{"id":13551,"date":"2018-01-15T09:22:10","date_gmt":"2018-01-15T08:22:10","guid":{"rendered":"http:\/\/unfallforensik.com\/kfz\/?p=13551"},"modified":"2018-01-15T09:24:27","modified_gmt":"2018-01-15T08:24:27","slug":"restwert-nach-unfallschaden-versicherung-ermittelt-restwertangebot","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/unfallforensik.com\/kfz\/restwert-nach-unfallschaden-versicherung-ermittelt-restwertangebot\/","title":{"rendered":"Restwert nach Unfallschaden Versicherung ermittelt Restwertangebot"},"content":{"rendered":"<h4>Restwert nach Unfallschaden<\/h4>\n<h4>Versicherung ermittelt Restwertangebot<\/h4>\n<p>Restwert ist der Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall. Der Restwert spielt eine gro\u00dfe Rolle bei der fiktiven Abrechnung und bei der Feststellung ob es sich um einen Totalschaden handelt oder nicht. Der Restwert eines Fahrzeugs nach einem Autounfall ist der Wert, den das Fahrzeug nach dem Autounfall in unrepariertem Zustand besitzt. Den Restwert ermittelt der Sachverst\u00e4ndige durch Anfragen bei so genannten Restwertaufk\u00e4ufer an.<\/p>\n<p>H\u00e4ufig kommt es vor, dass die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers dem Gesch\u00e4digten nach einem Autounfall ein Restwert &#8211; Angebot zukommen l\u00e4sst. Verkauft der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug nach dem Autounfall zu einem geringeren Restwert, als zu dem, den er vonm der Versicherung mitgeteilt bekommen hat, so hat er gegen seine Schadensminderungspflicht versto\u00dfen. Die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers wird bei ihrer Abrechnung dem Gesch\u00e4digten den Restwert in Abzug bringen, den sie selbst ermittelt hatte und dem Gesch\u00e4digten angeboten hat. Dass macht die Versicherung auch, wenn der Restwert gar nicht realisiert wurde, der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug also gar nicht zu dem Restwert ver\u00e4u\u00dfert hat.<\/p>\n<p>Hat der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug nach einem Autounfall bereits zu einem seri\u00f6s ermittelten Restwert ver\u00e4u\u00dfert, ist das Restwert &#8211; Angebot der Versicherung, welches dem Gesch\u00e4digten nach dem Verkauf seines besch\u00e4digten Fahrzeugs zugegangen ist, nicht mehr zu ber\u00fccksichtigen. Der Gesch\u00e4digte darf sich auf den durch den Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Restwert verlassen. Wirft die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers dem Gesch\u00e4digten vor, das Fahrzeug zu billig verkauft zu haben, hat sich die Haftpflichtversicherung des Verursachers an den Sachverst\u00e4ndigen zu halten.<\/p>\n<p>Erw\u00e4gt der Gesch\u00e4digte den Verkauf des Fahrzeugs nach dem Autounfall, so sollte umgehend ein Restwert durch einen Sachverst\u00e4ndigen ermittelt werden. Zu diesem Restwert darf der Gesch\u00e4digte das Fahrzeug verkaufen. Dadurch, dass die unfallbedingten Sch\u00e4den am Fahrzeug durch einen Sachverst\u00e4ndigen aufgenommen worden sind, kann der Gesch\u00e4digte das Auto nach dem Autounfall zu dem ermittelt Restwert verkaufen und braucht nicht auf eine Freigabe der gegnerischen Versicherung warten.<\/p>\n<p>Wenn Sie Ihren Verkehrsunfall abwickeln lassen wollen, sich also keine Gedanken um Restwert, Wiederbeschaffungswert, Nutzungsausfall oder merkantilen Minderwert machen wollen, k\u00f6nnen Sie einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl beauftragen. Wurden Sie unverschuldet in den Autounfall verwickelt, hat die Haftpflichtversicherung des Autounfallverursachers diese Kosten zu erstatten. Wir wickeln Autounf\u00e4lle bundesweit online ab. D. h. Unterlagen k\u00f6nnen per Mail, Fax, Post oder pers\u00f6nlich \u00fcbergeben werden. Bei uns kann der Mandant online Einsicht in seine Akte nehmen. In der eAkte sieht man den aktuellen Stand der Bearbeitung, ob Geld eingegangen ist und welche Schriftst\u00fccke ein- oder ausgegangen sind.<\/p>\n<p><b>Bundesgerichtshof: Gesch\u00e4digter ist berechtigt, sein Unfallfahrzeug an seinen Kfz-H\u00e4ndler zu ver\u00e4u\u00dfern<\/b><\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132\/04, erneut deutlich gemacht, dass der gesch\u00e4digte Autofahrer nach einem unverschuldeten Autounfall berechtigt ist, sein Unfallfahrzeug an seine vertraute Vertragswerkstatt zu ver\u00e4u\u00dfern. Der Bundesgerichtshof hat mit dieser Entscheidung die Rechte des gesch\u00e4digten Autofahrers deutlich gest\u00e4rkt, da er nunmehr auch unmissverst\u00e4ndlich klargestellt hat, dass Restwertb\u00f6rsengebote in einem Schadengutachten nichts zu suchen haben und kein Gesch\u00e4digter verpflichtet ist, sein Fahrzeug an ihn suspekte Restwertaufk\u00e4ufer zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Diese Entscheidung st\u00e4rkt den Gesch\u00e4digten auch deshalb, weil nunmehr nochmals dokumentiert wurde, dass der vertraute Vertragsh\u00e4ndler erster Ansprechpartner f\u00fcr einen gesch\u00e4digten Autofahrers sein kann. Haftungsrisiken beispielsweise durch den Verkauf an dubiose Restwerth\u00e4ndler sind durch die Entscheidung ausgeschlossen. Es besteht auch keine Verpflichtung, zuerst den gegnerischen Versicherer zu fragen, ob er mit der Ver\u00e4u\u00dferung an den vertrauten Vertragsh\u00e4ndler einverstanden ist. Der Gesch\u00e4digte ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes Herr des Verfahrens und das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten ist Grundlage der Regulierung. Aus diesem Grund sollte der gesch\u00e4digte Autofahrer nach einem Verkehrsunfall einen unabh\u00e4ngigen Kfz-Sachverst\u00e4ndigen einschalten, der sein Gutachten unter Ber\u00fccksichtigung der aktuellen BGH-Rechtsprechung erstellt. Der Kfz-Betrieb ist bei der Auswahl des Sachverst\u00e4ndigen selbstverst\u00e4ndlich behilflich.<\/p>\n<p>Die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Anrechnung des Restwertes im Totalschadenfall ist auch aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden f\u00fcr den Gesch\u00e4digten hilfreich. Durch den Verkauf an einen so genannten Restwerth\u00e4ndler hat der Gesch\u00e4digte keinerlei Vorteile, da sein Ersatzanspruch stets auf den Wiederbeschaffungswert insgesamt begrenzt ist. Verkauft er jedoch sein Fahrzeug an seinen Vertragsh\u00e4ndler, besteht oft die M\u00f6glichkeit, ihm bei Erwerb eines Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges ein g\u00fcnstigeres Angebot zu machen.<\/p>\n<p><b>Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Restwertthematik [BGH, Urteil vom 6. M\u00e4rz 2007 \u2013 VI ZR 120\/06]<\/b><\/p>\n<p>Mit einer weiteren Entscheidung zur Restwertthematik hat der Bundesgerichtshof eine seit Jahren offene Frage, die die Ermittlung des Restwertes bei fiktiver Abrechnung betrifft, entschieden.<\/p>\n<p>Entschlie\u00dft sich der Gesch\u00e4digte, nach einem Totalschaden sein Unfallfahrzeug nicht zu ver\u00e4u\u00dfern, sondern weiter zu nutzen, was h\u00e4ufig bei \u00e4lteren Fahrzeugen vorkam, legte der Versicherer regelm\u00e4\u00dfig ein Restwertangebot der Restwertb\u00f6rsen vor, das er dann der Abrechnung zugrunde legte. Der am allgemeinen Markt ermittelte Restwert, der in der Regel deutlich geringer ist, wurde nicht ber\u00fccksichtigt mit der Begr\u00fcndung, dass das Fahrzeug noch nicht ver\u00e4u\u00dfert sei und somit der Versicherer die M\u00f6glichkeit habe, ein konkretes h\u00f6heres Angebot zugrunde zu legen.<\/p>\n<p>Nun hat der Bundesgerichtshof in konsequenter Fortf\u00fchrung seiner bisherigen Restwertrechtsprechung klargestellt, dass auch in den F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte sein Unfallfahrzeug nicht ver\u00e4u\u00dferst, sondern unrepariert weiter nutzt, der Restwert ma\u00dfgebend ist, den der von ihm eingeschaltete Sachverst\u00e4ndige als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat. F\u00fcr Angebote der Restwertb\u00f6rsen ist demnach auch in diesen F\u00e4llen kein Raum.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat also auch mit dieser Entscheidung an der Definition des allgemeinen Marktes festgehalten. Jeder Gesch\u00e4digte ist berechtigt, bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall einen Sachverst\u00e4ndigen seines Vertrauens hinzuzuziehen, der im Totalschadenfall den Restwert ausschlie\u00dflich auf dem allgemeinen Markt zu ermitteln hat. Wird der Restwert \u00fcber den so genannten Sondermarkt, d. h. \u00fcber die Restwertb\u00f6rsen ermittelt, ist das Gutachten f\u00fcr die Regulierung bereits unbrauchbar. Mit der aktuellen Entscheidung ist klargestellt, dass es nur eine einzige Ausnahme von dem vorgenannten Grundsatz gibt. Lediglich in F\u00e4llen, in denen der Gesch\u00e4digte sein Fahrzeug ver\u00e4u\u00dfern will, das Fahrzeug jedoch noch nicht zu dem im Gutachten ausgewiesenen Restwert ver\u00e4u\u00dfert wurde, ist der Versicherer berechtigt, ein konkretes h\u00f6heres Angebot vorzulegen, dass der Gesch\u00e4digte bei Ver\u00e4u\u00dferung dann auch annehmen muss.<\/p>\n<p>In der Praxis bedeutet dies, dass der Gesch\u00e4digte seinen Pflichten gen\u00fcgt, wenn er sein Unfallfahrzeug beispielsweise an seinen Kfz-Betrieb ver\u00e4u\u00dfert. Der Kfz-Betrieb ist berechtigt, das Fahrzeug weiter zu ver\u00e4u\u00dfern, nicht zuletzt weil sogar m\u00f6glich wird, dass der Gesch\u00e4digte beispielsweise ein g\u00fcnstiges Ersatzfahrzeug erwerben kann.<\/p>\n<p>Im nun entschiedenen Fall der aktiven Abrechnung wird es dem Gesch\u00e4digten erm\u00f6glicht, auf der Basis des Restwertes seines Gutachtens abzurechnen, wobei es ihm selbstverst\u00e4ndlich freisteht, nach Ablauf des Integrit\u00e4tsinteresses von 6 Monaten das Fahrzeug zu ver\u00e4u\u00dfern.<\/p>\n<p>Beispiel: Am Fahrzeug ist ein Totalschaden eingetreten. Der Sachverst\u00e4ndige ermittelt einen Restwert von 1.000,00 \u20ac. Der Gesch\u00e4digte verkauft f\u00fcr 1.000,00 \u20ac an das Autohaus, dass das Fahrzeug f\u00fcr 2.000,00 \u20ac weiterver\u00e4u\u00dfert. Der Versicherer tr\u00e4gt nun vor, der Restwert h\u00e4tte bei 2.000,00 \u20ac gelegen und rechnet seinerseits den Schaden mit 2.000,00 \u20ac ab. Dem Autohaus\/ Gesch\u00e4digten fehlen im Ergebnis 1.000,00 \u20ac.<\/p>\n<p>Vorgehensweise: Der Gesch\u00e4digte ist berechtigt, das Fahrzeug zu dem Wert zu ver\u00e4u\u00dfern, den ein vom ihm eingeschalteter Sachverst\u00e4ndiger auf dem allgemeinen Markt, d. h. dem Markt der seri\u00f6sen Kfz-Betriebe der Region, ermittelt hat. Ver\u00e4u\u00dfert der Gesch\u00e4digte zu diesem Wert, ist der Versicherer nicht mehr berechtigt, sp\u00e4ter zu einem h\u00f6heren Wert abzurechnen. Entscheidend ist also, dass der Kfz-Betrieb das Fahrzeug vom Kunden erwirbt bevor der Versicherer ein h\u00f6heres Angebot, dass f\u00fcr den Gesch\u00e4digten ohne weiteres annehmbar w\u00e4re, vorlegt<\/p>\n<p><b>BGH VI ZR 318\/08 Urteil vom 13.10.2009<\/b><\/p>\n<p>Nach einer neuen und bisher nicht ver\u00f6ffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshof (BGH VI ZR 318\/08, Urteil vom 13.10.2009) soll der Sachverst\u00e4ndige, der den auf dem regionalen Markt ma\u00dfgeblichen Restwert ermittelt, in seinem Gutachten diesen Restwert mit drei konkreten Angeboten nachweisen.<\/p>\n<p>Im entschiedenen Fall handelte es sich um einen &#8222;wirtschaftlichen Totalschaden&#8220;, die Reparatur des Fahrzeuges h\u00e4tte also den Wiederbeschaffungswert um mehr als 30% \u00fcberstiegen (Beispiel: Wiederbeschaffungswert = 5.000 EUR, Reparaturkosten = 8.000 EUR, Restwert = 500 EUR). Der Gesch\u00e4digte f\u00fchrte mit einfachen Mitteln eine Teilreparatur seines Fahrzeuges durch.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4digte begehrte den Wiederbeschaffungsaufwand, also die Differenz aus Wiederbeschaffungswert und Restwert (im Beispielsfall also 4.500 EUR). Die beklagte Versicherung hatte einen eigenen Restwert ermittelt und wollte diesen (h\u00f6heren) Restwert in Abzug bringen. Der BGH erteilte dem eine Absage, da es dabei zu verbleiben habe, dass der Gesch\u00e4digte, der das total besch\u00e4digte Auto teilrepariert weiternutzt, den Restwert aus dem Gutachten ansetzen darf. \u00dcberangebote der Versicherung sind nicht relevant.<\/p>\n<p>Weiter wies der BGH in der Entscheidung (BGH VI ZR 318\/08, Urteil vom 13.10.2009) darauf hin, dass dies aber nur dann gelte, wenn der Sachverst\u00e4ndige den von ihm ermittelten Restwert plausibel darlegt, da dieser ermittelte Restwert sp\u00e4ter auch f\u00fcr das Gericht \u00fcberpr\u00fcfbar sein muss. Der Sachverst\u00e4ndige muss mithin zumindest den ermittelten Restwert in seinem Gutachten konkret benennen, vorsorglich sollten die eingeholten Angebote direkt dem Gutachten beigef\u00fcgt werden. Der BGH setzte damit in seiner Entscheidung eine Empfehlung des Verkehrsgerichtstages um. Es soll damit wohl verhindert werden, dass der Sachverst\u00e4ndige den Restwert unter Zur-Hilfe-Nahme nicht \u00f6rtlicher Angebote erstellt.<\/p>\n<p>Im Fall BGH VI ZR 318\/08, Urteil vom 13.10.2009 hielt das Gericht der Vorinstanz den ermittelten Restwert f\u00fcr nicht plausibel. Dies wurde durch den BGH akzeptiert.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<pre><b>Urteile:<\/b>\r\n\r\nUrteil des BGH vom 13.01.2009, AZ: VI ZR 205\/08\r\n Bundesgerichtshof best\u00e4tigt seine bisherige Rechtsprechung zum Restwert\r\n\r\nUrteil des BGH vom 06.03.2007, AZ: VI ZR 120\/06\r\n Klarstellung des Bundesgerichtshofes zur Thematik Restwert\r\n\r\nUrteil des LG K\u00f6ln vom 30.01.2007, AZ: 11 S 177\/06\r\n Der Sachverst\u00e4ndige ist nicht verpflichtet, bei der Ermittlung des Restwertes eine Online-Recherche zu betreiben. Die Ermittlung des Restwerts auf dem regionalen Markt gen\u00fcgt\r\n\r\nUrteil des AG Pankow-Wei\u00dfensee vom 07.12.2006, AZ: 102 C 282\/06\r\n Ma\u00dfgeblich ist nur der Horizont des Gesch\u00e4digten und die diesem zuzumutenden Verwertungsm\u00f6glichkeiten.\r\n\r\nUrteil des AG Rathenow vom 04.10.2006, AZ: 4 C 751\/05\r\n Der Sachverst\u00e4ndige hat bei der Ermittlung des Restwerts die Preise des allgemeinen Marktes zu Grunde zu legen.\r\n\r\nUrteil des AG Ingolstadt vom 13.09.2006, AZ: 13 C 2595\/05\r\n Es ist keine Pflichtverletzung, wenn der Sachverst\u00e4ndige seine Recherche zum Restwert auf den allgemeinen, regionalen Markt beschr\u00e4nkt\r\n\r\nUrteil des LG M\u00fcnchen I vom 31.07.2006, AZ: 6 S 7842\/06\r\n Zur Ermittlung des Restwertes ist die Heranziehung von Onlineb\u00f6rsen im Internet nicht erforderlich\r\n\r\nUrteil des AG Celle vom 23.06.2006, AZ: 13 C 1243\/05 (8)\r\n Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Sachverst\u00e4ndige zur Ermittlung des Restwerts einen Mittelwert aus allen Restwertangeboten bildet\r\n\r\nUrteil des BGH vom 30.05.2006, AZ: VI ZR 174\/05\r\n Zur Bedeutung von Kosten einer konkreten Ersatzbeschaffung und eines konkret erzielten Restwerts bei fiktiver Schadensabrechnung auf der Grundlage eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens.\r\n\r\nUrteil des OLG Celle vom 23.05.2006, AZ: 16 U 123\/05\r\n Der vom Unfallbeteiligten beauftragte Sachverst\u00e4ndige hat den Restwert des zerst\u00f6rten Fahrzeuges zu ermitteln und dabei die dem Gesch\u00e4digten obliegenden Pflichten zu beachten...\r\n\r\nUrteil des AG Gummersbach vom 03.04.2006, AZ: 1 C 339\/05\r\n Die Nichtber\u00fccksichtigung von Onlineb\u00f6rsen bei der Ermittlung des Restwerts ist nicht fehlerhaft und f\u00fchrt daher nicht zu einer Haftung des Sachverst\u00e4ndigen\r\n\r\nUrteil des AG Potsdam vom 07.03.2006, AZ: 21 C 123\/05\r\n Sachverst\u00e4ndiger ist nicht verpflichtet, Sondermarkt f\u00fcr Restwertaufk\u00e4ufe im Internet f\u00fcr die Ermittlung des Restwerts zu nutzen\r\n\r\nUrteil des AG Buxtehude vom 25.01.2006, AZ: 31 C 967\/04\r\n Gesch\u00e4digter kann nicht darauf verwiesen werden, Angebote von speziellen Restwertaufk\u00e4ufern einzuholen\r\n\r\nUrteil des LG Rottweil vom 21.12.2005, AZ: 1 S 161\/05\r\n Sachverst\u00e4ndiger hat sich f\u00fcr die Ermittlung des Restwerts am \u00f6rtlichen Markt zu orientieren, wobei Seriosit\u00e4t und Bonit\u00e4t des Fahrzeugverwerters und problemlose und rasche Abwicklung im Vordergrund zu stehen haben\r\n\r\nUrteil des OLG D\u00fcsseldorf vom 19.12.2005, AZ: I-1 U 128\/05\r\n Gesch\u00e4digter ist nicht verpflichtet, mit der Ver\u00e4u\u00dferung des Unfallfahrzeugs zu warten, bis die Versicherung eventuell ein h\u00f6heres Angebot zum Restwert vorlegt\r\n\r\nUrteil des AG Bad Schwartau vom 16.12.2005, AZ: 3 C 64\/04\r\n Gesch\u00e4digter darf Ver\u00e4u\u00dferung grunds\u00e4tzlich zu dem Restwert vornehmen, den Sachverst\u00e4ndiger als Wert auf dem allgemeinen Markt ermittelt hat\r\n\r\nUrteil des LG Kaiserslautern vom 06.12.2005, AZ: 1 S 106\/05\r\n Sachverst\u00e4ndiger w\u00fcrde bei Ber\u00fccksichtigung des Sondermarktes f\u00fcr Restwertermittlung zum Nachteil des Gesch\u00e4digten, d.h. seines Auftraggebers handeln, er ist daher nur verpflichtet, drei Angebote...\r\n\r\nUrteil des LG Mainz vom 05.12.2005, AZ: 5 O 278\/04\r\n Aufgrund telefonischer Angaben der Versicherung zur Seriosit\u00e4t und Verbindlichkeit von Ankaufsgeboten ist es Gesch\u00e4digtem nicht zumutbar, auf ein \u00fcberregionales Restwertangebot einzugehen\r\n\r\nUrteil des AG K\u00f6ln vom 23.11.2005, AZ: 130 C 256\/05\r\n Gesch\u00e4digter ist nicht gehalten, \u00fcber Internet oder sonstige Informationsquellen Angebote au\u00dferhalb seines heimischen Marktes einzuholen, um den denkbar h\u00f6chsten Restwert zu erzielen\r\n\r\nUrteil des LG Baden-Baden vom 18.10.2005, AZ: 1 O 163\/02\r\n Allein entscheidend f\u00fcr die Restwertermittlung ist die Preisspanne des \u00f6rtlich zug\u00e4nglichen Markts, die Feststellung, welchen Einkaufspreis die Einzelteile des Fahrzeugs haben, ist nicht Bestandteile der Restwertermittlung\r\n\r\nUrteil des LG Darmstadt, Beschluss vom 06.10.2005, AZ: 25 S 135\/05\r\n Das Vorliegen g\u00fcnstigerer Restwertangebote bei der Versicherung rechtfertigt nicht den Schluss, dass Sachverst\u00e4ndiger seine Sorgfaltspflichten zur Restwertermittlung schuldhaft verletzt habe\r\n\r\nUrteil des AG Wiesbaden, Beschluss vom 20.09.2005, AZ: 93 C 3475\/05 - 15\r\n Sachverst\u00e4ndiger ist nicht verpflichtet, die eingeholten Restwertangebote dem Gutachten beizulegen, um damit einen Verkauf zu vermitteln\r\n Urteil des LG Darmstadt, richterlicher Hinweis vom 31.08.2005, AZ: 25 S 135\/05\r\n Sachverst\u00e4ndiger hat bei der Auswahl der von ihm zu befragenden Aufk\u00e4ufer ein weites Ermessen, da es keine festen Regeln gibt, welche bestimmten Kriterien ein Restwertaufk\u00e4ufer haben muss\r\n\r\nUrteil des AG Rottweil vom 18.08.2005, AZ: 2 C 156\/05\r\n Gesch\u00e4digter darf nicht auf einen ihm nicht zug\u00e4nglichen Sondermarkt verwiesen werden\r\n\r\nUrteil des AG Potsdam vom 10.08.2005, AZ: 33 C 72\/05\r\n Die Offenlegung und Ber\u00fccksichtigung etwaiger UPE-Zuschl\u00e4ge im Gutachten ist entscheidend f\u00fcr die Brauchbarkeit des Gutachtens\r\n\r\nUrteil des LG Darmstadt, Anlage zum Protokoll vom 27.07.2005, AZ: 21 S 84\/05\r\n Aufgabe des Sachverst\u00e4ndigen ist es, die H\u00f6he des Schadens festzustellen, nicht jedoch, der Versicherung eine m\u00f6glichst gute Verwertungsm\u00f6glichkeit nachzuweisen\r\n\r\nUrteil des AG Darmstadt vom 20.07.2005, AZ: 305 C 76\/05\r\n Durchschnittlicher Restwert ist anhand von mindestens drei Vergleichsangeboten auf dem dem Gesch\u00e4digten ohne weiteres zug\u00e4nglichen allgemeinen Markt zu ermitteln\r\n\r\nUrteil des AG L\u00fcneburg vom 14.07.2005, AZ: 12 C 38\/05\r\n Die Beweislast, dass Sachverst\u00e4ndiger schuldhaft eine falsche Restwertermittlung vorgenommen hat, liegt beim Anspruchssteller und nicht beim Sachverst\u00e4ndigen\r\n\r\nUrteil des AG Wiesbaden vom 13.07.2005, AZ: 92 C 4895\/03-13\r\n Sachverst\u00e4ndiger hat bei Restwertermittlung Beurteilungsspielraum, aus eigener Sach- und Fachkunde Angebote f\u00fcr seri\u00f6s oder f\u00fcr v\u00f6llig \u00fcberzogen zu halten\r\n\r\nUrteil des BGH vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132\/04\r\n Zur Ber\u00fccksichtigung von Restwertb\u00f6rsengeboten in einem KH-Schadengutachten\r\n\r\nUrteil des AG Hamburg - St. Georg vom 23.06.2005, AZ: 914 C 59\/05\r\n F\u00fcr die Restwertermittlung sind nur seri\u00f6se Ankaufspreisangebote ber\u00fccksichtigungspflichtig, d.h. sie m\u00fcssen nicht nur marktkonform, sondern auch grunds\u00e4tzlich realisierbar erscheinen\r\n\r\nUrteil des LG Konstanz vom 17.06.2005, AZ: 61 S 2\/05a\r\n Gesch\u00e4digter darf Unfallfahrzeug bei Aufk\u00e4ufer seines Vertrauens zu dem vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Restwert in Zahlung geben, ohne den Haftpflichtversicherer vorher dar\u00fcber zu unterrichten und ...\r\n\r\nUrteil des LG K\u00f6ln vom 25.05.2005, AZ: 9 S 421\/04\r\n Ermittlung des Restwertes auf dem allgemeinen regionalen Mark\r\n\r\nUrteil des LG Limburg a. d. Lahn, Beschluss vom 20.05.2005, AZ: 3 S 313\/04\r\n Gutachten muss ausweisen, welche H\u00e4ndler nach welchen Kriterien um Abgabe von Angeboten gebeten worden sind und welche Kenntnisse die H\u00e4ndler vom Zustand des Fahrzeugs hatten, da ...\r\n\r\nUrteil des AG M\u00fcnchen vom 20.05.2005, AZ: 344 C 13078\/04\r\n Auf h\u00f6here Aufkaufpreise spezieller Restwertaufk\u00e4ufer braucht sich Gesch\u00e4digter nur verweisen zu lassen, wenn die Sch\u00e4digerversicherung diesen Preis Zug um Zug gegen \u00dcbereignung des Fahrzeuges an ihn bezahlt\r\n\r\nUrteil des OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 12.05.2005, AZ: 1 U 0465\/05\r\n Verpflichtung, vor dem Weiterverkauf den Sch\u00e4diger oder dessen Versicherung zu informieren, damit dieser ein besseres Angebot unterbreiten kann, besteht nicht\r\n\r\nUrteil des AG Essen-Steele vom 09.05.2005, AZ: 11 C 18\/04\r\n Keine Verpflichtung zur Restwertbestimmung bei Reparaturfall; Angebote aus der Internetb\u00f6rse sind nicht zu ber\u00fccksichtigen\r\n\r\nUrteil des LG Frankfurt\/Main vom 06.04.2005, AZ: 2-16 S 285\/04\r\n Der Sachverst\u00e4ndige ist nicht dazu da, dem Gesch\u00e4digten bei der Realisierung des Restwertes behilflich zu sein und kann und muss daher den allgemeinen Markt als Hauptquelle f\u00fcr die Restwertermittlung nutzen\r\n\r\nUrteil des AG R\u00fcsselsheim vom 15.03.2005, AZ: 3 C 657\/04 (32)\r\n F\u00fcr Restwertermittlung sind nur Angebote lokaler Aufk\u00e4ufer in Betracht zu ziehen, Versicherer hat die M\u00f6glichkeit, das Fahrzeug zu vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzten ...\r\n\r\nUrteil des AG Augsburg vom 10.01.2005, AZ: 13 C 2244\/05\r\n Sachverst\u00e4ndiger hat sich f\u00fcr Restwertermittlung am allgemeinen regionalen Markt zu orientieren\r\n\r\nUrteil des AG Dieburg vom 20.12.2004, AZ: 24 C 128\/04\r\n Sachverst\u00e4ndiger muss bei Restwertermittlung nicht jeder Verwertungsm\u00f6glichkeit nachgehen und ist nicht verpflichtet, elektronische Restwertb\u00f6rsen in seine Recherchen mit einzubinden\r\n\r\nUrteil des AG Frankfurt am Main vom 10.12.2004, AZ: 387 C 1545\/04 (98)\r\n Sachverst\u00e4ndiger ist nicht gehalten, H\u00f6chstgebot als Restwert zugrunde zu legen, es ist der durchschnittlich zu erwartenden Verkaufserl\u00f6s anzugeben\r\n\r\nUrteil des LG Duisburg vom 08.12.2004, AZ: 11 S 119\/03\r\n Sachverst\u00e4ndiger muss in Anbetracht der sich \u00e4ndernden Marktverh\u00e4ltnisse Online-Angebote regionaler Anbieter in Restwertermittlung einbeziehen, anderenfalls ...\r\n\r\nUrteil des BGH vom 07.12.2004, AZ: VI ZR 119\/04\r\n Gesch\u00e4digter ist grunds\u00e4tzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt f\u00fcr Restwertaufk\u00e4ufer im Internet in Anspruch zu nehmen, er muss sich jedoch einen h\u00f6heren Erl\u00f6s anrechnen lassen, ...\r\n\r\nUrteil des AG Wetzlar vom 05.10.2004, AZ: 31 C 541\/04 (31)\r\n Bandbreite von Restwertangeboten aus Online-B\u00f6rse von 3.300,00 bis 14.000,00 \u20ac bildet keine seri\u00f6se Grundlage f\u00fcr Restwertbestimmung\r\n Urteil des BGH vom 30.11.1999, AZ: VI ZR 219\/98\r\n Gesch\u00e4digter gen\u00fcgt Wirtschaftlichkeitsgebot, wenn er Fahrzeug zu Restwert des Gutachtens verkauft, Schadensgeringhaltungspflicht, wenn f\u00fcr ihn ohne weiteres zug\u00e4ngliche, g\u00fcnstigere Verwertungsm\u00f6glichkeit nachgewiesen wird\r\n\r\nUrteil des BGH vom 06.04.1993, AZ: VI ZR 181\/92\r\n Gesch\u00e4digter darf sein Fahrzeug zu dem Preis ver\u00e4u\u00dfern, den von ihm beauftragter Sachverst\u00e4ndiger auf allgemeinem Markt ermittelt hat, er braucht sich nicht auf spezielle Restwertaufk\u00e4ufer verweisen lassen<\/pre>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Restwert nach Unfallschaden Versicherung ermittelt Restwertangebot Restwert ist der Wert des Fahrzeugs nach einem Autounfall. 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