[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Berührungsloser Unfall“][subtitle subtitle_content=“Der berührungslose Unfall aus gutachterlicher Sicht“][vc_column_text]Bei einem berührungslosen Unfall ist Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs eines Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass es über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat.

Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs steht. Allerdings hängt die Haftung gemäß § 7 StVG nicht davon ab, ob sich der Führer des im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs verkehrswidrig verhalten hat, und auch nicht davon, dass es zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen ist.

Diese weite Auslegung des Tatbestandsmerkmals „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ entspricht dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1 StVG und findet darin ihre innere Rechtfertigung. Die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG ist sozusagen der Preis dafür, dass durch die Verwendung eines Kfz – erlaubterweise – eine Gefahrenquelle eröffnet wird, und will daher alle durch den Kfz- Verkehr beeinflussten Schadensabläufe erfassen. Ein Schaden ist demgemäß bereits dann „bei dem Betrieb“ eines Kfz entstanden, wenn sich von einem Kfz ausgehende Gefahren ausgewirkt haben.

[/vc_column_text][vc_message]Allerdings reicht die bloße Anwesenheit eines im Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle für eine Haftung nicht aus. Insbesondere bei einem sogenannten „Unfall ohne Berührung“ ist daher Voraussetzung für die Zurechnung des Betriebs des Kraftfahrzeugs zu einem schädigenden Ereignis, dass über seine bloße Anwesenheit an der Unfallstelle hinaus das Fahrverhal-ten seines Fahrers in irgendeiner Art und Weise das Fahrmanöver des Unfallgegners beeinflusst hat (Senatsurteile vom 22. Oktober 1968 – VI ZR 178/67VersR 1969, 58; vom 29. Juni 1971 – VI ZR 271/69VersR 1971, 1060; vom 11. Juli 1972 – VI ZR 86/71NJW 1972, 1808 unter II 1 c), mithin, dass das Kraftfahrzeug durch seine Fahrweise (oder sonstige Verkehrsbeeinflussung) zu der Entstehung des Schadens beigetragen hat (Senatsurteile vom 19. April 1988 – VI ZR 96/87VersR 1988, 641 unter 1 a; vom 21. September 2010 – VI ZR 263/09VersR 2010, 1614 Rn. 5; Galke, zfs 2011, 2, 5, 63; Laws/Lohmeyer/Vinke in Freymann/Wellner, jurisPK-StrVerkR 2016, § 7 StVG Rn. 37; Schwab, DAR 2011, 11, 13; Bachmeier in Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand April 2016, § 7 StVG Rn. 173; Burmann in Burmann/ Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 24. Aufl., § 7 Rn. 13; Eggert in Ludovisy/Eggert/Burhoff, Praxis des Straßenverkehrsrechts, 6. Auflage, § 2 A Rn. 77 ff.; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl., § 7 StVG Rn. 10).“

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Unsere Checkliste für den berührungslosen Unfall

Weite Auslegung: Das Haftungsmerkmal „bei dem Betrieb“ (§ 7 Abs. 1 StVG) ist nach der Rspr. des BGH entsprechend dem umfassenden Schutzzweck der Vorschrift weit auszulegen (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081).

1. Naher örtlicher und zeitlicher Kausalzusammenhang: Für eine Zurechnung zur Betriebsgefahr kommt es maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081).
2. Anwesenheit genügt nicht: Die bloße Anwesenheit des Kfz an der Unfallstelle reicht als Zurechnungsgrund für die Halterhaftung allein nicht aus (BGH VersR 72, 1047). Durch seine Fahrweise oder sonstige Verkehrsbeeinflussung (Halten, Parken, Liegenbleiben, Verlust von Ladung, Hochschleudern eines Steines etc.) muss es zur Schadensentstehung beigetragen haben (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081).
3. Berührung nicht erforderlich: Ein Schaden kann auch auf die Betriebsgefahr eines Kfz zurückgeführt werden, wenn es zu keiner Berührung mit ihm gekommen ist (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081NJW 88, 2802). Nicht „durch“ den Betrieb, sondern „bei dem Betrieb“ heißt es in § 7 Abs. 1 StVG.
4. Statt physische Berührung psychische Kausalität: Auch für den im Rahmen des § 7 StVG notwendigen Kausalzusammenhang zwischen „dem Betrieb“ und dem Schaden genügt eine psychisch vermittelte Kausalität (eingehend dazu Medicus, JuS 05, 289). Die Psyche kommt ins Spiel, wenn der Entschluss eines Menschen ein Glied in der zum Schaden führenden Kette bildet. Bei der Fallgruppe „berührungsloser Unfall“ sind das typischerweise Ausweich- und Abwehrreaktionen in wirklichen oder mutmaßlichen Bedrohungssituationen. Für die Zurechnung kommt es entscheidend darauf an, ob der Geschädigte auf eine bestimmte Fahrweise eines anderen Verkehrsteilnehmers reagiert hat. Das „Wie“ der Reaktion ist vorrangig im Zusammenhang mit seiner Mithaftung zu würdigen (§§ 91718StVG, § 254 BGB). Nur bei einer völlig abwegigen Reaktion wird man den auch im Rahmen der Haftung nach § 7 StVG erforderlichen Zurechnungszusammenhang bzw. den Schutzzweck der Norm verneinen müssen (siehe auch BGH NJW 90, 2885).
5. Art der Reaktion: Selbst ein Unfall infolge einer voreiligen – also objektiv nicht erforderlichen – Abwehr- oder Ausweichreaktion kann dem Betrieb des Kfz zugerechnet werden, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081NJW 88, 2802VersR 71, 1060). Wenn der BGH auf die objektive Erforderlichkeit verzichtet, besagt das nicht, dass die Reaktion des Geschädigten „subjektiv vertretbar“ gewesen sein muss (so aber KG VersR 98, 788; KGR 00, 316; OLG Karlsruhe SP 04, 221; LG Berlin SP 05, 227). Hinweis für den Geschädigten: Objektive Erforderlichkeit der Ausweich- oder Abwehrreaktion behaupten, hilfsweise die „subjektive Vertretbarkeit“. Nachgewiesen werden müssen konkrete Anhaltspunkte, die den Geschädigten befürchten ließen, ohne seine Reaktion werde es zu einer Kollision kommen.
6. Verkehrswidrigkeit kein Kriterium: Auch in Fällen ohne Fahrzeugberührung kommt es nicht darauf an, ob sich der in Anspruch genommene Fahrer verkehrswidrig verhalten hat (BGH VA 05, 131 = NJW 05, 2081). Der Geschädigte muss also nicht nachweisen, dass der entgegenkommende Pkw die Mittellinie überfahren oder der Spurwechsler sich verkehrswidrig verhalten hat.
7. Beweispflicht: Stets hat der Geschädigte den erforderlichen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem Betrieb des Kfz und seinem Schaden darzulegen und zu beweisen (KG DAR 02, 265). Wenn keine Berührung stattgefunden hat, muss eine psychisch vermittelte Kausalität (oben Pkt. 4) nachgewiesen werden (OLG Düsseldorf VersR 87, 568; OLG München DAR 90, 340). Das ist neben der Identifizierung des Fahrzeugs (dazu LG Karlsruhe NJW 05, 915 – „Turbo-Rolf)“ die Hauptschwierigkeit für den Geschädigten.
8. Anscheinsbeweis: Mit der Anwendung des Anscheinsbeweises ist die Rspr. in Fällen berührungsloser Unfälle zurückhaltend. Immerhin geht es um die Einwirkung bestimmter Vorgänge auf die Psyche eines Menschen, um „Seelenzustände“ wie Verunsicherung und Irritation. Wenn neuerdings zu Lasten von Spurwechslern ein Anscheinsbeweis bejaht wird (KG NZV 04, 28), wobei der Spurwechsel als solcher, jedenfalls das Ansetzen dazu (vgl. BGH VersR 71, 1060), per Vollbeweis zu beweisen ist, geht es meist um das Verschulden, nicht um den Spurwechsel als Reaktionsauslöser. Beides muss scharf getrennt werden.
9. Parteianhörung: Da für das Herbeiführen der unfallauslösenden Gefahrensituation häufig keine tauglichen Zeugen zur Verfügung stehen und meist auch objektive Beweise fehlen, ist die Anhörung des Geschädigten (§ 141 ZPO) von besonderer Bedeutung. Wie er die behauptete Gefahr empfunden hat und warum er so wie geschehen reagiert hat, kann am besten er selbst berichten.

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