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Unfall beim Rückwärtseinparken

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Wer rückwärts in eine Parklücke einparken will, muss besonders vorsichtig sein. Kommt es zu einer Kollision mit einem vorbeifahrenden Fahrzeug, haftet der einparkende Fahrer meist mit. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Nürnberg vom 4. Mai 2016 (AZ: 21 C 9770/15)
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 So muss es aber nicht gewesen sein 
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Eine Kleine Kollisionsanalyse erschüttert bereits den Anscheinsbeweis und hilft Ihnen Ihr Recht zu bekommen.
[/textitem][/cq_vc_typewriter][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]Der Autofahrer wollte rückwärts in eine Parklücke fahren. Dabei kam es zu einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug. Dessen Fahrerin meinte, der Mann sei so weit in ihre Fahrlinie hineingefahren, dass es zu dem Zusammenstoß gekommen sei. Sie verlangte die Hälfte von rund 1.900 Euro ersetzt.

Zu Recht, entschied das Gericht. Für die Richter kam es auch nicht darauf an, ob das einparkende Auto bereits stand oder sich noch langsam bewegte, wie der Fahrer behauptete. Der Unfall sei im Zusammenhang mit dem Rückwärtseinparken erfolgt. Dann spreche immer der Anschein dafür, dass der Rückwärtsfahrende schuld sei. Diesen Anschein habe der Mann nicht erschüttern können. Entscheidend sei die Schrägstellung des einparkenden Autos. Die Mithaftung der anderen Fahrerin ergebe sich daraus, dass sie nicht den seitlichen Abstand ausreichend gewahrt habe und auch hätte erkennen können, dass das einparkende Auto in ihre Fahrlinie hineingeragt habe. Deshalb müssten beide haften.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14104″ img_size=“full“ onclick=“custom_link“ link=“https://unfallforensik.com/kfz/hilfe/“][link url=“httpss://www.cosmosdirekt.de/autoversicherung/einparken/“]Ratgeber Einparken – Die hohe Schule des Autofahrens[/link][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][subtitle2 subtitle_content=“Der Anscheinsbeweis“][vc_column_text]Bei typischen Geschehensabläufen, besonders im Straßenverkehr, kann nach der Erfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis auf eine bestimmte Folge geschlossen werden und umgekehrt von einem bestimmten Ergebnis auf einen bestimmten zugrunde liegenden Ablauf, und zwar sowohl hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs sowie hinsichtlich des Verschuldens.

Entkräftet wird der Anscheinsbeweis nicht durch bloße gedankliche Möglichkeiten, sondern nur durch erwiesene Tatsachen, die einen atypischen Verlauf möglich gemacht haben können, etwa durch den Nachweis der Behinderung durch ein anderes Fahrzeug.

Sich zur Beweisführung auf den Anscheinsbeweis zurückzuziehen, spart Zeit und Geld. Das macht dieses Instrument ebenso attraktiv wie gefährlich, zumal für Richter der ersten Instanz.

Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (BGH DAR 85, 316). D.h.: Der Alternativsachverhalt muss geeignet sein, die auf den typischen Geschehensablauf gestützte (vorläufige) richterliche Überzeugung zu erschüttern. Die Tatsachen, aus denen die ernsthafte (reale) Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig oder (voll) bewiesen sein (BGH DAR 53, 55; s. auch § 292a ZPO). Zweifel gehen zu Lasten dessen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Bei erfolgreicher Erschütterung besteht wieder die beweisrechtliche Normallage.[/vc_column_text][link url=“httpss://www.muenster.de/~texte/thomas/Beweis%20ZPO.pdf“]PDF – Der Beweis im Zivilprozeß[/link][vc_separator][subtitle2 subtitle_content=“Den Anscheinsbeweis erschüttern“][vc_column_text]Der Anscheinsbeweis beim rückwärts einparken (auch prima-facie-Beweis) ist eine Beweiserleichterung, bei der aus bestimmten Tatsachen der Schluss auf andere Tatsachen gezogen werden kann, weil insofern ein typischer Geschehensablauf vorliegt. Häufig handelt es sich um Fragen der Kausalität oder des Verschuldens. Die beweisbelastete Partei muß nur die zugrundeliegende Tatsache darlegen. Die Gegenpartei kann diesen prima-facie-Beweis erschüttern, indem sie konkrete Tatsachen behauptet und beweist, aus denen sich die Möglichkeit eines atypischen, bzw. anderen Geschehensablaufs ergibt. Nicht beweisen muß sie, daß die aufgrund des A. gezogene Schlußfolgerung tatsächlich nicht zutrifft. Es findet also keine Beweislastumkehr statt.

Ist der prima-facie-Beweis erschüttert, trifft den Anspruchsteller wieder die volle Beweislast. 

Die Rechtsprechung hat Anscheinsbeweisregeln für nahezu unzählige Geschehensabläufe entwickelt (die in der Regel nach dem Muster „Wer auffährt ist schuld!“ funktionieren). Dies führt dazu, dass dann, wenn von einem derartigen Geschehensablauf auszugehen ist, das Opfer einer dadurch wahrscheinlichen Sorgfaltsverletzung auch den Ersatz des ihm entstandenen Schadens erlangen kann.

Insofern ist der Anscheinsbeweis ein Vollbeweis. Wie jeder andere Vollbeweis auch kann er selbstverständlich von demjenigen, der mit den Folgen seiner Anwendung belastet ist, widerlegt werden. Allerdings wird ein Beweis des ersten Anscheins nicht schon dadurch zum Wanken gebracht, dass Gedanken und Spekulationen über die Möglichkeit eines nicht typischen Verlaufs des Geschehens unterbreitet werden; vielmehr muss jede einzelne Tatsache, die das Bild des typischen Geschehensablaufs erschüttern und damit widerlegen soll, in vollem Umfang durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]rückwärts einparken nachfolgender verkehr,rückwärts einparken schaden,wartepflicht beim einparken,haftungsverteilung rückwärts einparken,unfall beim rückwärts ausparken schuldfrage,beim rückwärts einparken auto angefahren,rückwärts seitwärts einparken,anscheinsbeweis rückwärts einparken[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]