Aufgaben und Tätigkeitsbereich eines KFZ – Sachverständigen für Beweissicherung und Unfallrekonstruktion nach Verkehrsunfällen (Unfallanalytiker)

Mit dem “ Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts“ vom 12.12.2007 (BGBl. I S. 2840) hat der Gesetzgeber das alte Rechtsberatungsgesetz ( RBerG) aufgehoben und das “ Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen (Rechtsdienstleistungsgesetz- RDG)“ eingeführt.Es ist zum 1.7.2008 in Kraft getreten. Sachverständige können danach rechtliche Dienstleistungen als Nebenleistung zu ihrer beruflichen Tätigkeit anbieten (rechtliche Annextätigkeit).

Das Berufs- und Tätigkeitsbild des KFZ Sachverständigen ist nicht durch Gesetz festgelegt und daher variabel. Er erstattet Gutachten betreffend die Feststellung von Fahrzeugschäden, Unfallrekonstruktionen und Bußgeldsachen im Verkehrsrecht, erteilt mündlich fachlichen Rat, bietet baubegleitende Qualitätskontrolle an oder ermittelt anlässlich einer Bauabnahme etwa vorhandene Baumängel. Er kann beispielsweise künftig seinen Auftraggeber darüber informieren, welche Gewährleistungsansprüche er hat und wann diese verjähren. Er kann ihm weiter empfehlen, ein Schiedsgutachten anzustreben oder eine Schlichtungsstelle anzurufen. Er kann die Abnahme vornehmen, die Beseitigung der festgestellten Mängel beim Werkunternehmer anmahnen, Erledigungsfristen setzen und bei Weigerung die Mängel durch Dritte beseitigen lassen.

Alle damit zusammenhängenden Rechtsfragen können künftig als Annextätigkeit von einem Bausachverständigen im außergerichtlichen Bereich für den Auftraggeber bearbeitet werden.

Allerdings sollte Inhalt und Umfang jeglicher Rechtsdienstleistung, die als Annextätigkeit erbracht werden soll im Auftragsinhalt vertraglich vereinbart werden.

Eine erlaubte Nebenleistung liegt allerdings nur dann vor, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtbesorgende Tätigkeit die Tätigkeit insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine spezifisch rechtliche Leistung handelt, die im Vordergrund der Beauftragung des Sachverständigen steht.

Weiterhin muss ein sachlicher Zusammenhang zwischen Haupt- und Nebenleistung bestehen.

Zulässige Nebenleistungen rechtsberatender Natur können beispielsweise sein:

Angaben zur Verjährung, Gewährleistung,Vertragsverletzung,Sittenwidrigkeit,Treu und Glauben,Billiges Ermessen,Schadensersatz,Schmerzensgeld,etc..

Hauptleistungen sind dabei beispielsweise:

die Erstattung eines Gutachtens,eine fachliche Beratung,Übernahme einer qualitätsbegleitenden Qualitätskontrolle.

Grundlagenkenntnisse des privaten Baurechts, insbesondere des Werkvertrags-, Dienstvertrags- und des Kaufvertragsrechts , die Grundzüge des Schadensersatzrechts, der Vertragsregelungen der VOB, des Wohnungseigentümergesetzes und des Versicherungsrechtes ; Grundkenntnisse der für die Sachverständigentätigkeit relevanten Abschnitte des Zivilprozessrechts und von Schiedsgutachtenverfahren, Kenntnisse des öffentlichen Baurechts sind auszugsweise Bestellungsvorraussetzungen für Sachverständige.

Die Klärung der Höhe des Schmerzensgeldes und der Verschuldensfrage wird als unzulässige Nebenleistung angesehen *.

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* Quelle: Institut für Sachverständigenwesen e.V., Hohenzollernring 85-87, 50672 Köln,

Was dürfen Sachverständige nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz, Rechtsanwältin Katharina Bleutge, IfS Köln.

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