Darauf sollten Sie sich nicht verlassen:
Wenn kein Schaden entstanden ist droht auch keine Strafe wegen Unfallflucht.
Stoßstange angefahren ist keine Unfallflucht.
Parkrempler ohne sichtbaren Schaden ist keine Fahrerflucht.
Das gilt nur wenn Sie den Unfall gemeldet haben und sich erlaubt vom Unfallort entfernt haben.
Eine kleine Unachtsamkeit oder Fehleinschätzung kann auf engen Parkplätzen schnell dazu führen, dass ein parkendes Kfz leicht gestreift wird.
Selbst bei modernen Fahrzeugen mit PDC und Rückfahrkamera kann es zu einem Kontakt mit einem anderen Fahrzeug kommen. Offensichtlich erkennt man keinen Schaden und freut sich, dass alles glimpflich passierte.
Doch Tage später kommt die Polizei und ermittelt wegen einer Fahrerflucht. Eine Zeuge hätte gesehen, wie Sie gegen ein anderes Auto gefahren sind.
Doch kann eine Fahrerflucht / Unfallflucht vorliegen, wenn kein Schaden entstanden ist?
Nach dem Wortlaut des § 142 Absatz 1 StGB macht sich der Fahrerflucht strafbar, wer sich als Unfallbeteiligter „nach einem Unfall im Straßenverkehr vom Unfallort entfernt, bevor er zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit und durch die Angabe, dass er an dem Unfall beteiligt ist, ermöglicht hat oder eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hat, ohne dass jemand bereit war, die Feststellungen zu treffen“.
Weiterhin steht im § 142 Absatz 5 StGB „Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.“
Unfallflucht / Fahrerflucht ist kein Kavaliersdelikt
-auch wenn kein Schaden entstanden ist-
Bereits mit der Kenntnis der Ermittlungen bzw. des Vorwurfs der Fahrer- bzw. Unfallflucht sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen.
Zur Verteidigung ist es erforderlich, dass Sie einen Sachverständigen beauftragen. Nur dieser kann detaillierte juristische Fragestellungen erkennen und klären.
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-kostenlose und unverbindliche technische Ersteinschätzung-
Grundsätzlich gilt: auch bei einem kleinen Schaden, wie einem Kratzer oder einem Parkschaden kann eine Fahrerflucht vorliegen. Die Unfallflucht / Fahrerflucht kann seitens der Staatsanwaltschaft eingestellt werden , wenn der Schaden unter der Bagatellgrenze von 50 Euro liegt.
Dann wird nicht von einer Strafbarkeit wegen Fahrerflucht ausgegangen.
Auch ohne sichtbaren Schaden sollte der Unfallort jedoch nicht einfach verlassen werden.
Auch bei kleineren Schäden kann die Bagatellgrenze schnell überschritten sein.
Können Sie mit bloßem Auge keinen Schaden erkennen bedeutet das nicht, dass kein Schaden verursacht wurde.
Eine Unfallflucht Fahrerflucht kann, obwohl offensichtlich für Sie kein Schaden vorliegt, weitere Unannehmlichkeiten bereiten. Hierzu zählt der Verlust des Führerscheins, die Eintragung ins Fahreignungsregister als auch versicherungsrechtliche Konsequenzen.
Lassen Sie auf jeden Fall die Plausibilität der Unfallschäden prüfen und verlassen Sie sich nicht auf einen Sachverständigen seitens der Polizei und Staatsanwaltschaft, denn diese sind meist indirekt wirtschaftlich abhängig. Den Erfordernissen nach RiStBV (Abschnitt 70 (1) ) entspricht selten die Auswahl des Sachverständigen, da hier meist nur weniger als eine „handvoll“ vertrauensvoller Partner zur Verfügung stehen, dessen Objektivität sich am Auftraggeber orientiert und der Rechtsverteidigung keine Gelegenheit eingeräumt wird, zum anvisierten Sachverständigen Stellung zu nehmen.
Nach dem Legalitätsprinzip ist die Strafverfolgung in der Pflicht des Staates. StA (§ 152 II) und Polizei (§ 163 I) wegen aller
verfolgbarer Straftaten einschreiten, d.h. bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Ermittlungen durchführen, die StA muss bei hinreichendem Tatverdacht anklagen (§ 170 I).
Auch als Geschädigter kann gegen Sie eine Strafverfolgung wegen Unfallflucht / Fahrerflucht eingeleitet werden. Meist handelt es sich hierbei um Versicherungsbetrug, welcher aber im Verfolgungseifer der Strafbehörden ungeachtet nicht verfolgt wird. Das wissen viele Betrüger und nutzen diese Möglichkeiten aus.
Fahrerflucht ohne Schaden ?
Es gab einen Knall, aber Sie können an Ihrem Fahrzeug keinen Schaden erkennen? Oder Ihr Unfallgegner meint „Da ist nix.“ und fährt weiter? Insbesondere bei modernen Plastikstoßfängern sieht man nach einem leichten Rempler häufig nichts, aber darunter liegt dann der verdeckte Blechschaden. Manchmal weiß man selbst nicht genau, ob es überhaupt zu einem Unfall gekommen ist oder auch nicht.
Unfallflucht, umgangssprachlich auch Fahrerflucht genannt, ist strafbar. Wenn sich Ihr verschuldeter Unfallgegner ohne Meldung vom Unfallort entfernt, erfüllt er den Straftatbestand der Fahrerflucht nach § 142 Strafgesetzbuch. Voraussetzung hierfür ist, dass er am Unfall beteiligt war (beteiligt kann auch sein, wer aufgrund seines Verhaltens im Straßenverkehr einen anderen Unfall verursachte) und Sie oder die Polizei seine Personalien nicht feststellen konnten. Grundsätzlich ist die Fahrerflucht strafbar. Je nach Umständen müssen Deliquenten (!!kein Verursachungsprinzip!! auch Geschädigte können Unfallflucht begehen) mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren rechnen. Hinzu können ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis angeordnet werden.
Gibt es keinen Schaden, kann es auch keine Fahrerflucht geben. Doch Vorsicht! Nicht jeder Schaden ist von außen betrachtet gleich sichtbar. Entfernt sich der Verursacher jedoch vom Unfallort, kann auch nachträglich noch Fahrerflucht festgestellt werden. Voraussetzung hierfür ist, dass er die Feststellung seiner Personalien nicht ermöglicht hat. Dies trifft auch zu, wenn der Verursacher zum Zeitpunkt der Fahrerflucht keine Kenntnis davon hatte.
Sollten Sie die andere Partei nicht auffinden, so sollten Sie mit Ihrem Smartphone die nächste Polizeiwache anrufen und Ihre Personalien, sowie die Kennzeichen der betroffenen Fahrzeuge mitteilen. Ein Zettel reicht nicht aus.
Gibt es überhaupt eine Unfallflucht, wenn kein Schaden vorliegt?
Ein Unfall ohne Schaden wird meist bei Kleinkollisionen angenommen. Ein Unfall liegt vor, wenn ein nicht verkehrstypisches Ereignis im Straßenverkehr entstanden ist. Die Fahrerflucht setzt voraus, dass sich ein nicht verkehrstypisches Ereignis in Ihrem Umfeld Ihrer Verkehrsaktivität ereignet hat. Sie sehen, wie sich je nach Fall auch unterlassene Hilfeleistung überschneiden kann. Ein Unfall führt jedoch stets zu einem Personen- oder Sachschaden. Die Allgemeinheit denkt: Ohne Schaden kein Unfall und ohne Unfall keine Fahrerflucht.
Vorsicht! Können Sie an Ihrem oder dem gegnerischen Fahrzeug mit bloßem Auge keinen Schaden erkennen, heißt das nicht, dass es keinen Schaden gibt.
Fahrerflucht ohne sofort sichtbaren Schaden ist trotzdem möglich! Auch ein kleiner, kaum sichtbarer Kratzer kann ziemlich teuer werden. Wir raten Ihnen zum sicheren Weg – gehen Sie zunächst von einem Unfall aus, dokumentieren Sie die Kontaktstellen und informieren den Unfallgegner. Sollte dieser auch nach warten nicht ermittelbar sein, so informieren Sie vom Unfallort die nächste Polizeidienststelle. Entfernen Sie sich von dem Ort, ohne das Ihre Personalien und Kontakte ausgetauscht wurden, so kann es als Unfallflucht bzw. Fahrerflucht gewertete werden. Nur so können Sie strafrechtlich nicht belangt werden.
Achten Sie darauf, in aller Hektik, die richtige Adresse und Telefonnummer anzugeben.
Was tun als Geschädigter bei einem Unfall ohne Schaden?
Bei einem Verdacht auf einen Unfall gelten dieselben Vorschriften wie bei einem echten Unfall auch. Auch als Geschädigter kann man Opfer von Betrügern werden.
Nicht selten dreht sich das Blatt und der Geschädigte ist plötzlich der Verursacher.
Besonders wichtig ist, dass Sie mit dem Unfallverursacher die Kontaktdaten austauschen. Schreiben Sie sich folgende Daten auf:
• Name und Anschrift des Fahrers
• Name und Anschrift des Fahrzeughalters
• Das gegnerische KfZ-Kennzeichen
Machen Sie unbedingt Fotos von Ihrem und dem gegnerischen Fahrzeug und der Umgebung und notieren Sie, wie sich der mögliche Unfall ereignet hat. Informieren Sie außerdem die Polizei (Notruf nur bei schweren Schäden und Personenschäden, ansonsten nächstgelegene Polizeiwache) um den Vorfall aufnehmen zu lassen. Bei Bagatellschäden kommt die Polizei nicht zur Unfallstelle. Zur Sicherheit sollten Sie aber um eine Telefonnotiz bitten und die KFZ-Kennzeichen durchgeben. Die Polizei recherchiert meist im Hintergrund den Versicherungsstatus der Fahrzeuge. Lassen Sie anschließend Ihr Fahrzeug in Ihrer Werkstatt überprüfen.
Klassiches Schadensbild eines Einpark-Remplers
Gerade auf engen Parkplätzen können Nachbar-Pkw leicht einen Schaden davontragen. Diese Art von Unfall wird auch als Parkrempler bezeichnet. Es handelt sich oft um einen Bagatellschaden. Doch auch bei einem kleinen Kratzer ist das richtige Verhalten sehr wichtig.
In meinen Crashtest werden vorwiegend Schäden von Parkremplern untersucht und ausgewertet.
Und so meint es der Gesetzgeber:
Nach § 142 Abs. 5 StGB ist Unfallbeteiligter jeder, der zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann. Als Adressaten sind daher zunächst einmal alle erfasst, die sich im Straßenverkehr bewegen oder aufhalten: Fahrer oder Beifahrer eines Kraftfahrzeugs, Radfahrer, Personen mit besonderen Fortbewegungsmitteln im Sinne des § 24 Abs. 1 StVO (z.B. Inlineskates, Skateboards) und Fußgänger. Dass sich der Unfallbeteiligte zum Zeitpunkt der Unfallverursachung bereits im Straßenverkehr befunden hat (also schon Verkehrsteilnehmer ist), wird strenggenommen ebenfalls nicht verlangt. Auch derjenige, der Anstalten macht, aus der privaten Ausfahrt auszufahren, und dadurch Verkehrsteilnehmer auf der Straße zum Ausweichen veranlasst, ist Unfallbeteiligter.
Die Rechtsprechung verlangt für einen Unfall im Straßenverkehr einen „straßenverkehrsspezifischen Gefahrzusammenhang“. „In dem Verkehrsunfall müssen sich gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben“.
Das OLG Stuttgart (OLG Stuttgart NJW 1969, 1726 (1727)) hat darauf hingewiesen, dass es zu eng wäre, nur solche Unfälle zu erfassen, die gerade mit der typischen Betriebsgefahr von Kraftfahrzeugen zusammenhängen. Der Bezug zu solchen Unfällen im Sinne des § 7 StVG sei durch die erweiterte Fassung der Unfallflucht im Jahr 1940 (siehe oben unter II.) gelöst worden. Daher seien nicht nur Gefahren erfasst, die gerade mit dem fließenden Verkehr zusammenhängen. Auch der ruhende Verkehr nehme „an dem Schutz teil, den der § 142 StGB gegen den Beweisverlust gewährt.“ Daher seien auch Schäden erfasst, die beim Entladen eines abgestellten Fahrzeugs auftreten. Demgegenüber hat das AG Berlin-Tiergarten (AG Berlin-Tiergarten NZV 2009, 94 (95)) eingewandt, dass Unfälle beim Beladen des Fahrzeugs nicht zu den Unfällen im Straßenverkehr zu rechnen seien. Treffe beim Entladen den Fahrzeugführer zumindest noch die Sorgfaltspflicht aus § 23 Abs. 1 S. 2 StVO, sei dies beim Beladen nicht der Fall, da das Fahrzeug noch nicht geführt worden sei. Es liege kein Unfall im ruhenden, sondern ein solcher im stehenden Verkehr vor.
Das OLG Köln (OLG Köln NZV 2011, 619 (620)) verweist für den straßenverkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang darauf, dass der Schaden eine „verkehrsbezogene Ursache“ haben müsse. Bei haltenden und parkenden Fahrzeugen sei das Be- und Entladen verkehrsbezogener Teil des ruhenden Verkehrs, weil insoweit ein innerer Zusammenhang mit der Funktion eines Kraftfahrzeugs als Verkehrs- und Transportmittel bestehe. Es mache dabei keinen Unterschied, ob der Schaden schon beim Beladen oder erst beim Entladen des Fahrzeugs auftrete. Denn dem „Schutzbereich des § 142 StGB unterfallen gerade solche Geschehensabläufe im öffentlichen Straßenverkehr, die mit einem erhöhten Unfall- und Schadensrisiko sowie – wegen der Beteiligung eines Fahrzeugs – mit dem Risiko eines
schnellen Entfernens des Verursachers vom Unfallort und
damit einem gesteigerten Aufklärungsinteresse anderer Verkehrsteilnehmer einhergehen.“ Gemeint ist wohl eher die Gefährdung des Beweissicherungsinteresses.
Außerdem führt das OLG Köln für die Unfallverursachung mit einem Fahrzeug das Risiko an, dass der Verursacher sich schneller entfernen kann. Dieses Risiko führt nun zwar nicht zu einem „gesteigerten Aufklärungsinteresse“ der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten, spiegelt aber die Mobilität der Verkehrsteilnehmer wider, die ein Kennzeichen der besonderen Beweissituation des Unfalls im Straßenverkehr ist.
Gefahren für den Straßenverkehr, die sich in der konkreten Gefährdung anderer Personen oder fremder Sachen von bedeutendem Wert verdichten und widerspiegeln können, entstehen nicht nur durch die gefährliche Teilnahme am Straßenverkehr (§ 315c StGB), sondern auch dadurch, dass mittels eines verkehrsfremden Verhaltens in gefährlicher Weise in den Straßenverkehr eingegriffen wird (§ 315b StGB).
Kommt es in diesen Fällen über die konkrete Gefährdung hinaus zu einer Schädigung, so besteht auch bei verkehrsfremden Eingriffen ein Interesse des Geschädigten, die für die Geltendmachung des Schadensersatzes nötigen Beweise
zu sichern. Gleichwohl genügt nach Ansicht der Rechtsprechung in der Regel ein verkehrsfremdes Verhalten nicht, um einen Unfall im Sinne des § 142 StGB zu begründen.
Der BGH definiert den Unfall, wie folgt:
„Wenn es sich um ein plötzlich von außen her treffendes Ereignis handelt, welches mit dem typischen Gefahren im Straßenverkehr einher geht.“
Damit steht fest, dass die Unfallflucht auch wenn kein Schaden vorliegt zu Ermittlungen der Fahrerflucht führen. Gibt es hierzu einen Zeugen, so ist es ausreichend das dieser Zeuge dem Gericht bestätigt, dass es zu einer Kollision kam. Als Beschuldigter sollten Sie bei dem Tatvorwurf der Unfallflucht – Fahrerflucht schnell handeln, auch wenn Sie sich sicher sind, dass es keinen Schaden gab. Ziel einer guten Rechtsverteidigung mit einem speziellen Sachverständigen für Unfallflucht/ Fahrerflucht sollte es sein, bereits die Einstellung der Ermittlungen zu erschüttern und eine Einstellung des Verfahrens zu bewirken.
Psychologische Untersuchungen zum Fluchtmotiv bei der
Unfallflucht zeigen, dass der typische (unvorhergesehene)
Unfall beim Beteiligten zu einer Schreckreaktion führt. Diese
bewirkt vor allem eine akute psychische Belastung,33 da der
Verkehrsteilnehmer einerseits noch am Verkehr teilnimmt
und teilnehmen will (er wollte von A nach B reisen), sich
zeitgleich aber mit der neuen Situation und den daraus folgenden Pflichten konfrontiert sieht. Gerade der Verkehrsteilnehmer, der mit seinem Fahrzeug noch in Bewegung ist,
muss in Sekundenschnelle das Unfallereignis realisieren, das
sich daraus ergebende Haltegebot umsetzen, zugleich seinen
ursprünglichen Plan (Fortbewegung von A nach B) aufgeben
und bei alledem die Verkehrssicherheit seines Fahrvorganges
im Blick haben. Der plötzlich eintretende Schaden und die
doppelten Anforderungen (weitere Verkehrsteilnahme (Gemeint ist damit nicht nur die Beherrschung des Fahrzeugs, sondern auch der Umstand, dass typischerweise der
Verkehrsraum durch nachfolgende Verkehrsteilnehmer beansprucht wird und dadurch der Verursacher zusätzlich unter
Druck gerät.) und
Verhaltenspflichten wegen des Unfalls) führen deshalb häufig zur Überforderung des Unfallbeteiligten (Die Überforderung ist häufig auch bei Geschädigten zu
beobachten, die den erlittenen Schaden zunächst nicht wahrnehmen oder marginalisieren und sich entfernen. Sind die
Unfallopfer Kinder, tritt häufig die Angst hinzu, selbst etwas
falsch gemacht zu haben. ). Diese löst wiederum einen Schutz- bzw. Verdrängungsmechanismus aus,
der in einem Fluchtimpuls umgesetzt wird, durch den rationale Erwägungen zunächst einmal zurückgedrängt werden.Zopfs (Fn. 8), § 142 Rn. 17, sowie Duttge, JR 2001, 181
(184), der die Unfallflucht als „asthenisches Affektdelikt“
einordnet.
Geht man deshalb von einer Typizität des Fluchtimpulses
insbesondere in den Fällen aus, in denen der Fahrzeugführer
mit einem in Bewegung befindlichen Fahrzeug einen Schaden verursacht, so ist gerade in diesen Fällen das Beweissicherungsinteresse der anderen Unfallbeteiligten und Geschädigten – im Vergleich zu einem statistischen Schadensfall im
Verkehrsraum (der Handwerker beschädigt bei der Zaunreparatur das danebenstehende Fahrzeug) – besonders gefährdet.Ob eine Nichtbefolgung des Normbefehls durch den Unfallbeteiligten gerade ein strafwürdiges Unrecht begründet,
steht auf einem anderen Blatt, siehe dazu – auch rechtsvergleichend – Duttge, JR 2001, 181 (184 ff.).
Flankiert wird dieser Gesichtspunkt durch zwei weitere
Umstände: Die Schnelllebigkeit des Verkehrs und die nymität der Verkehrsteilnehmer (dynamischer Aspekt). Der
Bereich des öffentlichen Straßenverkehrs ist dadurch gekennzeichnet, dass er von möglichst vielen unterschiedlichen
Personen genutzt wird. Die Vielzahl und Schnelligkeit der
Verkehrsabläufe erschwert deshalb generell die Beweissicherung. Anders als bei einem Schadensereignis auf einem Privatgrundstück ist es hier weitaus schwieriger, einen räumlichen Bereich in seinem Zustand zu „konservieren“. Außerdem ist es im Bereich öffentlicher Verkehrsflächen (im Gegensatz zu privaten Flächen, z.B. bei fest zugewiesenen Mieterstellplätzen oder innerhalb eines abgegrenzten Firmengeländes) typisch, dass Personen aufeinandertreffen, die sich
persönlich nicht kennen und letztlich auch nicht weiter beachten. Mit anderen Worten: In einer auf Mobilität ausgerichteten Gesellschaft ist der Straßenverkehr auch durch die
Anonymität der Verkehrsteilnehmer untereinander geprägt –
dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, dass ein Fahrzeug benutzt wird: Anonymität herrscht auch in der Fußgängerzone. Bei einem Unfall tritt der Fahrzeugführer zwar
durch die Schadensverursachung aus der Masse der anderen
Verkehrsteilnehmer individuell hervor. Seine Anonymität
verliert er aber typischerweise erst dann, wenn er selbst den
Verkehrsfluss unterbricht, aussteigt und den Schaden begutachtet. Folgt er hingegen seinem Fluchtimpuls, so kann er in
der Anonymität verbleiben oder zumindest (wenn er Außenstehende mit der Unfallverursachung auf sich aufmerksam gemacht hat) unschwer wieder in der anonymen Masse
der Verkehrsteilnehmer verschwinden.
Dabei ist nicht zu verkennen, dass der Fluchtimpuls durch
die beim Unfall bestehende Anonymität noch verstärkt wird.