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Unfall Rote Ampel Aussage gegen Aussage

„Ich fuhr mit meinem Fahrzeug gerade aus während ich grün gehabt habe. Der Linksabbieger des Gegenverkehres hatte rot, aber fuhr dennoch weiter und kollidierte mit mir. Ich hatte 2/3 dieser Kreuzung bereits durchquert. Er behauptet nun das er ebenfalls grün hatte. Nun steht es Aussage gegen Aussage.“

Verkehrsunfälle an Kreuzungen mit einer Signallichtanlage kommen sehr oft vor. Meist liefern die Aussagen der Beteiligten kein einheitliches Bild. Doch zeugen können die Ampelschaltung beurteilen, wie z.B. Fußgänger „als ich gerade grün bekam hörte ich einen lauten Knall“

Wie wird in der Unfallrekonstruktion die Aussage gegen Aussage beim überfahren einer roten Ampel analysiert ?[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“2/3″][vc_column_text]

Grün, gelb oder doch schon rot? An Ampeln nehmen es die Autofahrer hin und wieder nicht ganz so genau. Manchmal kommt es dort zu Unfällen. Doch was passiert, wenn beide Parteien behaupten, ein grünes Ampelsignal gehabt zu haben?

Und wer zahlt für den Schaden?

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Der Ampelschaltplan

Der Ampelschaltplan gibt Auskunft über die Ampelschaltung der Kreuzung. Bei Unfällen auf Kreuzungen mit Lichtzeichenanlagen machen die Beteiligten nachträglich recht häufig die Freigabe durch grünes Licht jeweils für ihre Fahrtrichtung geltend. Bei der Unfallrekonstruktion kann deshalb die Einbeziehung der Schaltphasen in den zeitlichen Ablauf des Unfallgeschehens notwendig werden. Zusätzlich zu einem Übersichtsplan der Kreuzung, in
dem die Standorte der verschiedenen Ampeln eingetragen sind, muss noch der Signalzeitenplan der betreffenden Lichtzeichenanlage vorliegen, aus dem die zeitliche gegenseitige Abhängigkeit der einzelnen Lichtzeichen zu ersehen ist. Eine zeitlich absolute Zuordnung der Schaltphasen zum Kollisionszeitpunkt ist nicht möglich, jedoch lassen sich zeitliche Modelle in der Weg-Zeit-Betrachtung plausibel darstellen. So können aus den Fahrzeugendstellungen und der Deformationsenergie Rückschlüsse auf die Einlaufgeschwindigkeiten und das vorkollisionäre Fahrverhalten der Fahrzeuge gezogen werden.

Sehr detailliert kann die Phasenschaltung in die Unfallrekonstruktion einbezogen werden, wenn es Aussagen über die Schaltung gab. Z.B. der Radfahrer sagte, als meine Radfahrerampel gerade grün schaltete hörte ich einen lauten Knall.[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row][vc_row][vc_column width=“1/2″][cq_vc_zoomimage displaystyle=“magnify“ magnifyimage=“14618″ moveby=“hover“ bordercolor=“#ffffff“][/vc_column][vc_column width=“1/2″][cq_vc_zoomimage displaystyle=“magnify“ magnifyimage=“14619″ moveby=“hover“ bordercolor=“#ffffff“ imagetitle=“Ampelschaltung“][/vc_column][/vc_row]

 

Bei Grün gefahren und trotzdem schuld?
Besonderheiten bei einem Unfall im Kreuzungsbereich
Jeder Autofahrer kennt die Situation: An einer beampelten Kreuzung schaltet die für ihn geltende
Ampel auf Grün, ein Losfahren ist jedoch kaum möglich, da sich noch andere Fahrzeuge auf der
Kreuzung befinden. Bei einem derartigen Rückstau im Kreuzungsbereich herrscht dann häufig
Unklarheit, wer zuerst fahren darf, das heißt ob dem bereits im Kreuzungsbereich befindlichen
Nachzügler zunächst das Räumen der Kreuzung ermöglicht werden muss oder der nunmehr bei Grün
in die Kreuzung Einfahrende Vorrang hat. Sofern es in einer solchen Situation zum Unfall kommt, führt
dies häufig zu gerichtlichen Auseinandersetzungen, da Versicherungen in der Regel eine Mitschuld
beider Unfallbeteiligter annehmen, was für die Beteiligten oft nur schwer verständlich ist. Meistens
wird dabei die Hauptschuld dem Verkehrsteilnehmer gegeben, der bei eigenem Grünlicht in die
staubedingt blockierte ampelgeregelte Kreuzung einfährt. Die Gerichte kommen hier in der Regel zu
einer Quote von 33% zulasten des Kreuzungsräumers und von 67 % zulasten des bei Grün in die
Kreuzung Einfahrenden. Begründet wird dies zunächst damit, dass in solchen Fällen der Unfall in der
Regel für keinen der Beteiligten unvermeidbar war. In der Folge wird dann eine Haftungsabwägung
vorgenommen. Dabei wird davon ausgegangen, dass ein an sich Vorfahrtberechtigter aufgrund der
allgemeinen Sorgfaltsanforderungen des § 1 Straßenverkehrsordnung (StVO) verpflichtet ist, im Falle
von Verkehrsstauungen durch ausnahmsweisen Vorrangverzicht zur Entwirrung verwickelter
Verkehrslagen beizutragen. Daraus folgt die allgemein anerkannte Regel, dass ein Kraftfahrer, der bei
Grün in eine Kreuzung einfahren will, zunächst dem in der Kreuzung „hängengebliebenen“
Querverkehr die Möglichkeit geben muss, die Kreuzung zu verlassen (sogenanntes Vorrecht des
Kreuzungsräumers). Weiterhin argumentieren die Gerichte, dass eine erhöhte Betriebsgefahr von
Fahrzeugen ausgeht, die bei Grün in eine Kreuzung einfahren, bevor der Kreuzungsbereich vom
abfließenden Querverkehr geräumt ist. Diese erhöhte Betriebsgefahr des Einfahrenden resultiert aus
der nachträglichen weiteren Verdichtung bzw. „Verwirrung“ des Kreuzungsverkehrs durch das
Einfahren. Ausnahmsweise kommt eine überwiegende oder alleinige Haftung des Kreuzungsräumers
in Betracht, wenn diesem schon beim Einfahren in die Kreuzung klar sein musste, dass er die Kreuzung
nicht rechtzeitig wieder verlassen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn sich schon ein
erheblicher Rückstau auf der Kreuzung gebildet hat und er trotzdem noch in die Kreuzung einfährt.
Daneben kann eine volle Haftung des Kreuzungsräumers auch gegeben sein, wenn er zwar die für ihn
geltende Ampel bei Grün passiert hat, jedoch vor dem Erreichen der eigentlichen Kreuzung (der sich
kreuzenden Fahrbahnen) aufgehalten wurde bzw. abbremsen musste (weil beispielsweise Fußgänger
bei Rot über die Fußgängerampel laufen). In derartigen Fällen sprechen die Gerichte von einem
sogenannten „unechten“ Nachzügler, für den das Vorrecht zum Räumen der
Kreuzung gegenüber dem einfahrenden Querverkehr gerade nicht gegeben
ist. Dies deshalb nicht, weil ein unechter Nachzügler für den bei Grün
losfahrenden Querverkehr meist noch gar nicht zu sehen ist (da er sich noch
gar nicht im eigentlichen Kreuzungsbereich befindet). Gerade be i Straßen, die
für beide Fahrtrichtungen mehrere Fahrspuren aufweisen und bei denen aus
diesem Grund der Kreuzungsbereich viele Meter weit entfernt liegt, kommt
dies zum Tragen. Wenn es in einer solchen Konstellation zum Unfall kommt, kann dem bei Grün
einfahrenden Querverkehr in der Regel kein Sorgfaltspflichtverstoß gemacht werden, vielmehr wird
den unechten Nachzügler die Alleinschuld treffen. Aufgrund der geschilderten rechtlichen
Besonderheiten bei Unfällen auf beampelten Kreuzungen empfiehlt es sich für Geschädigte stets, nach
einem solchen Unfall anwaltlichen Rat einzuholen, um nicht gegebenenfalls Nachteile bei der
Schadensregulierung zu erleiden.