[vc_row][vc_column][big_title bigtitle_content=“Schuldfrage Unfall Überholen“][vc_column_text]Überholvorgänge sind aufgrund ihrer verschiedenen Varianten der Unfallmöglichkeiten recht facettenhaft. Mit einer zunehmenden Verkehrsbelastung steigt der „Überholbedarf“ andererseits sinken proportional die Überholmöglichkeiten. Ich möchte ihnen einige Aspekte schildern.

[/vc_column_text][vc_message color=“info“]Eine Kolonne zu überholen, ist nicht generell verboten. Jeder in der Kolonne, auch der Letzte, darf sich prinzipiell darauf verlassen, dass sich sein Vordermann verkehrsgerecht verhält, d.h. einen Überholversuch rechtzeitig und deutlich ankündigt. Wer korrekt als Erster zum Überholen ansetzt, hat Vorrang. Der „Überholvortritt“ ist unabhängig vom Platz in der Kolonne.

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Beispiele für fahrlässige Überholmanöver

  • Überholen darf nur, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist.
  • Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maße verletzt hat.
  • Während des Überholvorgangs wird der höchste Grad der Sorgfaltspflicht verlangt. Während des Überholens können aus dem nicht mehr einsehbaren Raum Fahrzeuge mit der örtlich zulässigen Geschwindigkeit entgegenkomme.
  • An der Stelle des Gesamtüberholweges, von der aus der Kraftfahrer beim Auftauchen von Gegenverkehr die Überholung nicht mehr gefahrlos abbrechen kann, muss die erforderliche Mindestsichtweite der Summe der Strecken entsprechen, die einerseits der Überholende von dieser Stelle bis zum Wiederüberwechseln auf den anderen Fahrstreifen durchfährt und andererseits möglicherweise auftauchende Fahrzeuge des Gegenverkehrs während dieser Zeit zurücklegen können.
  • Die Gewissheit, das Überholvorhaben rechtzeitig beenden zu können, muss auch gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern bestehen, die als Vorfahrtberechtigte in den Gegenverkehr einbiegen.
  • Zum Gegenverkehr, den der Überholende nicht behindern darf, gehören nicht Fahrzeuge, die aus einer Querstraße von links auf die von dem Überholenden benutzte Gegenfahrbahn eingebogen sind, sich aber noch nicht vollständig eingeordnet haben.
  • Schon bei der Prüfung, ob die Verkehrslage ein Überholen überhaupt zulässt, darf der Kraftfahrer die Gegenfahrbahn nur dann in Anspruch nehmen, wenn Gegenverkehr in unmittelbarer, gefährdender Nähe mit Sicherheit ausgeschlossen ist.
  • Grob fahrlässig ist ein Überholversuch bei nahem Gegenverkehr.
  • Ein Überholmanöver stellt sich als grob verkehrswidrig dar, wenn sich der Fahrzeugführer dazu entschließt, an einem Lkw vorbeizufahren, obwohl wegen einer Rechtskurve nicht übersehen werden konnte, ob während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen sein wird Der Überholvorgang hätte deshalb abgebrochen werden müssen, zumal für den Fahrer erkennbar war, dass der Lkw mit überhöhter Geschwindigkeit fuhr.
  • Der Kraftfahrer darf bei Gegenverkehr den Überholvorgang nur einleiten, wenn er schon von Anfang an eine Lücke zum Einscheren nach rechts sicher erkennen kann . Wer überholt, obwohl diese Übersicht nicht gewährleistet ist – gleichgültig, ob wegen des örtlichen Straßenverlaufs oder wegen Nebels, Schneetreibens, Dunkelheit, vereister Fensterscheibe usw. –, verstößt gegen § 5 Abs. 2 S. 1; § 5 Abs. 3 Nr. 1 ist nicht anwendbar.
  • Wer auf einem Fahrstreifen überholt, auf dem Gegenverkehr nicht zugelassen ist, darf darauf vertrauen, dass der so schwere und selten vorkommende Fehler des Befahrens einer nur für eine Richtung zugelassenen Fahrbahn entgegen der Fahrtrichtung unterbleibt. Er verstößt nur dann gegen § 5 Abs. 2 Satz 1, wenn etwa schon bei Beginn ein in falscher Richtung fahrendes Fahrzeug sichtbar wird. Sonst fällt die Verpflichtung gegenüber dem Gegenverkehr aus § 5 Abs. 2 Satz 1 weg, an die Stelle tritt die aus § 3 Abs. 1 StVO, jederzeit auf Sichtweite zu fahren. Das gilt insbesondere vor Kuppen und in Kurven der Schnellstraßen mit mehreren Fahrstreifen in einer Richtung.
  • Ob der Kraftfahrer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist, hängt nicht allein von der Örtlichkeit, sondern auch von der Geschwindigkeit der beteiligten Fahrzeuge ab.
  • Der Überholende muss einen Abschnitt der Gegenfahrbahn einsehen können, der mindestens so lang ist, wie die für das Überholen nötige Strecke zuzüglich des Weges, den ein entgegenkommendes, mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit fahrendes Fahrzeug während des Überholens zurücklegt, es sei denn, die Straßenbreite lässt ein gefahrloses Überholen auch bei Gegenverkehr zu. Ein Überholmanöver stellt sich als grob verkehrswidrig dar, wenn sich der Fahrer dazu entschließt, an einem Lkw vorbeizufahren, obwohl er wegen einer Rechtskurve nicht übersehen kann, dass während des gesamten Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Dies stellt einen Verstoß dar. Eine alleinige Haftung des Überholers ist in diesem Fall gegeben, selbst wenn der Überholende die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 20 % überschreitet.
  • Für einen Kradfahrer ist das Überholen unzulässig, wenn ihm während des Überholvorgangs kein voller Fahrstreifen zur Verfügung steht.
  • Fehlschätzungen eines Überholenden hinsichtlich der Geschwindigkeit des Gegenfahrers gehen zu seinen Lasten. Der Überholende darf sich auch nicht darauf verlassen, dass ihm entgegenkommende Fahrer durch geeignete Maßnahmen (Bremsen, Anhalten) die Durchführung eines unsicheren Überholvorhabens ermöglichen werden. Er darf ferner nicht darauf vertrauen, dass die Teilnehmer am Gegenverkehr sich durchweg mit vorschriftsmäßiger Geschwindigkeit bewegen werden. Er braucht aber nicht damit zu rechnen, dass ihm während der Überholung aus einer unübersichtlichen Straßenkurve Fahrzeuge mit Geschwindigkeiten entgegenkommen werden, die grob unvernünftig sind.
  • Steht für beide Fahrtrichtungen gemeinsam eine dritte Spur zum Überholen zur Verfügung, darf auch bei Gegenverkehr überholt werden. Für die Benutzung der mittleren Fahrspur gilt das Prioritätsprinzip.
  • Erkennt der Kraftfahrer, der auf den mittleren Fahrstreifen überholt, dass ein ihm dort entgegenkommender Personenwagen sein Vorrecht missachtet, muss er den Überholvorgang sofort abbrechen.
  • Hat der Vorausfahrende seine Absicht, nach links abzubiegen, nicht angekündigt, sondern erweckt seine Fahrweise bei dem Nachfolgenden lediglich diesen Eindruck, ist Rechtsüberholen wegen unklarer Verkehrslage unzulässig.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][subtitle subtitle_content=“Unfall beim Überholen Überholsichtweite „][vc_column_text]Schwerste Unfälle passieren immer wieder dann, wenn man den Überholweg unterschätzt hat. Als Überholweg versteht man jene Strecke, die man im Straßenverkehr zurücklegen muss, um einen anderen Verkehrsteilnehmer zu überholen. Dabei ist die Geschwindigkeit des Überholenden, die eigene Geschwindigkeit und die mögliche Geschwindigkeit des Gegenverkehrs zu berücksichtigen.

Überholweg im Straßenverkehr

Unverantwortlich ist es, ohne Sicht auf den Gegenverkehr zu überholen. Die Folge kann ein Frontalzusammenstoß sein, weil es doch einen Gegenverkehr gab, der nach der nächsten Kurve erst zu sehen war und zum Verhängnis wird. Aber auch bei freier Sicht muss man die Sicherheit überprüfen, ehe man zum Überholen ansetzen kann. Optimal ist natürlich, wenn das zu überholende Fahrzeug mithilft.

Als Faustregel für den Überholweg gilt die Berechnung der eigenen Geschwindigkeit, die man mit drei multipliziert. Man spricht auch von der 10 Sekundendistanz.

Überholweg = eigene Geschwindigkeit x 3 in Meter

Fährt man also 70 km/h, dann braucht man 210 Meter Überholweg, um ein anderes Fahrzeug überholen zu können. 210 Meter sind eine recht lange Strecke und braucht ein paar Augenblicke, um überwunden zu werden und diese Zeit muss man vorausschauend berücksichtigen und prüfen, ob man die Zeit angesichts der aktuellen Verkehrssituation überhaupt hat und ob man die Strecke sehen kann, also keine Kurven die Sicht auf den Gegenverkehr behindern.

Überholen und Überholsichtweite

Hier kommt ein weiterer Begriff zur Anwendung, nämlich die Überholsichtweite. Spricht man beim Überholweg von der 10 Sekundendistanz, so ist bei der Überholsichtweite von der 20 Sekundendistanz die Rede. Die Faustregel lautet: Überholweg + 300 Meter. Diese 300 Meter, die aufgeschlagen werden, ist jene Streckenlänge, die ein entgegenkommendes Fahrzeug bei 100 km/h zurücklegt, also näher kommt.

Überholsichtweite = Überholweg + 300 Meter

Ein Überholmanöver ohne Sicht auf den Gegenverkehr und Überprüfung der Verkehrssituation ist schlichtweg unverantwortlich. Deshalb passieren auf Landesstraßen und Bundesstraßen oft schlimmere Unfälle als auf Autobahnen, bei denen der Gegenverkehr beim Überholen keine Rolle spielt und räumlich getrennt ist.

[/vc_column_text][/vc_column][vc_column width=“1/3″][vc_single_image image=“13538″ img_size=“full“][vc_single_image image=“13539″ img_size=“full“][vc_single_image image=“13540″ img_size=“full“][/vc_column][/vc_row]