunst oder das Gewerbe, deren Kenntnis Voraussetzung der Begutachtung ist, öffentlich zum Erwerb ausübt oder wenn er zu ihrer Ausübung öffentlich bestellt oder ermächtigt ist oder sich zur Erstattung des Gutachtens bereit erklärt hat.

Die Einsicht in Sachverständigengutachten darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens – also auch nicht im Ermittlungsverfahren – versagt werden (§ 147 Abs. 3 StPO), selbst wenn ihm im übrigen nach dem Verfahrensstand noch keine Akteneinsicht zu gewähren ist. Diese frühzeitige Einsicht soll dem Verteidiger ermöglichen, Gutachten kritisch zu überprüfen, Ergänzungen zu verlangen, etwaige weitere sachverständige Äußerungen zu beantragen oder selbst beizubringen.

Die von der Staatsanwaltschaft (oder der Polizei) im Ermittlungsverfahren hinzugezogenen Sachverständigen können erst in der Hauptverhandlung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

Der im Ermittlungsverfahren tätig gewordene Sachverständige wird regelmäßig in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft als Beweismittel angeführt und in den allermeisten Fällen auch vom Gericht zur Hauptverhandlung geladen. Der von der Staatsanwaltschaft beauftragte Sachverständige ist daher in der Regel auch der Gutachter des Gerichts in der Hauptverhandlung. Hierin liegt ein Grund dafür, daß die entscheidenden Weichen für die Hauptverhandlung im Ermittlungsverfahren gestellt werden. Es kommt hinzu, daß überwiegend die Meinung vertreten wird, daß ein Sachverständiger in der Hauptverhandlung nicht deswegen als besorgnisbefangen abgelehnt werden kann, weil er bereits im Ermittlungsverfahren in derselben Sache von der Staatsanwaltschaft herangezogen worden war, es sei denn, daß er die Durchführung von Ermittlungen für die Strafverfolgungsbehörden übernommen hatte.

[/vc_message][/vc_column][vc_column][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Viele Verteidiger scheinen auf die Beteiligung an der Auswahl des Sachverständigen zu verzichten, um sich die Freiheit zu erhalten, später dessen Gutachten anzugreifen.

Doch ist diese Taktik immer richtig ?

Gerade weil die StPO für die Verteidigung keine formellen Überwachungsrechte vorsieht, um die Gutachtenerstellung durch den Sachverständigen zu kontrollieren, sollten die Interventionen im informellen Programm genutzt werden. Sie reichen von der Weigerung des Mandanten, aktiv an der Exploration mitzuwirken, bis hin zur Ankündigung, den Mandanten zur Untersuchung durch den Sachverständigen zu begleiten und damit zu unterbinden, daß es zu unzulässigen Untersuchungen kommt. Nicht in dem späten Bemühen, Unrichtigkeiten oder Widersprüche im Gutachten aufzuspüren und offenzulegen, liegt die beste Chance der Verteidigung, sondern in dem Versuch, so frühzeitig wie möglich Einfluß auf die Qualität der Person des Sachverständigen zu nehmen. Gerade der Sachverständigenbeweis kann Umstände zutage fördern, die dem Sachverstand der Strafverfolgungsbehörden entgangen sind und der Verteidigung ungeahnte Möglichkeiten bieten.[/vc_column_text][vc_column_text]Die Auswahl des Sachverständigen ist als eine Schlüsselentscheidung des Strafverfahrens markiert, ist die beschriebene Kompetenz der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren mehr als problematisch. Der Angeklagte muß regelmäßig damit rechnen, daß er in der Hauptverhandlung einem Sachverständigen gegenüber steht, auf dessen Bestellung er keinen Einfluß hatte und dessen Auswahl durch die Staatsanwaltschaft ihm keinen Ablehnungsgrund bietet. Das Selbstladungsrecht über die §§ 245,220, 38 StPO gewährt kein ausreichendes Gegengewicht. Ebensowenig kompensiert § 244 Abs. 4 StPO mit dem Antrag, einen weiteren Sachverständigen hinzuzuziehen. Diese Position der Staatsanwaltschaft widerstreitet auch der Intention des § 73 StPO, der die Neutralität des Sachverständigen garantieren sollte. Schon bei der Schaffung der StPO war bekannt, daß wegen der Methoden- und Meinungspluralität in der Wissenschaft der Person des Sachverständigen maß-gebende Bedeutung zukam. Einer durch die prozessuale Rolle als Staatsanwalt oder Verteidiger geprägten interessengebundenen Sachverständigenwahl sollte mit § 73 StPO begegnet werden.[/vc_column_text][vc_column_text]Ein wiederkehrender Fehler der Verteidigung ist die Nachfrage an den Sachverständigen. Hier werden unklare Fragen zum Gutachten vom Verteidiger konkretisiert. Gerade im Verkehrsstrafrecht werden anhand von Anknüpfungstatsachen Unfallszenario, also eine für Laien nicht prüfbare Theorie, erstattet. Mit den Nachfragen des Verteidigers werden erfahrungsgemäß selten entlastende Umstände erklärt. Stattdessen involviert man den Sachverständigen in die Verteidigung mit ein.

So sollten sie die Nachfragen an den Sachverständigen stellen !!!

Die Fragen der Verteidigung sollten nicht dazu dienen einzelne unklare Sachverhalte der Unfallrekonstruktion näher zu beleuchten und ggf. den Beschuldigten tiefer in den Strafvorwurf zu verstricken.

Die Nachfragen sollten so gestaltet werden, das der Sachverständige einen komplizierten technischen Zusammenhang nicht erklären kann. Es muss also keine Fragestellung sein, sondern eine hochkomplizierte physikalische, geometrische oder mathematische Aufgabenstellung.

Letztendlich sollte die Frage darauf hinzielen, nicht den Beschuldigten etwas aus dem Gutachten zu erläutern, sondern vielmehr die fachliche Qualifikation des Sachverständigen anzugreifen. Hier sind einfache physikalische, mathematische oder geometrische Aufgabenstellungen vorzuziehen.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][tooltip tooltiptext=“Daher meine Empfehlung“ tooltip_content=“Bei einem schwerem Verkehrsunfall sollten Sie bereits nach dem Verkehrsunfall einen Sachverständigen für die Beweissicherung beauftragen. Dieser kann bereits im Ermittlungsverfahren für ein entsprechendes Gleichgewicht sorgen.

Bei einem Strafverfahren z.B. wegen fahrlässiger Tötung nach einem Verkehrsunfall haben Sie nur die Chance durch ein Gegengutachten Ihre Unschuld zu beweisen. Naivität zum bestehenden Gutachten und fehlende Gegenargumentationen durch ein Gegengutachten werden im Strafverfahren werden mitbestraft.“][/vc_column][/vc_row]