Fahrerflucht bzw. Unfallflucht
ein Sonderthema zum gesellschaftlichen Wandel
Jeder Autofahrer hat es bereits persönlich erlebt. Man kommt vom Einkaufen zurück und entdeckt plötzlich eine Beschädigung seines Fahrzeuges. Kein Zeuge, kein Hinweis wer es war. „Volksport Nr.1“ könnte man sich denken, doch was steckt wirklich im Thema der Fahrerflucht bzw. Unfallflucht.
Welche Strafe droht Ihnen bei Fahrerflucht / Unfallflucht ?
Fahrerflucht bzw. Unfallflucht ist ein Offizialdelikt nach § 142 StGB (hier Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) und wird ohne Antrag von Amtswegen verfolgt. Je nach Schwere wird die Tat mit Tagessätzen und Führerscheinentzug geahndet. Zivilrechtlich muss der Verursacher meist alle Kosten aus eigener Tasche tragen.
Die Praxis zeigt, das gerade bei Offizialdelikten ein breites Spektrum an Rechtskommentaren vorherrscht und jeder Einzelfall einzeln bewertet wird.
Es ist sehr ärgerlich sein geparktes neues Fahrzeug mit einem Lackschaden oder sogar einer Beule wiederzufinden.
Parkplatzmangel, eng gebaute Straßen und Parkflächen begünstigen die Situation.
Kleinkollisionen im unfallanalytischen Sinne
Die Unfallanalytik definiert mit dem Begriff Leichtkollisionen Schadensereignisse, welche sich mit sehr geringen Geschwindigkeiten in einem Bereich bis circa 5 km/h zugetragen haben.
Diese „Bagatellunfälle“ haben oft nur oberflächige, geringe Schäden an beiden Fahrzeugen zur Folge.
Ein typisches Pkw-Rangiermanöver mit einem solchen oberflächigen Schadensbild bei dem beispielsweise ein Fahrzeug rückwärts gegen den Stoßumfang eines querparkenden Fahrzeuges schleift, stellt eine Kleinkollision dar. Kleinkollisionen im unfallanalytischen Sinn sind in der Regel Fahrzeugkontaktierungen, bei denen das unfallverursachende Fahrzeug
gegen ein geparktes Fahrzeug oder ortsfestes Hindernis stößt. Eine Vielzahl dieser Ereignisse ist daher auf Ein- und Ausparkvorgänge wie auch auf Wendemanöver zurückzuführen. Dabei sind die am verursachenden Fahrzeug entstandenen Schäden oftmals gering.
Das gegnerische Objekt, also das stehende Fahrzeug oder auch Hindernis, wird von dem reversiblen Stoßfänger des fahrenden Fahrzeugs getroffen, welcher sich nach Ende der Kontaktierung meist wieder in seinen Ausgangszustand zurück entspannt. Bei beiden Fahrzeugen liegen nur minimale Verformungen vor.
Wahrnehmung und was sich hinter diesem Begriff verbirgt
Wahrnehmung bedeutet Aufmerksamkeit und Bewusstwerden eines von einer
beispielsweisen Fahrzeugkontaktierung ausgehenden Reizes. Ursprung der bewusstenWahrnehmung für den Menschen sind „neuronale Meldungen“, wenn diesen ein ausreichendes Maß an Aufmerksamkeit geschenkt wird. Der Mensch kann nicht nur auf bewusste Wahrnehmungen reagieren. Viele Alltagsabläufe finden ohne Beteiligung des Bewusstseins statt, zum Beispiel das Aufrechterhalten des Gleichgewichtssinnes.
Das Fahren eines Fahrzeuges findet auch teilweise nicht bewusst statt. Während die gleichzeitige Bedienung von Gas-, Fußbrems- und Kupplungspedal sowie das Schalten der Gänge für einen Fahrschüler teilweise zu komplex sind und voller Überlegungen stecken, so ist dies meist nach einem Jahr Fahrpraxis in unbewusste Handlungen übergegangen und funktioniert mehr oder weniger autark.
Konzentriert sich ein Mensch nicht gerade auf ein spezielles Szenario, ist er in der Lage, lediglich starke Abweichungen von der „Normalität“ bewusst wahrzunehmen. Es handelt sich dabei um eine Schutzfunktion des Körpers, da der Organismus des Menschen absolut überfordert wäre, würde er auf alle Reize seiner Umwelt reagieren.
Die Aufmerksamkeit ist wichtig, denn sie filtert bedeutsame Signale aus dem Überfluss an Reizen des Alltags heraus. Der Grad der Aufmerksamkeit kann auch als Grad der Verarbeitungskapazität des zentralen Nervensystems betrachtet werden.
Hinsichtlich der taktilen-vestibulären Wahrnehmbarkeit wurde auf Grundlage des Beschleunigungs-Ruck-Kriteriums von Wolff eine reale Wahrnehmbarkeitsgrenze definiert.
Bei Unfallflucht ist Schadenshöhe entscheidend für den Führerscheinentzug
Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – das bringt regelmäßig eine Geldstrafe ein. In Frage kommt sogar eine Freiheitsstrafe und die Entziehung der Fahrerlaubnis. Für den Führerscheinentzug ist insbesondere die Höhe des Schadens entscheidend. Es muss sich um einen „bedeutenden Schaden“ handeln.
Der Führerscheinentzug entsteht ab einer Schadenhöhe ab 1.500 Euro. Damit sei ein bedeutender Schaden entstanden, der den Entzug des Führerscheins rechtfertige (§ 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB)
Bei der Beurteilung der Schadenshöhe dürfen nur solche Schadenpositionen herangezogen werden, die zivilrechtlich erstattungsfähig sind.
(OLG Hamm, Beschluss v. 06.11.2014, 5 RVs 98/14).
Bei einfachen Fahrerfluchtdelikten, wie z.B. Touchierung von anderen Fahrzeugen auf Parkplätzen kann ein verkehrsanalytisches Gutachten zur Wahrnehmung der Kollision zum Pauschalsatz von 6h a 120 € (856,80 Euro inkl. MwSt.) erfolgen.
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Fahrerflucht bzw. Unfallflucht Wie verhält man sich richtig ?
Wer bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw einfach wegfährt, begeht eine Straftat. Diese rechtliche Folge ist jedem bei größeren Schäden klar. Bei kleineren Schäden wird sie jedoch oftmals verdrängt.
Wie sollte man sich als Unfallbeteiligter nun grundsätzlich verhalten, damit man sich nicht strafbar macht?
Zunächst müssen Sie am Unfallort warten. Diesen dürfen Sie erst dann verlassen, wenn Sie den anderen Unfallbeteiligten und/oder dem Geschädigten die Feststellung Ihrer Personalien, Ihres Fahrzeugs und der Art Ihrer Beteiligung ermöglicht haben.
Zur Verkürzung der Wartezeit kann auch gleich die Polizei benachrichtigt werden. Dieser gegenüber können die beteiligten Pkw Kennzeichen und die Personalien benannt werden. Ein Zettel hinter dem Scheibenwischer des beschädigten Pkw reicht in keinem Fall aus um sich vor Gericht zu entlasten.
Eine Stellungnahme zur Schuldfrage muss jedoch nicht abgegeben werden. Diese wird allerdings bei einer Kollision mit einem geparkten Pkw in der Regel klar sein. Trotzdem sollte man zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen. Denn zu schnell sind unüberlegte Äußerungen gemacht worden, die einem bei der Schadenregulierung große Nachteile bringen können.
Wie sollte man sich verhalten, wenn man wegen des Vorwurfs einer Unfallflucht beschuldigt wird, obwohl man sich an eine Kollision nicht erinnern kann?
Bei der massiven Bauweise vieler Pkw ist es möglich, dass eine Kollision nicht wahrgenommen wird. Vielleicht hat man zwar gemerkt, dass es knapp war. Einen Ruck oder ein Geräusch wurde aber nicht wahrgenommen, so dass man fest davon ausging, dass kein Zusammenstoß stattgefunden hat.
Da es sich bei der Fahrerflucht nun um ein sogenanntes Vorsatzdelikt handelt, wird das Verhalten nur unter Strafe gestellt, wenn die Tathandlung auch vorsätzlich begangen wurde. Vorsatz ist vereinfacht gesagt das Wissen und Wollen vom Tathergang. Voraussetzung für eine Verurteilung wegen Fahrerflucht ist also, dass der Strafrichter davon überzeugt ist, dass der Angeklagte die Kollision bemerkt und die Fahrt trotzdem fortgesetzt hat. Es gilt der Grundsatz „In dubio pro reo“. Hat der Strafrichter Zweifel am Vorsatz ist der Angeklagte also immer freizusprechen.
Da das Gericht grundsätzlich an das Böse im Menschen glaubt und den Unschuldsbeteuerungen des Angeklagten misstraut, wird es den Versuch unternehmen, den Vorsatz zu beweisen. Hier werden häufig Sachverständige hinzugezogen, die unter anderem eine akustische Auswertung der Kollision vornehmen. Hier werden Geräuschmessungen vorgenommen, um feststellen zu können, ob das durch den Anstoß entstandene Geräusch noch im Innenraum hätte gehört werden müssen. Es wird aber auch regelmäßig ausgewertet, ob der Anstoß für den Fahrer wahrnehmbar war. Das Ergebnis hängt sehr stark vom Schadenbild und dem Anstoßwinkel ab. Je direkter und härter der Anstoß war, desto lauter ist in der Regel auch das Geräusch im Innenraum des Fahrzeuges und die Wahrnehmbarkeit des Anstoßes für den Fahrer.
Sind die vom Gutachter festgestellten Werte leicht über der Hörbarkeitsgrenze, so sind die Chancen recht groß, dass der Nachweis des Vorsatzes misslingt. Hier wird es dann weiter vom nachweisbaren Randgeschehen abhängig sein. Hat ein Zeuge – eventuell der Anzeigenerstatter – angegeben, dass der Angeklagte kurz ausgestiegen und um das Auto herumgegangen ist, so sinken die Chancen eines Freispruchs gravierend. Aber auch ein längeres Warten an der Unfallstelle im Pkw kann den Hinweis auf die Wahrnehmung der Kollision durch den Angeklagten bestätigen bzw. den Verdacht erhärten.
Andererseits kann das unverkürzte Fortsetzen der Fahrt, so wie es ohne Kollision üblich wäre, zu einer Entlastung des Angeklagten führen. Auch kann die Tatsache, dass am Unfallort zum Kollisionszeitpunkt Baumaschinen im Einsatz waren das Ergebnis des Gutachters zugunsten des Angeklagten verändern.
Der Einwand, dass man schwerhörig sei, mag zwar zum Ausschluss des Vorsatzes führen. Jedoch hat dies meist zur Folge, dass anschließend wegen der Hörschwäche von der Führerscheinstelle die Fahreignung überprüft wird.
Mit welchen Strafen muss man bei Fahrerflucht rechnen?
Wird man der Fahrerflucht überführt, muss man mit erheblichen Strafen rechnen. Das Strafmaß hängt jedoch von der Schadenhöhe ab. Bei einem Schaden unter 600 Euro wird das Verfahren häufig gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei Schäden bis zu 1.200 Euro droht eine Geldstrafe bis zu einem Monatsgehalt, Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Bei Schäden über 1.200 Euro ist mit einem Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten und einer höheren Geldstrafen zu rechnen. Hier sei darauf hingewiesen, dass Schäden über 1.200 Euro bei der Bauweise der heutigen Pkw schnell erreicht sind.
Wie verhält man sich, wenn man von der Polizei wegen des Vorwurfs der Fahrerflucht angeschrieben oder ein Strafbefehl bzw. eine Anklage wegen Fahrerflucht zugestellt wird?
Grundsätzlich sollte man sich nicht selbst gegenüber der Polizei oder anderen Ermittlungsbehörden weder mündlich noch schriftlich zu den Vorwürfen äußern. Dies auch dann, wenn man selbst der Überzeugung ist, die Straftat nicht begangen zu haben.
Eine Stellungnahme sollte wenn überhaupt erst nach Einsicht in die Ermittlungsakte erfolgen. Denn erst dann weiß man, welche Tatsachenfeststellungen mit welchen Zeugen dem Vorwurf der Unfallflucht zugrunde liegen.
Denn der Beschuldigte bzw. der Angeklagte kann in aller Regel nicht vorher wissen, ob die Straftat durch Zeugen beobachtet wurde und ob später im Rahmen der Beweisaufnahme der Verantwortliche durch Zeugen auch wiedererkannt wird. Zahlreiche Strafverfahren wegen Unfallflucht werden eingestellt, weil die Fahreridentität gerade nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Die Möglichkeit eines positiven Ausganges durch Einstellung des Verfahrens berauben sich die Täter häufig aus Unkenntnis ihrer Rechte selbst. Viel zu oft wird übersehen, dass Familienangehörige ein Zeugnisverweigerungsrecht haben. Durch das häufige Auseinanderfallen von Fahrzeughalter und Fahrzeugführer wird die Fahreridentität häufig durch den Fahrzeughalter, der in der Regel als erster kontaktiert wird, zum Nachteil des Fahrzeugführers geklärt. Damit ist ein wesentliches Verteidigungsmittel bereits beseitigt.
Zur Klarstellung sei darauf hingewiesen, dass den Beschuldigten keine Mitwirkungspflicht zur Aufklärung der eigenen Straftat trifft. Die Ermittlungsbehörden müssen die Grundlagen für eine Verurteilung selbst zusammentragen. Ein Schweigen des Beschuldigten wird von den Ermittlungsbehörden nicht als Eingeständnis der Tat gewertet.
Im Gegensatz dazu führt auch ein Geständnis in den wenigsten Fällen zu einer Minderung der Strafe. Man sollte sich bei einem vorschnellen Geständnis also stets der Tragweite der Entscheidung bewusst machen.
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Da dem Gericht, der Staatsanwaltschaft, sowie der Rechtsverteidigung die erforderliche Sachkunde fehlt, muss normalerweise nach entsprechendem Vortrag und Beweisantritt ein technischer Sachverständiger bestellt werden, um die Wahrnehmbarkeit zu klären.
Diese Gutachten sind vorwiegend im Interesse des Auftraggebers. Meist sucht man in diesen Gutachten die Objektivität vergebens.
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Unfallflucht / Fahrerflucht Gutachten zur Bemerkbarkeit bzw. Nichtbemerkbarkeit
Bereits leichte Touchierungen beim Parken oder Rangieren können zu erheblichen Schäden an anderen Fahrzeugen oder Gegenständen führen. Falls der Fahrer des schädigenden Fahrzeugs den Unfallort verlässt, ohne dass seine Identität ermittelt werden kann, wird gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen Unfallflucht gemäß § 142 Strafgesetzbuch (StGB) eingeleitet.
Ein Verdächtiger kann eine Geldstrafe, ein Fahrverbot sowie sieben Punkte in Flensburg oder – je nach Höhe des verursachten Fremdschadens – sogar die Entziehung der Fahrerlaubnis riskieren. Bei diesem Delikt ist der Verfolgungseifer der Justiz hoch. Oftmals werden entlastende Bedingungen ignoriert. Oftmals wird die Behauptung des Verdächtigen, dass er den Unfall nicht wahrgenommen hat, als bloße Schutzbehauptung betrachtet. Zur Entkräftung dieser Aussage werden Zeugenaussagen über Unfallgeräusche oder Aufschaukeln der Fahrzeuge unkritisch herangezogen. Oftmals sind gerichtliche Sachverständigengutachten, um eine Kollision wahrzunehmen, nicht sinnvoll für eine beweissichere juristische Verwertung, da sie einen bedeutenden Aspekt außer Acht lassen.
Die individuelle Wahrnehmbarkeit der Kollision für den Schädiger im konkreten Fall. Es wird dann übersehen, dass eine objektive unfallanalytische Begutachtung durchzuführen wäre. Vielfach werden Sachverständige seitens der Staatsanwaltschaft beauftragt. Jedoch erfolgen diese Gutachten im Sinne des Auftraggebers.
Die Sachverständigengutachten der Staatsanwaltschaft zur Wahrnehmbarkeit einer Unfallflucht / Bemerkbarkeit einer Fahrerflucht
unterstellen den Angeklagten regelmäßig ein strafrechtliches Fehlverhalten.
Wenn der Angeklagte verurteilt wird, so hat er die Kosten des Verfahrens zutragen.
Dieses machen sich einige Sachverständige zu Nutzen, um überzogene Rechnungen zu stellen.
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Daher ist es für einen Verdächtigen von entscheidender Bedeutung, einen Strafverteidiger umgehend zu kontaktieren. Es wird von ihm aus der Perspektive des Verdächtigen beschrieben und die Ermittlungsakte ausgewertet, um einen Eindruck von der Beweislage zu gewinnen.
Gelegentlich stellt sich die Frage, ob der Fremdschaden tatsächlich oder in der angegebenen Höhe dem Fahrzeug des Verdächtigen zugeordnet werden kann (Kompatibilität). Häufig ist die Bemerkbarkeit der Kollision für den Schädiger von entscheidender Bedeutung für die Strafbarkeit. Wenn er sich bewusst wird, dass sich ein Unfall ereignet hat, kann er aufgrund seines Mangels an Vorsatz gemäß § 16 Abs. 1 StGB nicht bestraft werden. Jedoch darf die Unwissenheit über den Unfall nicht auf Fahrlässigkeit zurückzuführen sein.
Die Verteidigung des Betroffenen muss daher umfassend Argumente für eine fehlende Bemerkbarkeit vorbringen. Insbesondere müssen hier üblicherweise alle unbeweglichen Auswirkungen auf den Fahrer erwähnt werden. Es ist wichtig zu beachten, dass ein Gutachten bezüglich der Möglichkeit einer Fahrzeugkollision nicht einfach am Idealbild des „durchschnittlich orientierten Fahrzeugführers“ basiert.
Nur wenn die subjektive Wahrnehmungsfähigkeit des beschuldigten oder angeklagten Fahrers berücksichtigt wird, ist das erforderliche Sachverständigengutachten für eine juristische Untersuchung relevant. Oftmals werden jedoch ausschließlich unfallanalytische Gutachten erstellt, die nur das modifizierte „Welther-Schema“ anwenden. Gemäß den Tests werden Autounfälle in vier verschiedene Kategorien eingeteilt.
Es wird eine Bewertung der haptischen, akustischen und visuellen Wahrnehmbarkeit bei leichten Fahrzeugkollisionen durchgeführt. Ein technischer Sachverständiger kann mit höchster Objektivität beurteilen, ob der zur Diskussion stehende leichte PKW-Unfall für den Fahrer wahrnehmbar war oder nicht, basierend auf diesem Schema. In den meisten Gutachten wird die individuelle Wahrnehmbarkeit des Unfallereignisses nicht berücksichtigt. Diese hängt von der körperlichen und geistigen Konstitution des Betroffenen zum Zeitpunkt des Unfalls, seiner Fähigkeit zur Sinneswahrnehmung und seiner Fähigkeit, diese Sinneswahrnehmung bewusst zu einem Kollisionsgeschehen zu zuordnen.
Zum Zeitpunkt des Unfalls kann die Wahrnehmung beeinträchtigt sein.
Die selektive Wahrnehmung, also eine individuelle Beeinträchtigung des Gehörsinns durch interne oder externe Einflüsse oder ein Abgelenktsein während des Unfallereignisses, kann hierbei eine Rolle spielen. Grundsätzlich gilt für die selektive Wahrnehmung, dass der Mensch nicht in der Lage ist, mehrere Aufgaben gleichzeitig zu erledigen. Wenn er sich auf einen Vorgang konzentriert, wird seine Fähigkeit, ein anderes Ereignis gleichzeitig wahrzunehmen, verringert. Es ist erforderlich, dass der Angeklagte einen eigenen unfallanalytischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zur Bemerkbarkeit einer Kollision mit Fahrerflucht / Unfallflucht erstellt.
Den von der Justiz erstellten Gutachten fehlt meist ein klarer Bezug zu den individuellen Bedingungen der Wahrnehmbarkeit.
Die Verteidigung bzw. der Angeklagte sollte daher im Vorfeld ein privates unfallanalytisches Gutachten beauftragen. Dies ist zwar mit Kosten verbunden, jedoch deutlich preiswerter als eine Verurteilung.
In Fällen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis ist das erhebliche Interesse des Betroffenen an einer möglichst schnellen Wiedererlangung des Führerscheins im Auge zu behalten.
Wer hier blauäugige, ohne eigene Verteidigungsmittel, muss damit rechnen, dass das Verfahren zu seinen Ungunsten abgeschlossen wird.
Bedenken Sie, dass im Falle einer Verurteilung, der Angeklagte die Kosten des Verfahrens tragen muss. Kosten um die 10.000 € sind keine Seltenheit.
Selbst bei Einstellungen des Verfahrens gegen Auflage, muss der Angeklagte mit einer Rückhaftung der Haftpflichtversicherung rechnen.
Es kommt weiter zu behördlichen Fahreignungsproblemen gemäß §§ 2 Abs.4, Abs. 8, § 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) kommen. Diese medizinisch-psychologischen Gutachten zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis kosten zwischen 3.000€- 6.000€ und dauern meist mehrere Monate.
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