[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Fahreignung Begutachtung Rentner

Begutachtung nach Führerscheinentzug aufgrund des Vorwurfes von Verkehrsdelikten

Der nachfolgende Artikel richtet sich ausschließlich an Verkehrsteilnehmer, welche nach einem Verkehrsunfall bzw. einem Verkehrsdelikt der Führerschein aufgrund der Fahreignung entzogen wurde.

Die Erlangung der Fahreignung z.B. nach betrinkenden und berauschenden fahren wird in diesem Artikel nicht aufgezeigt.

 

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]Bei der Beurteilung der Fahreignung wird davon ausgegangen, dass ein Betroffener ein Kraftfahrzeug nur dann nicht sicher führen kann, wenn aufgrund des individuellen körperlich-geistigen (psychischen) Zustandes beim Führen eines Kraftfahrzeugs Verkehrsgefährdung zu erwarten ist.
Für die gerechtfertigte Annahme einer Verkehrsgefährdung muss die nahe durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schädigungsereignisses gegeben sein.

Für die Konkretisierung des Gefährdungssachverhaltes wurde davon ausgegangen, dass er dann gegeben ist, wenn von einem Kraftfahrer nach dem Grad der festgestellten Beeinträchtigung der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit zu erwarten ist, dass die Anforderungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges, zu denen ein stabiles Leistungsniveau und auch die Beherrschung von Belastungssituationen gehören, nicht mehr bewältigt werden können oder von einem Kraftfahrer in einem absehbaren Zeitraum die Gefahr des plötzlichen Versagens der körperlich-geistigen (psychischen) Leistungsfähigkeit (z. B. hirnorganische Anfälle, apoplektische Insulte, anfallsartige Schwindelzustände und Schockzustände, Bewusstseinstrübungen oder Bewusstseinsverlust u. ä.) zu erwarten ist, wegen sicherheitswidrigen Einstellungen, mangelnder Einsicht oder Persönlichkeitsmängeln keine Gewähr dafür gegeben ist, dass der Fahrer sich regelkonform und sicherheitsgerecht verhält.

[/vc_column_text][vc_single_image image=“14032″ img_size=“full“][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Führerscheinentzug aufgrund des Alters

Wer Straftaten begangen hat, ist nach § 2 Abs. 4 StVG ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wenn sie im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung stehen.

Offizialdelikte, wie Unfallflucht oder Verkehrsunfälle mit Personenschäden führen bei älteren Verkehrsteilnehmern zum Entzug der Fahrerlaubnis.

Allgemeinrechtliche Straftaten sind in der Regel durch generalisierte, gewohnheitsmäßige Fehleinstellungen und Fehlreaktionen bedingt. Diese erschweren auch eine adäquate Bewertung der Normen und Gesetze, die den Straßenverkehr regeln, und ein entsprechend angepasstes Verhalten als motorisierter Verkehrsteilnehmer. Ursachen für Straftaten können auch Krankheiten sein.
Der Straßenverkehr ist ein soziales Handlungsfeld, welches von den Beteiligten „ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht“ (§ 1 StVO) erfordert.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_column_text]

Die gutachterliche Stellungnahme nach Führerscheinentzug Senioren und Rentner besteht aus folgenden Bestandteilen:

  1.  Erbringung eines ärztlichen Attests, das in der Regel von Allgemeinmedizinern ausgestellt wird
  2. Erbringung eines aktuellen Sehtestes
  3.  Fahreignungsprüfung
  4. Unfallrekonstruktion des Vorwurfes

Die Bestandteile 1 und 2 müssen vom Betroffenen selbst erbracht werden. Eine Fahreignungsprüfung für Senioren erfolgt durch einen Fahrsicherheitstrainer der durch mein Büro vermittelt wird.

Ein etwaiges Gutachten muss daher bei Unfallfluchtfragestellungen sowohl unfallanalytische als auch medizinische und psychologische Umstände berücksichtigen. Wenn im Ergebnis nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass der konkrete Fahrzeugführer im konkreten Fall das Unfallereignis als solches wahrnehmen und identifizieren konnte oder es auch wahrgenommen hat, ist er vom Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort freizusprechen.

Haben die zur Entlastung des Beschuldigten beziehungsweise Angeklagten vorgetragenen Einflüsse auf dessen individuelle Wahrnehmbarkeit hingegen einen medizinischen oder auch psychologischen Hintergrund, muss allerdings auch das Risiko bedacht werden, dass dieser Vortrag unter Umständen behördliche Fahreignungszweifel nach §§ 2 Abs.4, Abs. 8, §3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 3 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach sich ziehen kann.

Diese Vorgehensweise ist nur dann möglich, wenn ein Gerichtstermin bevorsteht. Hier greifen auch bestehende Rechtsschutzversicherer mit ein und übernehmen die Kosten des Gutachtens.

Wurde Ihnen bereits der Führerschein mit einem rechtskräftigen Urteil eines Verkehrsdeliktes entzogen, so ist die Wiedererlangung als Rentner kaum möglich. Die Wiederbeantragung darf erst nach 1 Jahr erfolgen und der Deliquent muss sich einer MPU unterziehen.

Nutzen Sie daher im Vorfeld die entsprechenden Verteidigungsmöglichkeiten und beauftragen Sie selbständig eine private Begutachtung durch einen Sachverständigen.

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][/vc_column][/vc_row]