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Gutachten zur Unfallrekonstruktion – verkehrsanalytische Gutachten Dresden

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column][vc_single_image image=“14090″ img_size=“full“][vc_column_text]Ein verkehrsanalytisches Gutachten Dresden oder Unfallrekonstruktionsgutachten Dresden dient der Aufklärung eines Unfallhergangs.

Bei der Unfallrekonstruktion im KFZ Sachverständigenzentrum Dresden wird das Geschehen anhand von Spuren, Beschädigungen und anderen Parametern technisch zu rekonstruiert. Für ein verkehrsanalytisches Gutachten in Dresden stehen im Sachverständigenzentrum zur Rekonstruktion sowohl Techniker als auch Unfallanalytiker in Dresden zur Verfügung.

Wir analysieren und klären den Unfallhergang auf.

Verkehrsanalytische Gutachten Dresden (auch „Unfallrekonstruktionsgutachten Dresden”) dienen der Aufklärung des Unfallhergangs. In besonders schwierigen Fällen begleiten unsere Sachverständigen die Spurensicherung direkt vor Ort. Anhand von Fahrzeugdeformationen, Bremsspuren, Straßenverhältnissen und ähnlichen Faktoren können wir den Unfallhergang rekonstruieren. Und so sachdienliche Hinweise zur Aufklärung der Schuldfrage geben. Zur Prüfung der Verschuldungsfrage bei fahrzeugtechnischen Defekten, welche zum Unfall geführt haben können, stehen Ihnen KFZ-Techniker zur Verfügung. Fragen zur Lenkung, Bremsen oder anderen beeinflussenden Faktoren können über eine labortechnische Materialprüfung eines angeschlossenen Labors ermittelt werden.

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Verkehrsanalytische Gutachten Dresden Rechtssprechung

AG Dresden: Anscheinsbeweis bei Kettenauffahrunfall

AG Dresden, Urteil vom 06.03.2017 – 115 C 7609/15, BeckRS 2017, 106881

StVG §§ 717; StVO § 4 I 1; VVG § 115 I 4

Fährt ein Fahrzeug von hinten auf ein anderes Fahrzeug auf, so spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende unaufmerksam oder zu dicht aufgefahren war. Bei einem Kettenauffahrunfall kommt ein Anscheinsbeweis für eine schuldhafte Verursachung des Heckaufpralls durch den letzten in der Kette auffahrenden Fahrzeugteilnehmer jedoch nach Auffassung des Amtsgerichts Dresden nur dann in Betracht, wenn feststeht, dass das ihm vorausfahrende Fahrzeug des Geschädigten rechtzeitig hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist und nicht durch einen Aufprall auf das vorausfahrende Fahrzeug den Bremsweg des ihm folgenden Fahrzeugs verkürzt hat.

AG Dresden, Urteil vom 06.03.2017 – 115 C 7609/15, BeckRS 2017, 106881

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