[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Unfall Abbiegen Schuld !?“][vc_column_text]

Vorausfahrender haftet bei Spurwechsel nach Abbiegen

In dem Fall stießen nach einer Kreuzung mit zwei Linksabbiegespuren zwei Autos zusammen. Der exakte Unfallverlauf war allerdings strittig. Vor Gericht äußerte sich der beklagte Vorausfahrende schriftlich, dass der Unfall noch in der Kreuzung passiert wäre. Der Kläger und Zeugen schilderten aber, der Zusammenstoß sei nach dem Abbiegen bereits in der neuen Straße passiert.

Das Gericht ging von einem Spurwechsel des Beklagten aus. Auch die polizeiliche Unfallaufnahme stützte dem Gericht zufolge die Unfalldarstellung des Klägers. Und wenn zwei Fahrzeuge in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden zusammenstoßen, spricht der erste Anschein dafür, dass dieser ihn verursacht habe.

Stoßen zwei Autos im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des Vorausfahrenden zusammen, spricht der erste Anschein für dessen Verschulden. Die Betriebsgefahr des anderen Autos tritt dabei zurück. Amtsgericht Berlin 123 C 3 1007 70/17

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Stimmt diese Vermutung ? Der vorausfahrende Abbieger trägt die Schuld ?

Nicht immer, wie in einem Fall des Amtsgerichtes Erlangen 6 C 371/19 untersucht.

Die Schuldfrage kann nur aufgrund beider Fahrzeugbeschädigungen, wie diese im Abbiegevorgang entstanden sind, deren sekundäres Kollisionsverhaltens und der Unfallfolge bestimmt werden.[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14246″ img_size=“full“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“14247″ img_size=“full“][/vc_column][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]In diesem Fall konnte der Anscheinsbeweis widerlegt werden, das der vorausfahrende Abbieger die alleinige Schuld trifft.

Die Fahrzeugbeschädigungen an den Fahrzeugen konnten identifiziert werden und dem Abbiegevorgang zugeordnet werden.

Die erstellte Unfallrekonstruktion des Abbiegevorganges konnte in der späteren Plausibilitätsbetrachtung der Zeugenaussagen bestätigt werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Der BGH führte hierzu in einem ähnlichen Fall aus

BGH Az: VI ZR 75/06 Urteil vom 12.12.2006

Nach § 41 Abs. 3 Nr. 5 Satz 2 StVO schreiben Richtungspfeile auf der Fahrbahn unmittelbar vor einer Kreuzung oder Einmündung die künftige Fahrtrichtung auf der folgenden Kreuzung oder Einmündung vor, wenn zwischen ihnen Fahrstreifenbegrenzungen (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 StVO, Zeichen 295) oder Leitlinien (§ 42 Abs. 6 StVO, Zeichen 340) angebracht sind (Hentschel Straßenverkehrsrecht 38. Aufl., § 41 Rn. 248 Z. 297; OLG Hamm, VRS 48, 144, 146; OLG Karlsruhe, NJW 1975, 1666 ff. mit Anmerkung von Booß; OLG Düsseldorf, VerkMitt 1972, 47). Zwar gebietet § 9 Abs. 1 Satz 2 StVO dem Rechtsabbieger, sich möglichst weit rechts einzuordnen, woraus zu Recht hergeleitet wird, dass grundsätzlich ein Vortrittsrecht des äußerst rechts eingeordneten Fahrzeugs gegenüber einem weiter links fahrenden Fahrzeug besteht (vgl. KG, DAR 2005, 24, 25; dasselbe Schaden-Praxis 2004, 113 f.; KG vom 13. Juni 1996 – 12 U 2594/95 – juris; für parallele Linksabbieger BayObLG, DAR 1974, 304 und DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 9 Rn. 27; Walther in Heidelberger Kommentar Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 9 Rn. 35; Burmann in Janiszewski/Jagow/Burmann Straßenverkehrsrecht 19. Aufl., § 9 Rn. 32, 33). Der weiter links eingeordnete Nachfolgeverkehr könnte sonst, wenn die nach rechts abzweigende Straße nur einspurigen Verkehr aufnehmen könnte, den ordnungsgemäß eingeordneten Rechtsabbieger am Abbiegen so lange hindern, bis alle links befindlichen Fahrzeuge abgebogen wären. Eine solche Fahrweise ließe sich mit dem Gebot des § 1 Abs. 2 StVO nicht vereinbaren.

Dem am weitesten rechts eingeordneten Rechtsabbieger kann jedoch dann nicht stets das Vortrittsrecht zugebilligt werden, wenn paralleles Abbiegen in eine mehrspurige Straße durch Richtungspfeile geboten ist. Der Massenverkehr erlaubt in einem solchen Fall das Fahren in mehreren Reihen nebeneinander, ohne zu überholen oder sich stets vor dem weiter rechts Fahrenden einordnen zu müssen. Dem entspricht § 7 Abs. 3 StVO. An die Stelle des Rechtsfahrgebots tritt die Pflicht zum Spurhalten (vgl. Heß in Janiszewski/Jagow/Burmann aaO, § 7 Rn. 1). Ziel der Richtungspfeile und der Möglichkeit zum parallelen Abbiegen ist nämlich die Schaffung von mehr Verkehrsraum, der auch genutzt werden soll. Dem liefe der Vorrang des am weitesten rechts Eingeordneten entgegen, weil dadurch die ausgewiesene zweite Abbiegespur nur erschwert zum Abbiegen verwendet und unbenutzt bleiben könnte. Deshalb muss bei paarweisem Rechtsabbiegen der links Fahrende den Bogen so weit nehmen, dass er die in der rechten Spur fahrenden Fahrzeuge nicht in Bedrängnis bringt und umgekehrt (Heß aaO, § 7 Rn. 23 m. w. N.). Auch wenn an der Haltelinie der Kreuzung bzw. Einmündung Fahrbahnmarkierungen und Richtungspfeile enden und nicht über den Kreuzungsbereich in die Straße, in die abgebogen wird, fortgeführt werden, besteht demzufolge zwischen den übereinstimmend mit den Richtungspfeilen vor der Einmündung mehrspurig nach rechts eingeordneten Fahrzeugen grundsätzlich kein Vorrang des am weitesten rechts eingeordneten Fahrzeugs.

Da für das Vorhandensein mehrerer Fahrstreifen die zum Fahren eines mehrspurigen Fahrzeugs erforderliche Breite entscheidend ist und nicht das Vorhandensein von Fahrbahnmarkierungen (Hentschel aaO, § 7 Rn. 5; Heß aaO, § 7 Rn. 2; KG, NZV 2003, 182, 183; verneinend für Motorräder OLG Düsseldorf, ZfS 1990, 214), stellt ein Wechsel von einer Fahrspur in die andere während des Abbiegevorgangs nur im Hinblick auf das Queren des nicht markierten Kreuzungsbereichs und die allgemeine Änderung der Fahrtrichtung keinen Spurwechsel im Sinne des § 7 Abs. 5 StVO dar (vgl. KG vom 13. Juni 1996 – 12 U 2594/95 – juris und DAR 2005, 24 f. = NZV 2005, 91; BayObLG, DAR 1980, 277; Hentschel aaO, § 7 Rn. 16; Walther aaO, § 7 Rn. 21; Heß aaO, § 7 Rn. 21). Doch ist – worauf das Berufungsgericht zu Recht abstellt – über § 1 Abs. 2 StVO die für den Spurwechsel geltende Sorgfalt auch in einem solchen Fall, der eine besondere Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer darstellt, zu beachten. Außerdem ist der rechts eingeordnete Fahrzeugführer durch das Rechtsfahrgebot in § 2 Abs. 2 Satz 1 StVO gehalten, beim Abbiegen die ihm mögliche rechte Position einzunehmen (zum Rechtsfahrgebot vgl. Senatsurteil vom 20. Februar 1990 – VI ZR 124/89 – VersR 1990, 537 und vom 20. März 1979 – VI ZR 152/78 – VersR 1979, 528, 529 m. w. N.). Nur wenn der linke Fahrzeugführer besondere Sorgfalt walten lässt und den rechts neben ihm befindlichen Verkehr beobachtet, der sich seinerseits so weit wie möglich rechts zu halten hat, kann ein paralleles Abbiegemanöver zügig und gefahrlos für die Beteiligten durchgeführt werden.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Fahrstreifenwechsel – Spurwechsel

Ein Spurwechsel muss stets so vollzogen werden, dass dadurch andere Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies erfordert die Einhaltung einer erheblich gesteigerten Sorgfalt.

Aus diesem Grunde ist der Fahrstreifenwechsel auch ein wiederkehrendes Beispiel für die Vermutung des sog. Beweises des ersten Anscheins. Hinter einem feststehenden oder bewiesenen Spurwechsel in engem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Auffahren tritt beispielsweise der gegen einen Auffahrenden sprechenden Anscheinsbeweis vollkommen zurück.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]